Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.02.2019, Az.: 8 A 57/19

Beweislast; Günstigkeitsprinzip; Sanktion; Vertrauensschutz; Verwaltungskosten; Zinsen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.02.2019
Aktenzeichen
8 A 57/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Flächen gehören dann zum Betrieb eines Landwirts, wenn dieser rechtlich befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2015 wird aufgehoben, soweit damit der Bescheid vom 30. Dezember 2014 in Höhe eines 4.968,95 Euro übersteigenden Betrages zurückgenommen sowie ein Betrag von mehr als 4.968,95 Euro zurückgefordert wird und Kosten in Höhe von mehr als 498,35 Euro festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen die teilweise Rücknahme und Rückforderung der ihm für das Jahr 2014 gewährten Betriebsprämie.

Mit bei der Beklagten am 8. Mai 2014 eingegangenen Sammelantrag beantragte der Kläger unter anderem die Auszahlung einer Betriebsprämie für das Jahr 2014 für eine Gesamtfläche von 316,06 ha. Am 30. Mai 2014 teilte der Kläger Änderungen zu seinem Sammelantrag mit und beantragte nunmehr auch eine Betriebsprämie für das Jahr 2014 für den Schlag 134 mit einer Fläche von 10 ha im ca. 13,82 ha großen Feldblock mit dem FLIK DENILI 13 1435 0001. Dieser umfasst in seiner Länge die Deich- und die Deichvorlandflächen auf der Nordseite des Ilmenaukanals zwischen Fahrenholz und Tönnhausen, die vom I. Deichverband, der im November 2013 vom Wasserverband der J. das Eigentum an den Flächen erworben hat, mit Stationen zwischen 6.0 und 9.6 bezeichnet werden. Auch der Schafhalter K. L. stellte für seinen Schlag 29 in dem gleichen Feldblock mit einer angegebenen Größe von 12,63 ha einen Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2014.

Am 4. August 2014 hörte die Beklagte den Kläger erstmals zu Feldblockübererklärungen mit seinem Sammelantrag für das Jahr 2014 an. In der Anlage 1 zu dem Anschreiben ist unter anderem für den Schlag 134 als weiterer Antragsteller im Feldblock K. L. genannt. In seinem Antwortschreiben vom 20. Oktober 2014 machte der Kläger hierzu keine Angaben. L. s Mutter erklärte auf Nachfrage gegenüber der Beklagten in einem Telefonat, dass sie den Schlag mit ihren Schafen abgehütet hätten und ergänzte am 28. Oktober 2014, dass der Schlag von zwei verschiedenen Verpächtern an unterschiedliche Pächter verpachtet worden sei und der Schlag ihres Sohnes zur Vermeidung eines Streits aus dem Antrag gestrichen werden solle.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter anderem eine Betriebsprämie in Höhe von 97.211,65 Euro (304,10 Euro / ha) für eine Fläche von insgesamt 319,67 ha. Insgesamt wurde in dem Bescheid eine Fläche von 323,23 ha und darin enthalten für den Schlag 134 eine Fläche von 10 ha festgestellt, bei 319,67 bestehenden Zahlungsansprüchen. Als Zahlbetrag wurde in dem Bescheid - nach einer Kürzung aufgrund Haushaltsdisziplin für das Jahr 2014 und einer Rückerstattung für das Jahr 2013 - 98.630,10 Euro festgesetzt.

Am 12. Januar 2015 teilte der Geschäftsführer des I. Deichverbandes, M. N., der Beklagten unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Gespräch mit L. und dem Kläger schriftlich mit, dass der Deichverband unter anderem die Flächen des Schlages 29 ab dem 1. März 2014 an L. verpachtet habe. Zuvor sei dessen Vater aufgrund einer mündlichen Vereinbarung Pächter der Flächen gewesen. Die Familie L. führe für den Verband bereits seit Jahrzehnten die Schafbeweidung von Deich- und Deichvorlandflächen am Ilmenaukanal, und auch des dort befindlichen Schlages 29, durch, wofür ihr unter anderem auch Betriebsprämien bewilligt worden seien. Im Zuge der Änderung des Pachtvertrages sei es zu einer Anfrage des Klägers über die Möglichkeit einer Pacht des Schlages 29 gekommen. Nachdem er – der Deichverband – eine diesbezügliche grundsätzliche Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe, habe der Kläger dies als Zustimmung gewertet und auch für diese Fläche eine Betriebsprämie beantragt. Der Kläger sei bereit, seine diesbezügliche Flächenmeldung für das Jahr 2014 zurückzuziehen. Auf telefonische Nachfrage durch die Beklagte am 16. Januar 2015 ergänzte der Geschäftsführer des I. Deichverbandes, dass der Kläger den Schlag 134 weder gepachtet noch bewirtschaftet habe. Die Beklagte teilte dies alles dem Kläger am gleichen Tage schriftlich mit.

