Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 04.02.2019, Az.: 8 B 153/18

amtsangemessene Beschäftigung; Anordnungsgrund; Dienstortwechsel; Dienstposten; Ermessen; Forstamtmann; Glaubhaftmachung; private Belange; unzumutbare Nachteile; Willkür

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
04.02.2019
Aktenzeichen
8 B 153/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit einem Dienstortwechsel verbundene Übertragung anderer dienstlicher Aufgaben.

Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die über ihre Forstämter Landeswald bewirtschaftet und Wald von Kommunen und Forstgenossenschaften betreut.

Der Antragsteller bewarb sich im Oktober 2013 um den bei der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Dienstposten „Revierleiter Revierförsterei B-Stadt, NFA D.“ und erklärte sich dabei unter anderem zu dem in der Ausschreibung vorausgesetzten Einzug in eine vorhandene Werksmietwohnung in 29362 Hohne bereit (Bl. 198, 204 BA II). Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens vereinbarten die Beteiligten Mitte März 2014, dass der Umzug binnen eines Jahres bzw. nach durch die Antragsgegnerin erfolgter Renovierung erfolgen solle (Bl. 6 BA I). Der Antragsteller wohnte zu dieser Zeit im ca. 35 km entfernten A-Stadt. Die Bewerbung war erfolgreich und mit Urkunde vom 31. März 2014 wurde er mit seinem Einverständnis und Wirkung zum 1. April 2014 vom Forstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) zum Forstamtmann (Besoldungsgruppe A 11) rückernannt. Zugleich wurde er an die Antragsgegnerin versetzt, die ihn als Revierleiter der Revierförsterei B-Stadt des Forstamts D. einsetzte. Das Forstamt D. gliedert sich in neun Revierförstereien mit Sitzen in E., F., G., H., I., J., K. und L.. Diese bewirtschaften und betreuen eine Waldfläche von insgesamt 17.200 ha.

Nach einer M. des Antragstellers begann im Mai 2015 seine Wiedereingliederung. Im selben Monat stellte das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bei ihm einen Grad der Behinderung von 80 bis zu einer erneuten Überprüfung im Januar 2020 fest.

Die Renovierung der Werksmietwohnung endete im Frühjahr 2016 und der Antragsteller sagte schließlich seinen Einzug bis zum 31. Dezember 2016 zu (Bl. 28 BA I).

Der (mittlerweile ehemalige) Forstamtsleiter der Antragsgegnerin erstellte am 5. Februar 2018 einen Vermerk für ein mit dem Antragsteller zu führendes Gespräch, in dem er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller seit Ende 2014 bis heute den Anforderungen an den Dienstposten der Revierleitung der Revierförsterei B-Stadt nicht im üblichen zu erwartenden und mehrfach konkret geforderten Umfang gerecht werde (Bl. 1 ff. BA I). So sei er trotz mehrmaliger Aufforderung und mehrfachen Zusagen noch nicht in die Werksmietwohnung eingezogen. Er wohne nicht innerhalb der für Revierförster vorgegebenen räumlichen Entfernung zum Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit. Kolleginnen und Kollegen sowie Kunden und externe Ansprechpartner würden seit Ende 2014 bemängeln, dass der Antragsteller trotz wiederholter Versuche telefonisch nicht erreichbar sei und auch nicht zurückrufe. Auch sei wiederholt festgestellt und auch von Dritten bemängelt worden, dass er die technischen und organisatorischen Hilfsmittel wie Anrufbeantworter, Mailbox, Abwesenheitsassistent nicht im üblichen und erforderlichen Maße einsetze. Entsprechende Anweisungen seien nicht umgesetzt worden. Dies habe wiederholt und anhaltend zu einer schlechten Reputation des Forstamts bei Dritten geführt und die Effektivität der Arbeit und die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigt. Zudem sei es zu Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe gekommen, weil der Antragsteller vorgegebene Vertretungsregelungen nicht eingehalten habe. Aufgabenerledigungen seien durch ihn nur schleppend nach mehrfacher Erinnerung oder Fristsetzung oder gar nicht erfolgt. Insbesondere die Auszeichnung des Holzeinschlags sei nur in einem geringen Umfang erfolgt. Gespräche, Vereinbarungen, Unterstützung, wiederholte Aufforderungen zur Erledigung konkreter Aufgaben und Fristsetzungen hätten nicht zu ausreichenden Veränderungen geführt. Weiter führt der Forstamtsleiter in dem Vermerk aus, dass in dem zu führenden Gespräch auch zu klären sei, in welchem Ausmaß die Schwerbehinderung des Antragstellers und anderweitige Tätigkeiten, wie seine Heidschnuckenhaltung, die Erfüllung seiner Aufgaben und Dienstpflichten einschränke.

