Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.12.2021, Az.: 13 MN 485/21

2-G-Plus-Regelung; Antragsbefugnis; Beschränkung; Coronavirus; Gastronomie; gegenwärtig; geschlossene Räume; in absehbarer Zeit; Innenräume; Tanzveranstaltungen; unzulässig; Veranstaltung; Verordnung; Warnstufe; Weihnachts- und Neujahrsruhe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.12.2021
Aktenzeichen
13 MN 485/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz des Antragstellers v. 17.12.2021, S. 2, Bl. 1 R der GA),

§ 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 6a Satz 1, Abs. 6a Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2021 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg und ist daher abzulehnen.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.

a) Er ist mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig, soweit er sich gegen Verordnungsbestimmungen richtet, die den Antragsteller weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit (vgl. zu diesem Maßstab Senatsbeschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 26) belasten oder sonstwie betreffen, weil sie voraussetzen, dass keine Warnstufe (§§ 8 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) oder die Warnstufe 1 (§§ 8 Abs. 5 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) im Sinne des § 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgestellt worden ist. Denn derzeit - seit dem 17. Dezember 2021 - ist gemäß § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung aufgrund der Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15. Dezember 2021 - CorS3/401-41609-11-3 - (Nds. MBl. S. 1945) festgestellt, dass die Warnstufe 2 im Sinne des § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung landesweit für das Land Niedersachsen gilt, so dass die genannten angegriffenen Vorschriften auch im Falle des Antragstellers nicht anwendbar sind; ob und wann (jedenfalls) wieder die Warnstufe 1 gelten oder gar keine Warnstufe festgestellt sein wird, ist angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens unabsehbar.

b) Im Übrigen ist der Antrag als Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 75 NJG gegen Normen der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit gegen im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers, der in A-Stadt im Landkreis Aurich ein Veranstaltungsgeschäft mit der Veranstaltungsstätte „C.“ mit einer Personenkapazität von bis zu 1.650 Besuchern betreibt, ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO insoweit gegeben. Sie besteht einerseits nach dem oben unter I.1.a) Ausgeführten aufgrund gegenwärtiger Betroffenheit des Antragstellers, soweit sich dieser gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 sowie des § 9 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wendet, die jeweils die Geltung der Warnstufe 2 voraussetzen, und andererseits wegen einer Betroffenheit in absehbarer Zeit, soweit sich der Antrag gegen § 8 Abs. 6a Satz 1, Abs. 6a Satz 3 sowie gegen § 9 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung richtet, welche jeweils die Geltung der Warnstufe 3 erfordern, weil § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen unmittelbar im Verordnungswege feststellt (sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe, vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.12.2021 - 13 MN 478/21 -, juris).

2. Soweit der Normenkontrolleilantrag zulässig ist, erweist er sich als unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung der durch § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den zukünftigen Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 „angeschalteten“ Normen des § 8 Abs. 6a Satz 1 (Beschränkung von Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mit mehr als 10 bis zu 500 Teilnehmern: grundsätzliche 2-G-Plus-Regelung), § 8 Abs. 6a Satz 3 (Verbot jeglicher Tanzveranstaltungen) sowie § 9 Abs. 5 Satz 1 (grundsätzliche 2-G-Plus-Regelung für geschlossene Räume und Außenbewirtschaftungsflächen von Gastronomiebetrieben) der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind nicht erfüllt. Ein in der Hauptsache insoweit noch zu stellender Normenkontrollantrag des Antragstellers bliebe voraussichtlich mangels Begründetheit ohne Erfolg.Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass diese Bestimmungen sich als rechtmäßig erweisen. Im Übrigen überwiegen die Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 13 MN 478/21 -, juris, insbes. Rn. 28 ff, 34 ff., 64 ff.).

b) Aber auch eine vorläufige Außervollzugsetzung der gegenwärtig noch geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 6 Satz 1 (Beschränkung von Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen mit mehr als 10 bis zu 500 Teilnehmern: grundsätzliche 2-G-Plus-Regelung in geschlossenen Räumen; FFP2-Maskenpflicht) und des § 9 Abs. 4 Satz 1 (grundsätzliche 2-G-Plus-Regelung für geschlossene Räume von Gastronomiebetrieben mit Ausnahme der sanitären Anlagen für Gäste der Außenbewirtschaftung; FFP2-Maskenpflicht) der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist nicht geboten. Ein in der Hauptsache gegen diese Vorschriften noch zu stellender Normenkontrollantrag des Antragstellers wäre voraussichtlich ebenfalls unbegründet.Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass auch diese Bestimmungen sich als rechtmäßig erweisen. Im Übrigen überwiegen die Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht.

aa) Zur weiteren Begründung kann hinsichtlich des § 8 Abs. 6 Satz 1 HS. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2021 - 13 MN 462/21 - (juris Rn. 43 ff.) verwiesen werden.

bb) Die Überlegungen, die der Senat bei festgestellter Warnstufe 2 bei der Überprüfung von 2-G-Plus-Regelungen für größere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen in jenem Beschluss sowie für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 13 MN 463/21 - (juris Rn. 30 ff.) angestellt hat, lassen sich auch auf die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 HS. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Situation in geschlossenen Räumen von Gastronomiebetrieben außerhalb der sanitären Anlagen für Gäste der Außenbewirtschaftung übertragen. Das Infektionsrisiko erscheint in derartigen Innenräumen, in denen eine größere Zahl einander regelmäßig unbekannter Personen typischerweise über eine längere Zeit verweilt, auch deshalb mindestens vergleichbar hoch, weil eine nach § 9 Abs. 4 Satz 1 HS. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in geschlossenen Räumen von Gastronomiebetrieben grundsätzlich zu tragende Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus während des (im Ergebnis nur noch im Sitzen zugelassenen) Verzehrs von Speisen und Getränken - ähnlich wie typischerweise während einer eigentlichen sportlichen Betätigung, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung - naturgemäß abgenommen werden muss, worauf § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ersichtlich Rücksicht nimmt.

cc) Soweit § 8 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 und § 9 Abs. 4 Satz 1 HS. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei größeren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und in Innenräumen von Gastronomiebetrieben unter Berücksichtigung dieser Ausnahmen überhaupt noch zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichten (im Ergebnis namentlich bei einer „Bewegung im Raum“), unterliegt dies aus denselben Erwägungen, wie sie im Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 45, ausgeführt worden sind, bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für jeden Antragsteller grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).