Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.09.1996, Az.: 1 W 42/96

Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; Wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche; Anforderungen an das Vorliegen eines Ehevertrags im kostenrechtlichen Sinn

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.09.1996
Aktenzeichen
1 W 42/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0909.1W42.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der wechselseitige Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche stellen einen Ehevertrag im Sinne von § 39 Abs. 3 KostO dar.

Gründe

1

Im vorliegenden Fall handelt es sich hinsichtlich der Vereinbarung über den Güterstand und hinsichtlich der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung um einen Ehevertrag im Sinne von § 39 Abs. 3 KostO. Der Senat folgt der Ansicht, dass die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der wechselseitige Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche einen Ehevertrag im Sinne von § 39 Abs. 3 KostO darstellen (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1991, 1233; OLG Hamm DNotZ 1979, 60). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Teil der Vereinbarung mit der Vereinbarung über die Freigabe der Lebensversicherungen und die interne Verteilung der Verbindlichkeiten bei der Westfälischen Hypothekenbank und der Colonia Bausparkasse als einen einheitlichen Vertrag im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO angesehen hat. Die Freigabe der Lebensversicherungen und die interne Verteilung der Verbindlichkeiten bei der Westfälischen Hypothekenbank und der Colonia Bausparkasse sind, wie sich aus I 6 des Vertrages ergibt, Teil der ehevertraglichen Vermögensauseinandersetzung und Grundlage des wechselseitigen Verzichts auf Zugewinnausgleichsansprüche. Denn dort heißt es ausdrücklich:

"Wir sind uns darüber einig, dass mit den vorstehend getroffenen Regelungen die Vermögensauseinandersetzung und etwaige gegenseitige Zugewinnausgleichsansprüche endgültig erledigt sind ..."

2

Unmittelbar vor dieser Erklärung finden sich in dem Vertrag die Regelungen über die Freigabe der Lebensversicherung und über die Verteilung der Verbindlichkeiten bei der Westfälischen Hypothekenbank und der Colonia Bausparkasse. Auch die übrigen unter I des Vertrages vorgenommene Vermögensauseinandersetzung diente der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass diese Erklärung ebenfalls im Abschnitt I des Vertrages aufgenommen worden ist. Infolgedessen handelt es sich bei den unter I des Vertrages getroffenen Vereinbarungen im Ergebnis um ein und denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO (vgl. BayObLG, JurBüro 1989, 227).