Daraufhin erklärte am 2. Februar 2015 der Geschäftsführer des Landvolkes Niedersachsen für den Kläger gegenüber der Beklagten, dass nach der Übertragung der Zuständigkeit auf den I. Deichverband der Kläger von dessen Geschäftsführer eine Karte erhalten habe, auf der die von ihm – dem Kläger – zu nutzende zusätzliche Fläche von 10 ha, die vom linken Rand bis Station 7,4 und anschließend von Station 6,8 bis 6,1 verlaufe, eingezeichnet sei.

Am 9. Februar 2015 erstattete die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg Strafanzeige wegen Verdachts auf versuchten Subventionsbetrug.

Mit Bescheid vom 1. April 2015 nahm die Beklagte den „Abschlusszahlungsbescheid vom 30. Dezember 2014 zur Betriebsprämienregelung Antragsjahr 2014“ teilweise in Höhe von 5.962,74 Euro zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen ab dem 5. Mai 2015 auf. Zugleich setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für das Verwaltungsverfahren in Höhe von 597,72 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger habe für den Schlag 134 kein Nutzungsrecht gehabt und diesen auch nicht bewirtschaftet. Statt 319,67 ha habe die zu berücksichtigende Fläche daher nur 313,23 ha betragen. Gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122 vom 30. November 2009 werde die tatsächlich ermittelte und vorhandene Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt, wenn die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche über drei Prozent oder über zwei Hektar liege und bis zu 20 % der ermittelten Fläche betrage. Damit ergebe sich ein (zusätzlicher) Sanktionsabzug von 12,88 ha, eine danach verbleibende Fläche von 300,35 ha und eine Betriebsprämie von 91.336,44 Euro. Nach einer Kürzung aufgrund Haushaltsdisziplin für das Jahr 2014 und einer Rückerstattung für das Jahr 2013 ist in dem Bescheid ein Beihilfebetrag in Höhe von 92.667,36 Euro genannt, wonach sich eine bereits erfolgte Überzahlung in Höhe von insgesamt 5.962,74 Euro ergebe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. April 2015 Klage erhoben.

Am 14. Juli 2015 gab der Kläger in der Hauptverhandlung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens vor dem Amtsgerichts Winsen (Luhe) - Schöffengericht - nach dem Protokoll an, dass ihm Herr N. vom I. Deichverband im Frühjahr 2014 gesagt habe, dass der Schlag 134 frei sei und er ihn nutzen könne. Mündliche Absprachen seien gang und gäbe. Es handele sich um eine Vordeichfläche. Er habe vom Deichverband zusammen mit einem Schreiben vom 2. Juni 2014 eine Karte bekommen, auf der die freien Flächen rot gekennzeichnet seien. N. habe er das erste Mal im April gesprochen, Mitte Mai habe er dann die Karte nachgefragt. Der Landwirtschaftskammerberater O. führte in der Hauptverhandlung aus, dass die Vordeichfläche in dem Feldblock ohne die Deichkrone maximal sechs Hektar betrage. Das Strafverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung gegen Zahlung einer Geldauflage zunächst vorläufig und später dann endgültig eingestellt.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Den Schlag 134 habe er im Einverständnis des Eigentümers in Besitz genommen und genutzt. Der Geschäftsführer des I. Deichverbandes habe ihm gegenüber im Frühjahr 2014 erklärt, dass die Flächen des Schlages 134 nicht verpachtet seien und er diese übernehmen und nutzen könne. Eine mündliche Vereinbarung ohne eine Entgeltabrede sei insoweit üblich, weil es den Verbänden lediglich darum gehe, dass die Flächen in Ordnung gehalten würden. Er habe aufgrund der Abrede mit dem Geschäftsführer des Deichverbandes dann die Flächen in Besitz genommen und auf Nachfrage nach den genauen Flächen das Schreiben des Deichverbandes vom 2. Juni 2014 erhalten. Entgegen der Angaben der Beklagten müsse für einen Anspruch auf eine Betriebsprämie ein Nutzungsrecht nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte verlange auch bei keinem anderen der bei ihr eingehenden Anträge einen Nachweis. Dies sei auch nach der Verordnung nicht erforderlich. Die Beklagte stelle vielmehr auf den tatsächlichen Besitz ab. Der Rückforderungsbetrag sei zudem doppelt so hoch, wie die gezahlte Betriebsprämie. Vorliegend gehe es um eine Betriebsprämie in Höhe von 1.964,20 Euro.