Am 14. März 2018 fand daraufhin ein Personalgespräch mit dem Antragsteller statt (Bl. 253 BA II). Als Ergebnis vereinbarten die (damalige) Forstamtsleitung, die Betriebsleitung und der Antragsteller, dass er bis zum 30. Juni 2018 in die Werksmietwohnung einziehen und seine Dienstgeschäfte von dort aus erledigen, das Arbeitsprogramm künftig eng mit der Forstamtsleitung abstimmen und dabei kritisch seinen Gesundheitszustand würdigen sowie gegebenenfalls um Unterstützung nachsuchen werde (Bl. 256 BA II). Ferner werde er künftig besser erreichbar sein und seine Schafhaltung auf ein Maß reduzieren, so dass seine dienstlichen Belange nicht mehr beeinträchtigt würden. Weiter wurde festgehalten, dass der Antragsteller in dem Fall, dass er die Vereinbarung nicht vollständig erfülle, künftig als Flexibler Revierleiter im Forstamt D. eingesetzt werden würde.

Nachdem der neue Forstamtsleiter der Betriebsleitung am 4. Juli 2018 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller noch immer nicht in die Werksmietwohnung eingezogen sei, fand am 5. Juli 2018 ein erneutes Personalgespräch mit ihm statt (Bl. 259 BA II). Nach dem diesbezüglichen Vermerk habe sich die Kommunikation innerhalb des Forstamts verbessert, nach außen hin sei sie allerdings noch nicht voll zufriedenstellend. Der Antragsteller habe in dem Gespräch angegeben, bereits umgezogen zu sein, jedoch noch nicht alles ausgepackt zu haben. Er habe sich eine Küche gekauft und hierfür einen Kredit aufgenommen. Dem Vermerk ist ferner zu entnehmen, dass der Antragsteller sich eine weitere Übergangszeit erbeten habe, die ihm mit dem Argument der zweijährigen Bezugsfertigkeit der Wohnung nicht gewährt worden sei. Ihm sei jedoch zugesagt worden, dass die Vereinbarung vom 14. März 2018 nicht umgesetzt werde, wenn eine unverzügliche Begutachtung der Wohnung durch den Forstamtsleiter seinen Einzug bestätige.

Nach dem Vermerk über die Hausbegehung durch den Forstamtsleiter im Anschluss an das Personalgespräch am 5. Juli 2018 sei das Arbeitszimmer in der Dienstwohnung mit einem Schreibtisch, EDV und einem Gewehrschrank eingerichtet gewesen (Bl. 262 BA II). In dem Wohnzimmer hätten sich mehrere ältere Sofas befunden, eines davon habe nach den Angaben des Antragstellers ein Schlafsofa sein sollen. Bettzeug oder ein Schlafsack sei nicht vorhanden gewesen. Ein Regal habe im Raum gestanden. Die Küche sei komplett leer gewesen, auf dem Fußboden hätten mehrere Packungen Laminatbretter gestanden. Im Obergeschoss seien die Zimmer ebenfalls vollständig leer und unmöbliert gewesen. Das Badezimmer sei unbenutzt und weder ein Spiegel noch ein Spiegelschrank dort angebracht gewesen. Handtücher, Seife und Zahnbürsten seien nicht vorhanden gewesen und auch keine Spuren einer regelmäßigen Benutzung. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Einzug seien bei der Begehung nicht einheitlich gewesen. So habe er teilweise auch erklärt, an einem Umzug verhindert gewesen zu sein.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hörte die Antragsgegnerin die Schwerbehindertenvertretung, den Gesamtpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte zur beabsichtigten Umsetzung des Antragstellers an (Bl. 265 - 273 BA II.). Beanstandungen wurden nicht erhoben bzw. die Zustimmung durch die Personalvertretung wurde erteilt.

