Abschnitt 2.3 DfTubkVO - Zu § 3
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
1.
In der Regel ist die Untersuchung der Rinder eines Bestandes auf die Durchführung der Tuberkulinprobe zu beschränken. Weitergehende Untersuchungen sind in einem Bestand nur soweit erforderlich durchzuführen.
2.
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 wird der Abstand der Untersuchungen hiermit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 auf 3 Jahre festgesetzt. Anlaß zu einer früheren Untersuchung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) besteht z.B., wenn bovine Tuberkulose bei einem geschlachteten Tier des Bestandes
festgestellt worden ist.
3.
In Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten und aus denen Rinder nur unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 nur die über 2 Jahre alten Rinder zu untersuchen.
4.
Zur Ausführung der Tuberkulinprobe wird auf Abschnitt III Nr. 2 verwiesen. Bei der einfachen, nur mit Rindertuberkulin durchzuführenden Tuberkulinprobe ist sinngemäß zu verfahren. Jedoch kann bei den turnusmäßigen Untersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) die Hautdickenmessung bei der Ablesung der Reaktion entfallen, wenn durch Palpation der Injektionsstelle, bei der eine Hautfalte zu bilden ist, keine Schwellung festgestellt wird; die Hautdickenmessung vor der Injektion ist in jedem Falle erforderlich.
4.1
Zur Durchführung der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Tuberkulinisierungen sind auch praktizierende Tierärzte heranzuziehen, jedoch in der Regel nicht vor Ablauf einer mindestens einjährigen Niederlassung. Es können auch andere Tierärzte (Praxisassistenten, Praxisvertreter, nebenberufliche Fleischbeschautierärzte o.ä.) mit der Untersuchung beauftragt werden. Die praktizierenden und anderen Tierärzte werden bei diesen Untersuchungen als Vertreter der beamteten Tierärzte nach § 2 des Viehseuchengesetzes tätig. Ein Rechtsanspruch auf Heranziehung besteht nicht.
4.2
Der beamtete Tierarzt bestimmt den Einsatz der praktizierenden und anderen Tierärzte nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch sollen die praktizierenden Tierärzte - soweit möglich - innerhalb ihres Praxisbereiches eingesetzt werden.
4.3
Bei der Durchführung der Tuberkulinisierungen dürfen sich die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte nicht vertreten lassen. Sie haben die ihnen übertragenen Untersuchungen innerhalb der vom beamteten Tierarzt festgelegten Frist abzuschließen.
4.4
Bei den Untersuchungen auf Tuberkulose sind Befundlisten im Durchschreibeverfahren dreifach zu fertigen und von dem untersuchenden Tierarzt und dem Tierbesitzer zu unterschreiben. Die Befundlisten sind deutlich lesbar und vollständig auszufüllen. Bei Rindern mit mehreren Ohrmarken sind sämtliche Ohrmarken zu vermerken. Soweit amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken nicht vorhanden sind, sind die Rinder auf Kosten des Besitzers mit Ohrmarken zu kennzeichnen.
4.5
Von der Befundliste verbleibt eine Durchschrift beim Tierbesitzer. Die Originale der Befundlisten sind in etwa wöchentlichen Abständen dem beamteten Tierarzt zuzuleiten. Bei Feststellung von zweifelhaften oder positiven Reaktionen im Bestand ist das Original der Befundliste unverzüglich dem beamteten Tierarzt vorzulegen.
4.6
Die praktizierenden und anderen Tierärzte haben monatlich mit einem Forderungsnachweis nach Vordruck unter Beifügung der zweiten Durchschrift der Befundliste abzurechnen. Die beamteten Tierärzte prüfen die Forderungsnachweise und legen sie nach Bestätigung der sachlichen Richtigkeit dem zuständigen Regierungspräsidenten/ Präsidenten des Verwaltungsbezirks zur Anweisung der Vergütung vor. Der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks fügt den Forderungsnachweis der von ihm zu erlassenden Auszahlungsanordnung als Beleg für die zahlende Kasse bei. Die erforderlichen Zahlungen sind aus den bei Kapitel 09 40 Titel 538 61 zur Verfügung gestellten Mitteln zu leisten.