Der Kläger beantragt,

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zur Betriebsprämienregelung 2014 der Beklagten vom 1. April 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für eine Förderung müsse gem. Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 34 und 35 der VO (EG) 73/2009 eine landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet werden und dafür auch ein Nutzungsrecht nachgewiesen werden können. N. habe angegeben, dass der Schlag 134 nicht an den Kläger verpachtet und auch nicht von ihm bewirtschaftet worden sei. Der Kläger habe kein Nutzungsrecht für den beantragten Schlag gehabt, was ihm jedenfalls deshalb habe bewusst sein müssen, weil er weder einen schriftlichen Pachtvertrag geschlossen noch Pacht gezahlt habe. N. habe am 10. August 2015 telefonisch erklärt, dass das Schreiben vom 2. Juni 2014 mit der Karte an den Kläger aufgrund seiner Anfrage nach unverpachteten Flächen von seiner - N. s - Sekretärin übersandt worden sei, die jedoch übersehen gehabt habe, dass bereits ein Vertrag mit L. bestanden habe. Eine Antragstellung sei darüber hinaus nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht bereits am Stichtag des 15. Mai vorhanden sei. Ein solches habe bei dem Kläger jedoch nicht vor dem Zugang des Schreibens vom 2. Juni 2014 entstehen können. Auch besage das Schreiben lediglich, dass die Fläche an niemanden verpachtet sei, damit gerade auch nicht an den Kläger. Letztlich stimmten die Antragsangaben des Klägers auch nicht mit der dem Schreiben beigefügten Karte überein, da der Antrag auch den auf der Karte unterbrochenen Teil umfasse. Sie – die Beklagte – gehe in der Regel davon aus, dass die Angaben eines Antragstellers zutreffend seien und überprüfe diese lediglich stichprobenhaft. Nur bei neu ins System kommenden Flächen lasse sie sich das Nutzungsrecht nachweisen. Bei einer Doppelbeantragung verlangten die EU-Bestimmungen allerdings eine Aufklärung des Nutzungsrechts und der tatsächlichen Nutzung. Der Kläger habe zum Zeitpunkt seiner Antragstellung gewusst, dass er kein Nutzungsrecht habe und habe die streitige Fläche auch nicht genutzt. Die Erläuterungen des Klägers zu den Rückforderungsberechnungen seien unzutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nur soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2015 ihren Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2014 (richtigerweise 29. Dezember 2014) in einer Höhe von mehr als 4.968,95 Euro zurückgenommen (dazu 1.), einen 4.968,95 Euro übersteigenden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Mai 2015 zurückgefordert (dazu 2.) und Kosten in Höhe von mehr als 498,35 Euro festgesetzt hat (dazu 3.), ist der Bescheid vom 1. April 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig, weil der Kläger am 15. Mai 2014 kein Recht zur landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche des Schlages 134 hatte.

1. Da das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide der in Durchführung des Unionsrechts gewährten Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen, richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 32, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 36). Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide zur Bewilligung der Betriebsprämie und daraus resultierender Modulationsansprüche ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 24. Juni 2005 (BGBl I, S. 1847) in der Fassung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 1928) in der durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 65) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 426/2013 vom 8. Mai 2013 (ABl. Nr. L 127 S. 17) modifizierten Fassung (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12 zu Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG sind dabei § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG) anzuwenden. Die Betriebsprämie unterfällt als flächenbezogene Beihilfe und Direktzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 19).