Mit Bescheid vom 15. August 2018 entband die Antragsgegnerin den Antragsteller von seinem Dienstposten „Revierleitung B-Stadt“ und übertrug ihm zugleich den nach A 11 NBesO bewerteten Dienstposten eines „Flexiblen Revierleiters“ im Forstamt D. mit Wirkung zum 20. August 2018. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller die vereinbarten Voraussetzungen für die Beibehaltung des bisherigen Dienstpostens nicht vollumfänglich erfüllt habe.

Hiergegen hat der Antragsteller am 17. September 2018 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Zur Begründung seines Antrags führt er aus, dass die Umsetzung für ihn einen nicht hinnehmbaren Unterschied im Hinblick auf seine Aufgabenwahrnehmung, Verantwortung, Kompetenz und seinen Einsatzbereich bedeute. Sie sei zudem willkürlich und ermessensfehlerhaft. Die Dienstposten seien nicht gleichwertig. Anders als der Revierleiter einer Försterei unterliege ein Flexibler Revierleiter Weisungen der Forstamtsleitung und der jeweiligen Revierleiter. Der Flexible Revierleiter habe aufgrund des größeren Forstamtsbereichs auch weitere Entfernungen zurückzulegen, weshalb er zwingend überwiegend ganztätig abwesend von zuhause sei. Auch könne er jederzeit an andere Forstämter abgeordnet werden, wie bereits auch erfolgt. Bei Beurteilungen werde die Tätigkeit als Revierleiter höher bewertet und sie sei in Bewerbungsverfahren bei Notengleichheit vorrangig. Auch sei die Stelle des Revierleiters bei einer Übernahme der Ausbildung von Forstinspektoren-Anwärtern nach A 12 besoldet. Nach Unterzeichnung des Mietvertrages im April 2016 habe er mit dem Umzug in die Werksmietwohnung begonnen. Er habe jedoch nicht alle Möbel aufbauen können, weil er erst noch habe streichen müssen. Nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 14. März 2018 habe der Bezug der Wohnung stattgefunden und die Dienstgeschäfte seien dann ausschließlich von den Diensträumen sowie vor Ort im dazugehörigen Revier durchgeführt worden. Am 30. Juni 2018 hätten sich im Wohnzimmer unter anderem eine Schlafcouch befunden, auf der er genächtigt habe, sowie ein Fernseher. Die entsprechende Bettwäsche bewahre er im Bettkasten des Schlafsofas auf. Weil die Wände noch nicht gestrichen gewesen seien, seien auch noch keine Bilder an den Wänden gewesen. In der Küche habe sich eine Mikrowelle auf der Fensterbank befunden, mit der er Essen zubereitet habe. Im Obergeschoss hätten sich im Zimmer der Tochter ein Teppich, ein Schrank sowie ein Bett befunden. Der Schlafzimmerschrank und andere Möbel seien im Schuppen gewesen, zwei Esstische sowie Stühle im Haus. Bei der Begehung der Wohnung am 5. Juli 2018 habe sich sein Waschzeug hinter der Badezimmertür befunden und ein benutztes Handtuch habe auf der Ablage gelegen. Mehrere Zimmer im Obergeschoss seien nicht angeschaut worden. Ein leerstehendes Zimmer habe er als Lagerraum für seine Umzugskisten