Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.09.1996, Az.: 5 U 82/96
Zulässigkeit der Vollestreckungsgegenklage; Rechtsbehelf für die Geltenmachung von Einwendungen gegen Vollstreckungsklauseln; Zulässiger Rechtsbehelf für Einwendungen gegen Kostenberechnungen eines Notars; Möglichkeit des Wechsels in das Beschwerdeverfahren in der Rechtsmittelinstanz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.09.1996
- Aktenzeichen
- 5 U 82/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0917.5U82.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 156 KostO
- § 767 ZPO
- § 768 ZPO
Fundstellen
- JurBüro 1997, 265 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 394 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1998, 72 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Keine Vollstreckungsgegenklage gegen vom Notar sich erteilte vollstreckbare Ausfertigungen für Kostenrechnungen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Vollstreckungsgegenklage gegen die vollstreckbare Ausfertigung vom 19.12.1995, die sich der beklagte Notar für Kostenrechnungen in Höhe von insgesamt 49.739,81·DM erteilt hat.
Der Kläger hat sich gegenüber der Gebührenforderung auf eine Stundungsvereinbarung bis zur Entscheidung der Treuhand über die Genehmigung der zugrundeliegenden Verträge und hilfsweise auf Verjährung berufen.
Der Beklagte hat die Klage mangels Beginns der Zwangsvollstreckung für unzulässig gehalten.
Nach Klagezustellung ist die Genehmigung erteilt worden.
Das Landgericht hat auf die daraufhin erfolgte einseitige Erledigungserklärung des Klägers festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und die Kosten dem Beklagten auferlegt.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klage sei durch den Rechtsbehelf gem. §·156 KostO ausgeschlossen, mithin von vornherein unzulässig gewesen. Abgesehen davon sei eine Stundungsvereinbarung nie zustande gekommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, der Rechtsbehelf der KostO sei nicht anwendbar, wenn man sich gegen eine bevorstehende Verwendung der Vollstreckungsklausel wenden wolle. Im Übrigen könne das Rechtsmittelgericht das Verfahren auch als weitere Beschwerde fortführen. In der Sache habe das Landgericht richtig entschieden.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §·543 Abs.·1· 1.·Hs ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Klage war von Anfang an unzulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist für alle Ansprüche nach der KostO ausgeschlossen, und die Einwendungen gegen Kostenberechnungen eines Notars sind im Verfahren des Rechtsbehelfs gem. §·156 KostO und nicht mit der Vollstreckungsgegenklage gem. §§·767, 768 ZPO zu verfolgen. Das betrifft insbesondere sämtliche Einwendungen, die sich gegen eine Vollstreckungsklausel richten. Auch insoweit steht dem in Anspruch genommenen Kostenschuldner -·aber auch nur dem·- der Rechtsbehelf der Beschwerde zur Verfügung (vgl. statt aller Korintenberg/Bengel, KostO, 12.·Aufl., §·156 Rn.·1 bis 3, 14). Im Bereich des §·156 KostO ist die verneinende Feststellungsklage insgesamt unstatthaft (BGH AnwBl.·1988, 115; Hartmann, KostG, 26.·Aufl., §·156 KostO Anm.·1).
Der Versuch der Berufungserwiderung, aus diesem Bereich Einwendungen gegen eine bevorstehende Verwendung der Vollstreckungsklausel auszuklammern, geht fehl. Einwendungen gegen Vollstreckungsklauseln richten sich regelmäßig -·wie hier·- auch gegen die (derzeit) bestehende Zahlungspflicht und unterliegen -·wie bereits der Wortlaut ausweist·- dem Regelungsbereich des §·156 KostO. Die Beschwer liegt in der Kostenberechnung selbst und setzt nicht einmal eine drohende Zwangsvollstreckung voraus (vgl. Korintenberg/Bengel a.a.O. Rn.·9 und 28). Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung kann daher eine etwaige bevorstehende Anwendung der Vollstreckungsklausel kein Kriterium sein, um den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen.
Ein Wechsel in das Beschwerdeverfahren in der Rechtsmittelinstanz -·wie die Berufungserwiderung meint·- scheidet aus. Sie übersieht, dass es sich um völlig verschiedene Verfahrensarten mit ganz unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen und verschiedenen Zuständigkeiten nach den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte handelt.
So gelten für das Verfahren nach §·156 KostO neben einzelnen Bestimmungen der ZPO die Vorschriften des FGG insbesondere der Amtsermittlung gem. §·12, während die Vollstreckungsgegenklage ein reiner Zivilprozess ist (vgl. nur Korintenberg/Bengel a.a.O.
Rn.·47). Es liegt daher nicht nur eine unrichtige Bezeichnung mit einer unkorrekten Entscheidungsart vor, die das Rechtsmittelgericht als weitere Beschwerde fortführen könnte. Abgesehen davon, dass ein Befassen des Rechtsmittelgericht mit der Sache selbst die Zulassung durch die erste Instanz voraussetzt, §·156 Abs.·2 Satz·2 KostO, ist hier vielmehr ein Verfahren durchgeführt worden, das es für den Gegenstand des Streites nicht gibt.
Auf die Berufung war daher die Klage, ohne dass der Wirksamkeit einer Stundungsvereinbarung nachzugehen gewesen wäre, insgesamt mit den Nebenfolgen aus §§·91, 708 Nr.·10, 713, 546 ZPO abzuweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des §·8 Abs.·1 GKG Gebrauch gemacht.