Danach ist die Rücknahme zwingend, soweit die Bewilligung rechtswidrig ist oder nachträglich rechtswidrig geworden ist und ihrer Rücknahme kein nach Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51 f.) entgegensteht (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 20). Der zu erstattende Betrag ist durch Bescheid festzusetzen, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs.  3 MOG, § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 13). Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist zwar nach Art. 43 Satz 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. Nr. L 181 S. 48) grundsätzlich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Satz 2 Buchst. a dieser Vorschrift gilt jedoch die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter anderem weiterhin für „Beihilfeanträge für Direktzahlungen“, die – wie hier – für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 21.3.2017 - 10 LC 39/16 -, juris Rn. 34).

Die Voraussetzungen für die Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides über die Betriebsprämie 2014 sind hier gegeben. Denn die Bewilligung der Betriebsprämie für den Schlag 134 war rechtswidrig, weil der Kläger am 15. Mai 2014 nicht befugt war, die Fläche landwirtschaftlich zu Nutzen (dazu a)). Der Rücknahme steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen (dazu b)).

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 ist Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 30 S. 16) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 -, die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 -, die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 65 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 -), jeweils in der für das Jahr 2014 maßgeblichen Fassung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 25 für Betriebsprämienansprüche in den Jahren 2009 bis 2013) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. Nr. L 347, S. 865, berichtigt am 1.3.2014 durch: ABl. L 061, S. 11 - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 -). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763 - BetrPrämDurchfG -) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204 - BetrPrämDurchfV -) erfolgt und weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), jeweils in der für das Jahr 2014 maßgeblichen Fassung (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 37).

Gemäß Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie (Buchst. a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben oder (Buchst. b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Übertragung, aus der nationalen Reserve, gemäß Anhang IX oder gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben.

Nach Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge, Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009. „Beihilfefähige Fläche“ ist nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Dieser Zeitpunkt ist gemäß § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 InVeKoSV in der Bundesrepublik Deutschland auf den 15. Mai des Antragsjahres festgelegt. Unter einem Betrieb ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten zu verstehen, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden. Flächen gehören dann zum Betrieb des Landwirtes, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten (vgl. zum gleichlautenden Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 52 ff., 58). Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O. Rn. 61 f.; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.2011 - 10 C 174/09 -, juris Rn. 70). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das auch nicht entgeltlich sein muss, frei gestalten (EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O., Rn. 55, 71; Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 70).

Die Beihilfefähigkeit von – landwirtschaftlich genutzten – Flächen für einen Betrieb setzt demnach objektiv kumulativ voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai verfügte und dass er darauf hinreichend selbständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte (Nds. OVG, Urt. v. 29.9.2015 - 10 LB 2/15 -, n.v.; vgl. ergänzend auch EuGH, Urt. v. 2.7.2015 - C-422/13 -, juris Rn. 44, Urt. v. 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58, 73). Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag (15. Mai des jeweiligen Antragsjahres) tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 40; vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der vorhergehenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: Nds. OVG, Urt. v. 20.5.2014 - 10 LB 94/13 -, juris Rn. 39). Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss dabei - jedenfalls auch - im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 69, 71; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.2011 - 10 C 174/09 -, juris Rn. 75).

Nach den vorgenannten Maßstäben stellte der Schlag 134 für den Kläger im Jahr 2014 keine beihilfefähige Fläche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dar. Denn die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger (am 15. Mai 2014) befugt war, die Fläche des Schlages 134 landwirtschaftlich zu nutzen, mithin eine entsprechende Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks, dem I. Deichverband (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände), oder einem sonstigen Berechtigten getroffen hatte.

In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG - wie hier - trägt gemäß § 11 MOG, soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt (Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33). Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist nach § 11 MOG von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33). Damit war bei Erlass des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides am 1. April 2015 - betreffend den Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 - die Vierjahresfrist noch nicht verstrichen und die materielle Beweislast dafür, dass der begünstigende Bescheid rechtmäßig ergangen ist, trifft den Kläger.