genutzt. Mitte Juli 2018 sei auch eine Küche eingebaut worden. Im Juli habe er an 27 Tagen in der Dienstwohnung übernachtet, was sein Fahrtenbuch belege und seine Ehefrau bestätigen könne. Ein Bezug der Werkmietwohnung habe zudem mit der Qualität der Aufgabenerledigung nichts zu tun. In anderen Revieren sei bereits in der Ausschreibung betont worden, dass eine Wohnentfernung von 20 Kilometern unproblematisch wäre. Der Arbeitsweg von der Dienstwohnung sei im Hinblick auf bestimmte Revierteile sogar länger als von seiner Anschrift in A-Stadt aus. Jedenfalls könne er das Revier von seiner Heimanschrift aus binnen 30 Minuten erreichen, so dass er davon ausgehe, dass er die an ihn gerichteten Anforderungen an eine schnelle Erreichbarkeit erfülle. Die Vorwürfe der Antragsgegnerin betreffend die Beschwerden über seine mangelnde Erreichbarkeit seien nicht konkret genug. Zudem habe er an einigen Forstorten keinen Mobilfunkempfang. Da seine Ehefrau im achtstündigen Schichtdienst arbeite, sei zudem die im Revierdienst flexible Erreichbarkeit und Arbeitszeit Voraussetzung zur Gewährleistung der Betreuung der gemeinsamen siebenjährigen Tochter. Wenn seine Ehefrau aufgrund ihrer Arbeitszeiten mittags nicht zur Verfügung stehe, müsse er von der Vertrauensarbeitszeit Gebrauch machen, was ihm bei einem Einsatz als Flexibler Revierleiter nicht möglich wäre. Auch sei er aufgrund seiner mit der N. verbundenen Schwerbehinderung darauf angewiesen, mehrfach täglich innerhalb von 15 Minuten eine Toilette erreichen zu können, wie es in seinem bisherigen Revier möglich gewesen sei. Er sei Harn- und teilweise Stuhlinkontinent, weshalb er auf die Möglichkeit eines regelmäßigen Wechsels von Vorlagen und Kleidung angewiesen sei. Toiletten hätten ihm bislang im Haus seiner Mutter in B-Stadt, an seiner Heimatanschrift, in der Werkswohnung in der Kaserne in B-Stadt, in einem Kiosk und in einer Bäckerei in O. zur Verfügung gestanden. Seine Fahrzeit in das Revier betrage als Flexibler Revierleiter nicht mehr 25 Minuten, sondern bis zu eineinhalb Stunden. Mit diesen persönlichen Belangen habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Die Umsetzungsverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil vor ihrem Erlass die Gleichstellungs- und Schwerbehindertenvertretung nicht angehört worden sei. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil ihm durch die Umsetzung unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten. Insoweit sei auch eine Rufschädigung eingetreten, die fortwirke, bis die Maßnahme zurückgenommen worden sei. Seine Angaben versicherte er an Eides statt.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihren Bescheid vom 15. August 2018 über die Dienstpostenübertragung einstweilen rückgängig zu machen und ihn auf die Stelle des Revierleiters der Revierförsterei B-Stadt zurückumzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

