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§ 4 WO-EwZ - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf. In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vorname aufzunehmen, in das für den Wahlvorstand bestimmte Wählerverzeichnis auch das Geburtsdatum. Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach dem Aushang des Wahlausschreibens (§ 7 Abs. 3) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Für die Auslegung gilt § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand kann auch die Auslegung in räumlich getrennten Teilen der Einrichtung oder zu ihr gehörenden Nebenstellen anordnen. In diesen Fällen ist auch die Auslegung eines Auszugs aus dem Wählerverzeichnis, der die diesen Stellen angehörenden Wahlberechtigten umfasst, zulässig.