Der Kläger behauptet insoweit zwar, dass der Geschäftsführer des Deichverbandes, M. N., ihm zugesagt habe, dass er die Fläche des Schlages 134 nutzen könne, was von der Beklagten in Abrede genommen wird. Die Kammer ist nach der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass seine Behauptung zutreffend ist.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst erklärt, dass er N. im März 2014 gefragt habe, ob Flächen frei seien. Dieser habe nachsehen wollen. Dann habe es Ende März bzw. Anfang April ein weiteres Gespräch mit N. gegeben, in dem N. ihm - dem Kläger - mitgeteilt habe, dass die besagten Flächen frei seien. Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er Anfang Juni ein Schreiben vom Deichverband erhalten habe, dem eine Karte mit freien Flächen beigefügt war, erklärte der Kläger, dass im April klar gewesen sei, dass die Flächen frei seien und er dann eben später noch ein Schreiben erhalte habe. Der Kläger führte schließlich aus, dass „N. gesagt habe, dass Flächen frei seien und er deshalb davon ausgegangen sei, dass er drauf könne.“ Mit diesem Vorbringen zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein ihm eingeräumtes Recht zur Nutzung der Fläche des Schlages 134 selbst nicht dargelegt. Seinen Ausführungen war insoweit allenfalls zu entnehmen, dass die Deichvorlandflächen des Schlages zum Zeitpunkt seiner Anfrage nicht verpachtet waren.

Dies wird auch durch die ihm mit Schreiben des Deichverbandes vom 2. Juni 2014 übersandte Karte deutlich, wenn in dem Anschreiben ausdrücklich davon die Rede ist, dass in der Karte die „nicht verpachteten Flächen“ dargestellt seien. Eine Berechtigung des Klägers zur Nutzung dieser Flächen oder eine Einigung hierüber zwischen dem Deichverband und ihm geht aus dem Schreiben gerade nicht hervor.