In der Ausschreibung des Dienstpostens des Revierleiters sei als Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewerbung festgelegt gewesen, dass der Dienstposteninhaber die in dem Revier vorhandene Werksmietwohnung beziehe, weshalb auch einige Interessenten von einer Bewerbung abgesehen hätten. Der Antragsteller habe mehrfach seinen Einzug zu bestimmten Daten zugesagt, diesen jedoch nicht umgesetzt. Zudem hätten sich die Fälle nicht erfüllter Verpflichtungen und Leistungen, die nicht auf seine Erkrankung zurückzuführen seien, gehäuft. Bei der Begehung der Wohnung am 5. Juli 2018 sei der Antragsteller nicht vollumfänglich in die Wohnung eingezogen gewesen, obwohl sie bereits seit Juli 2016 bezugsfertig sei. Der Umzug sei für die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Leiters des Reviers B-Stadt notwendig. Der Revierleiter müsse in seinem Revier nicht nur schnell ansprechbar, sondern vor allem auch schnell vor Ort sein, um den besonderen Anforderungen eines Revierleiters (z.B. bei einem Jagdunfall oder Holzerntemaßnahmen) gerecht zu werden. Die Antragsgegnerin habe sich zu einer Weiternutzung der Betriebsstätte mit der Werksmietwohnung entschlossen, wegen der dort vorhandenen Wildkammer, des Materiallagers und der Vorhaltung von Schlechtwetterarbeitsplätzen. Die Umsetzung sei wegen der mehrjährigen Erfahrungen mit der fehlenden Einhaltung von Zusagen durch den Antragsteller und der Nichteinhaltung der schriftlichen Vereinbarung vom 14. März 2018 verfügt worden. Die Verantwortung eines Flexiblen Revierleiters sei gegenüber einem Revierleiter nicht reduziert. Ein Flexibler Revierleiter unterstütze die Revierleiter mit der eigenverantwortlichen Durchführung von Arbeitsmaßnahmen, ohne dem jeweiligen Revierleiter zuzuarbeiten. Dementsprechend seien beide Tätigkeiten auch nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet. Bei Auswahlverfahren würden bei Gleichheit der Gesamtnoten die Revierleiter gegenüber den Flexiblen Revierleitern nicht bevorzugt. Die Auswahl erfolge vielmehr leistungsbezogen, wie auch die Auswahl der nach A 12 bewerteten Ausbildungsrevierleiter. Die vom Antragsteller angeführte Abordnung an ein anderes Forstamt sei mit seiner Zustimmung erfolgt. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers werde bei den Arbeitsaufträgen Rücksicht genommen werden, so dass er auch nicht in allen neun Revieren zum Einsatz kommen werde. Beispielsweise könnten in dem am weitesten entfernt gelegenen Revier anstelle des Antragstellers Forstwirtschaftsmeister oder forstliche Unternehmer eingesetzt werden. Dass es erforderlich sei, dass der Antragsteller binnen 15 Minuten eine Toilette erreichen könne habe der Antragsteller in seiner Antragsbegründung erstmals vorgebracht. Auch auf die berechtigten familiären Belange des Antragstellers werde Rücksicht genommen. Soweit eine Vertrauensarbeitszeit gelte, könne dies jedoch nicht bedeuten, dass der Antragsteller generell mittags nicht mehr zur Verfügung stehen müsse, um die Betreuung seiner Tochter zu gewährleisten. Die persönlichen Belange des Antragstellers seien in zahlreichen Gesprächen mit ihm erörtert worden. Über seinen konkreten künftigen Einsatz als Flexibler Revierleiter werde auch noch ein Gespräch geführt werden und seine persönlichen Belange würden berücksichtigt. Die Umsetzung sei auch nicht formell rechtswidrig, weil eine Beteiligung der erforderlichen Stellen erfolgt sei. Dem Antrag des Antragstellers fehle es zudem auch an einem Anordnungsgrund, weil ihm bei einem Obsiegen in der Hauptsache der Dienstposten wieder zurückübertragen werden könne.

II.

Der gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthafte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 15.3.2007 - 5 ME
295/06 –, Rn. 24, und Beschl. v. 13.10.2004 - 2 ME 1174/04 -, juris Rn. 3) Antrag hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei hat der Antragsteller gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen im Sinne des § 294 ZPO (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009 - 5 ME 425/08 -, juris Rn. 7).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der vom Antragsteller begehrten Regelung fehlt bereits die erforderliche Dringlichkeit, mithin ein Anordnungsgrund.

