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§ 5 NWattNPG - Gliederung in Zonen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Der Nationalpark ist in drei Zonen gegliedert, die in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk ausgewiesen sind:

  1. 1.
    Ruhezone (Zone I) - rot,
  2. 2.
    Zwischenzone (Zone II) - grün,
  3. 3.
    Erholungszone (Zone III) - gelb.

In den Karten der Anlagen 2 und 3 sind die einzelnen Gebiete der Zone I durch Nummern mit arabischen Ziffern gekennzeichnet.

(2) Soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist für die Abgrenzung der Zonen untereinander das in § 3 Abs. 1 genannte Kartenwerk maßgeblich.

(3) Die Gebiete der Ruhezone sind in der Anlage 1 beschrieben. Für die Abgrenzung der Ruhezonengebiete gilt Folgendes:

  1. 1.
    Unveränderliche Grenzpunkte sind durch geografische Koordinaten bestimmt.
  2. 2.
    Für den Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk mit einer durchgezogenen Linie als feststehend gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone ist die Karte maßgeblich.
  3. 3.
    Der Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk durch eine unterbrochene Linie als veränderlich gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone wird durch die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben - auf See in Verbindung mit der jeweils gültigen amtlichen Seekarte - beschrieben. Wird eine Grenze der Ruhezone durch die Außenseite einer Plate oder eines Sandes gebildet, so ist die Seekartennull-Linie maßgebend; wird die Grenze der Ruhezone durch einen Priel, eine Balje oder ein Gat gebildet, so ist die Seekartennull-Linie auf der der Ruhezone zugewandten Seite maßgebend. Wird die Grenze durch Tonnen, einen Dünenfuß oder andere vor Ort erkennbare natürliche oder künstliche Merkpunkte gebildet, so ist deren Standort maßgebend.

(4) Die seewärtige Grenze der Erholungszone wird durch die mittlere Tidehochwasser-Linie gebildet, soweit die Anlage 3 nicht niedriger liegende Flächen als Erholungszone ausweist. In diesem Fall wird die durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnete seewärtige Grenze durch die Seekartennull-Linie gebildet; die seitliche Grenze ergibt sich dort aus der geraden Linie zwischen Markierungspfählen, die gemäß den Vorgaben der Anlage 3 jeweils an der mittleren Tidehochwasser-Linie und oberhalb dieser Linie stehen. Die Abgrenzung niedriger liegender Flächen der Erholungszone im Übrigen ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 3.