Auch der - auch vom Kläger benannte - in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge N. hat ein Recht des Klägers zur Nutzung des Schlages 134 nicht bekundet, sondern vielmehr ausdrücklich in Abrede genommen. Der Zeuge hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger auf ihn zugekommen sei und nach der Möglichkeit einer Pacht von Deichvorlandflächen gefragt habe. Er - der Zeuge - habe hierauf erwidert, dass er sich dies grundsätzlich vorstellen könne, jedoch die Belange der Schäfer, die bislang die Deich- und teilweise auch die Deichvorlandflächen bewirtschaftet hätten, berücksichtigt werden müssten. Er habe ihm - dem Kläger - keine Zusage gemacht, dass er die Flächen bekomme. Der Zeuge erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung weiter, dass mit der Familie L. insoweit seit Jahren ein Pachtvertrag bezüglich der Deichflächen bestanden hätte und sie nach diesem bisher auch, allerdings nur im Einverständnis mit dem jeweiligen Eigentümer, die Deichvorlandflächen nutzen hätten können. Ein Zugang zu den Deichvorlandflächen sei für die Schäfer zum Tränken ihrer Schafe unerlässlich. Gegenüber dem Kläger habe er weder gesagt, dass die Flächen frei seien und er sie haben könne noch habe er ihm gegenüber sonst eine Zusage gemacht. Jedenfalls sei ihm das nicht bewusst. Auch auf wiederholte Nachfrage gab der Zeuge weiter an, dass es mit dem Kläger keine Absprache gegeben habe, dass er die Fläche habe nutzen dürfen. Für ihn sei von Anfang an klar gewesen, dass L., der bereits die Deichflächen gepachtet gehabt habe, künftig auch die Deichvorlandflächen nutzen dürfen solle. Dies hätte er dem Kläger auch gleich sagen können, habe er aber nicht gemacht. Die Angaben des glaubwürdigen Zeugen waren glaubhaft. Er hat im Ergebnis verständlich und nachvollziehbar geschildert, dass und auch weshalb er mit dem Kläger nicht vereinbart habe, dass er die Fläche des Schlages 134 nutzen könne. Dies hat der Zeuge, wie auch den Anlass für die Neuverpachtung der Deichvorlandflächen, durchgehend geradlinig und widerspruchsfrei ausgeführt. Bei seinen Bekundungen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er entgegen seiner Behauptung dem Kläger erlaubt hätte, die Deichvorlandflächen zu nutzen. Der Zeuge hat vielmehr durchweg sehr deutlich gemacht, dass die Nutzung durch L. für ihn vorrangig gewesen ist. Soweit der Zeuge den Anlass der Übersendung der Karte an den Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014 nicht mehr nachvollziehbar schildern konnte, sondern lediglich ausführte, dass dies auf die Anfrage des Klägers nach freien Flächen zurückzuführen sein dürfte, mag dies dem zwischenzeitlichen Zeitablauf geschuldet sein. Möglicherweise wollte der Zeuge gegenüber dem Kläger auch nicht einräumen, dass er ihn damals mit seiner Anfrage hingehalten hat. Dies begründet jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel der Kammer an der Angabe des Zeugen, dass er dem Kläger nicht die Nutzung der Deichvorlandflächen des Schlages 134 gestattet hat. Wie bereits ausgeführt spricht das Anschreiben zu der Karte vom 2. Juni 2014 auch gerade dagegen. Zwar zeigten sich bei den Ausführungen des Zeugen auch Unstimmigkeiten, diese betrafen jedoch nicht die Kommunikation mit dem Kläger, sondern die Verpachtung der Deichvorlandflächen an L.. Auch sie begründen für die Kammer keine Zweifel an den Bekundungen des Zeugen zu seinen Äußerungen gegenüber dem Kläger. Zwar hat der Zeuge insoweit auch eingeräumt, einen Pachtvertrag mit L. rückdatiert zu haben. Dies spricht für die Kammer aber nicht gegen seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinen Erklärungen gegenüber dem Kläger. Denn der Zeuge hat die Rückdatierung auch bereits im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede genommen, sondern eingeräumt und ausgeführt, dass dies auf Bitte von L. zur Klarstellung erfolgt sei. Auch gegenüber dem Kläger hat er - mit in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichtem Schreiben vom 11. Mai 2015 - die Rückdatierung des Vertrages mit L. ausdrücklich erklärt. Zweifel an den klaren und deutlichen Angaben zu der Kommunikation mit dem Kläger folgen hieraus für die Kammer, auch nach dem persönlichen Eindruck, den sie sich von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, nicht. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht auch, dass er diese so auch bereits mit - in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichtem - Schreiben vom 29. Juni 2015 dem Kläger mitgeteilt hat. Darin führt er insbesondere aus, dass der Kläger Interesse bezüglich der Pacht von Deichvorlandflächen bekundet habe, was vom Deichverband nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zugesagt worden sei. Aus Sicht des Deichverbandes habe L. aufgrund des seit 1. März 2014 mit ihm bestehenden Vertrages auch die nicht verpachteten Deichvorlandflächen nutzen können. Die rückdatierte schriftliche Verpachtung der Deichvorlandflächen an L. sei aufgrund der Doppelbeantragung der Betriebsprämie zur künftigen Klarstellung erfolgt. Soweit sich die dortigen Ausführungen des Zeugen nicht in jedem Detail mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung decken, spricht dies aus Sicht der Kammer eher für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Denn eine völlige Übereinstimmung ist nach einem Zeitablauf von mehr als dreieinhalb Jahren nicht zu erwarten. Auch in dem Schreiben an die Beklagte vom 12. Januar 2015 hat der Zeuge ausgeführt, dass der Kläger bei ihm wegen einer Pacht von Flächen am Ilmenaukanaldeich angefragt und er lediglich eine grundsätzliche Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach der Vernehmung des Zeugen seine bisherigen Angaben dahingehend ergänzt, dass er N. im März konkret nach den später dann angemeldeten Flächen gefragt und dieser geantwortet habe, dass man darüber sprechen könne, wenn sie frei wären. Im April habe er N. dann gesagt, dass er etwas Schriftliches haben wolle, worauf er geantwortet habe, dass er sich darum kümmern wolle. Auf die Nachfrage des Gerichts nach der konkreten Fläche erklärte der Kläger, dass N. gesagt habe, dass er - der Kläger - die Fläche haben könne. Auf weitere Nachfrage, was es dann mit dem Schreiben vom 2. Juni 2014 auf sich gehabt habe, erklärte der Kläger, dass die Sache aufgrund des Schreibens dann für ihn klar gewesen sei. N. habe ihm gegenüber gesagt gehabt, dass er die Sache im Büro prüfen lasse und dann sei die Karte gekommen. Ihm sei es darum gegangen, dass die Fläche nicht verpachtet sei und er rauf könne. Er habe die Karte benötigt, um genau zu wissen, bis wohin die Fläche gehe. Er habe die Fläche in Besitz nehmen wollen, weil das für die Betriebsprämie erforderlich sei. Im April sei er dann auf die Fläche und habe Unrat weggemacht. Zwar hatte der Kläger auch bereits in seiner Klageerwiderung und auch in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht angegeben, dass N. ihm gesagt habe, dass er die Fläche des Schlages 134 nutzen könne. Davon ist die Kammer aber auch nach seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugt. Abgesehen davon, dass er diesen für sein Klagebegehren äußerst wichtigen Umstand bei seinen Ausführungen zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht geschildert hatte, waren seine im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen stehenden Schilderungen auch für sich genommen nicht überzeugend. Zu der von ihm behaupteten Einräumung eines Nutzungsrechts an der Fläche des Schlages 134 hat der Kläger lediglich pauschal ausgeführt, dass N. gesagt habe, dass er „die Fläche haben könne“. Darüber hinausgehende Details, insbesondere auch des Randgeschehens, hat er nicht geschildert. Der Kläger hat weder ausgeführt, wie es zu diesem Gespräch gekommen sei, welchen konkreten Inhalt es gehabt habe, wo und wie es stattgefunden habe und was letztlich vereinbart worden sei. Auch konnte er diese angebliche Äußerung N. s nicht in Zusammenhang mit seinen - des Klägers - weiteren Angaben bringen. So hat der Kläger auch ausgeführt, dass N. die Sache erst prüfen lassen habe wollen, dann sei die Karte gekommen. In welchem zeitlichen Zusammenhang dann N. ihm zugesagt haben soll, die Fläche nutzen zu können, konnte der Kläger nicht darstellen. Insoweit sind seine Angaben auch widersprüchlich, zumal er auch vorgetragen hat, dass er die genaue Fläche erst nach Erhalt der Karte im Juni gekannt habe. Nach den Angaben des Klägers schien es ihm, unabhängig von einem eigenen Recht zu landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche, auch vielmehr darauf angekommen zu sein, dass die Fläche frei ist und er sie in Besitz nimmt, um für sie eine Betriebsprämie beantragen zu können.

Die Kammer ist damit nach der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger (am 15. Mai 2014) befugt war, die Fläche des Schlages 134 landwirtschaftlich zu nutzen, so dass der Schlag 134 für den Kläger im Jahr 2014 auch keine beihilfefähige Fläche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 darstellte.

Da ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vorliegt, richten sich die Folgen der Beantragung der nichtbeihilfefähigen Fläche des Schlages 134 aufgrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) - Günstigkeitsprinzip bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen aufgrund von Unregelmäßigkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 103) - hinsichtlich der Kürzung der Beihilfeansprüche des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach der zum 1. Januar 2015 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, sondern nach Art. 19a Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. Nr. L 181 S. 48) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. Nr. L 225 S. 41). Danach sind Beihilfen auf Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen und sodann um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 zugrunde gelegte festgestellte Fläche des Betriebes des Klägers beträgt 323,23 ha, die Anzahl der Zahlungsansprüche 319,67 sowie die Berechnungsfläche 319,67 ha. Nach dem Wegfall der Fläche des Schlages 134 von 10 ha beträgt die Gesamtfläche des Betriebes des Klägers 313,23 ha. Damit besteht – wie auch von der Beklagten angenommen – zwischen der bisherigen Berechnungsfläche (319,67 ha) und der reduzierten Fläche des Betriebes (313,23 ha) eine Differenz in Höhe von 6,44 ha. Auf die Differenz zwischen der festgestellten Fläche von 323,23 ha und der 319,67 Zahlungsansprüche in Höhe von 3,56 ha kommt es entgegen der Auffassung des Klägers in der Ergänzung der schriftlichen Klagebegründung hier nicht an. Die ursprünglich bewilligte Betriebsprämie ist daher um die zu hoch angenommene Fläche von 6,44 ha und damit um 1.958,40 Euro zu reduzieren und nach Art. 19a Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 um 2.937,61 Euro (6,44 ha x 1,5 x 304,10 Euro) zu kürzen. Diese Gesamtreduktion in Höhe von 4.896,01 Euro ist aufgrund Haushaltsdisziplin für das Jahr 2014 in Höhe von 1,302214 %, mithin um 63,76 Euro zu kürzen und für das Jahr 2013 um 2,792 %, entspricht 136,70 Euro, zu erhöhen. Die Höhe der Kürzung der Betriebsprämie beträgt damit insgesamt 4.968,95 Euro, statt wie von der Beklagten angenommen 5.962,74 Euro. Die Beklagte ist unzutreffend von einer Sanktion um das 2-fache der Differenz ausgegangen, wie sie noch in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehen war (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014).

b) Der Teilrücknahme steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. In Anwendung des Art. 80 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung (und damit nach deutschem Recht zur Rücknahme, vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 110, und Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 52, letzteres zum inhaltsgleichen Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) zu Unrecht gezahlter Beträge nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Irrtum muss im Verantwortungsbereich der Behörde liegen (BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Zahlung auf den unrichtigen Angaben des Klägers und nicht auf einem Irrtum im Verantwortungsbereich der Beklagten beruht. Unabhängig davon war dem Kläger (zum Zeitpunkt der Bewilligung) auch bekannt (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60, und Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 52), dass er zur landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche des Schlages 134 nicht berechtigt war und er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass es bei der Bewilligung der Betriebsprämie für diese Fläche verbleibt.

Wegen entgegenstehender, vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen in Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann sich der Kläger gegenüber der Teilrücknahme des in Höhe des gekürzten Betrages rechtswidrigen Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51, und Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 54 ebenfalls zu Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regelt unionsrechtlich den gegebenenfalls einer Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz abschließend (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 110).

2. Nach dem Vorstehenden erweist sich auch die teilweise Rückforderung der für das Jahr 2014 bewilligten Betriebsprämie als rechtswidrig, soweit sie einen Betrag in Höhe von 4.968,95 Euro übersteigt. Im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Beihilfen ist § 10 Abs. 1 und 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 64) und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (zur Weitergeltung dieser Vorschrift nach der Aufhebung der Verordnung vgl. die obigen Ausführungen). Danach sind nach der teilweisen Rücknahme einer Bewilligung zu Unrecht bereits erbrachte Leistungen durch den Begünstigten zu erstatten, soweit der Rückforderung Vertrauensschutzgrundsätze im Sinne von §§ 10 Abs. 1 MOG, 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG in Verbindung mit den europarechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach der Rücknahme der Bewilligung wurde dem Kläger zu Unrecht eine Betriebsprämie in Höhe von 4.968,95 Euro gezahlt, die er zu erstatten hat. Ihrer Rückforderung durch die Beklagte stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte - wie oben bereits zur Rücknahme ausgeführt - nicht entgegen. Auch insoweit richtet sich der Vertrauensschutz wiederum nach dem insoweit abschließenden Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 11.4.2018 - RN 5 K 18.525 -, Rn. 54; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 57).

Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Anwendung der Kürzung im Sinne von Art. 73 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind nicht gegeben, da der Kläger weder sachlich richtige Angaben vorgelegt hat noch auf andere Weise nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft und auch der Kläger die Beklagte nicht schriftlich über die Fehlehrhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat.

3. Der Zinsanspruch auf den Rückforderungsbetrag ergibt sich aus §§ 10 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 MOG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, grundsätzlich (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 MOG) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach § 80 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Ist eine Zahlungsfrist gesetzt, werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen dieser Frist und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 116).

4. Die Kostenforderung der Beklagten nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 8 NVwKostG in Verbindung mit Nr. 75 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (v. 5.6.1997 Nds. GVBl. 1997, 171, berichtigt durch: Nds. GVBl. 1998, 501, Anlage i.d.F.v. 18.3.2015, Nds. GVBl. S. 38 - AllGO -) war auf 498,35 Euro zu reduzieren. Nach Nr. 75 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung fallen bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen Gebühren in Höhe von zehn vom Hundert der Rückforderungssumme, mindestens 30 Euro, höchstens jedoch 1.460,00 Euro an. Zu den Gebühren in Höhe von danach 496,90 Euro (10 % von 4.968,95 Euro) waren Auslagen für Postdienstleistungen in Höhe von 1,45 Euro hinzuzuaddieren.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.