1. Die Änderung der Aufgaben des Antragstellers durch die Antragsgegnerin als seine Dienstherrin stellt eine Umsetzung dar. Durch eine solche innerbehördliche Maßnahme wird der dienstliche Aufgabenbereich eines Beamten geändert. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben hingegen unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist (BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014 - 2 B 33.14 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 -, juris Rn. 7). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, mithin seinen Aufgabenbereich (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008 - 2 C 8.07 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 19). Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus seiner Organisationsgewalt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit Folge zu leisten hat (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG).

Vorliegend wies die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen neuen Dienstposten innerhalb seiner bisherigen Behörde zu. Seine Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben hiervon unberührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 18 ff.). Die Antragsgegnerin hat mit der vom Antragsteller angegriffenen Verfügung lediglich sein konkretes Aufgabenfeld geändert. So obliegen ihm nicht mehr die Tätigkeiten des Leiters der Revierförsterei B-Stadt des Forstamts D., sondern die Aufgaben eines Flexiblen Revierleiters des Forstamts D.. Demgegenüber haben sich die Laufbahn, die Besoldungsgruppe und die Amtsbezeichnung nicht verändert. Auch entspricht der neue Dienstposten des Antragstellers seinem abstrakt-funktionellen Amt.

Weder hat der Antragsteller Umstände vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, die den Schluss zuließen, die Aufgaben eines Flexiblen Revierleiters entsprächen nicht der Wertigkeit seines Amts im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014 - 2 B 33.14 -, juris Rn. 7, 10, und Beschl. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 -, juris Rn. 7, 11). Soweit der Antragsteller gegen die Gleichwertigkeit der Dienstposten vorbringt, dass mit dem neuen Dienstposten weniger Eigenverantwortung, die Möglichkeit der Abordnung an andere Forstämter und schlechtere Beförderungsmöglichkeiten verbunden seien, ist dem die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten, so dass die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon ausgeht, dass seine Auffassung zutreffend ist. Darauf kommt es allerdings auch ohnehin nicht an. Denn es ist nicht erforderlich, dass der neue und der bisherige Aufgabenbereich gleichartig ist, etwa wie dieser mit Vorgesetztenfunktionen, der gleichen Mitarbeiterzahl oder Beförderungsmöglichkeiten verbunden ist, oder dass der Beamte ihn ohne Einarbeitung sogleich wahrnehmen kann (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009 - 5 ME 425/08 -, juris Rn. 10; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2019, a.a.O., Rn. 27). Dies gilt auch für die vom Antragsteller angeführten längeren Abwesenheitszeiten von zuhause. Auch diese führen - die Angaben des Antragstellers insoweit als zutreffend unterstellt - nicht zu einer Unterwertigkeit des neuen Dienstpostens, sondern sind gegebenenfalls vom Dienstherrn bei der Ermessensentscheidung über eine Umsetzung zu berücksichtigen.

Damit handelt es sich um eine Umsetzung, unabhängig davon, ob der Dienstposten zutreffend bewertet worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 3). Dass die Personalmaßnahme mit einem Ortswechsel verbunden ist, steht ihrer Einordnung als Umsetzung ebenfalls nicht entgegen (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschl. v. 8.8.2003 - 2 ME 281/03 -, juris Rn. 4 f.).

2. Bei Organisationsakten des Dienstherrn besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Durchführung, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Grundsätzlich werden die persönlichen Belange des Beamten demgegenüber zurücktreten müssen, es sei denn die angegriffene Personalmaßnahme führt zu einer unzumutbaren Härte oder sie ist offensichtlich rechtswidrig. Nur in diesen Fällen ist es ihm nicht zuzumuten, die Folgen einer Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen (Sächs. OVG, Beschl. v. 9.11.2010 - 2 B 263/10 -, juris Rn. 10; Kammerbeschluss v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2019, a.a.O., Rn. 8; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018, a.a.O., Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 6).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr kann dem Antragsteller vorliegend zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.3. 2009 - 5 ME 425/08 -, juris Rn. 12) ergibt nicht, dass seine Umsetzung offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018, a.a.O., Rn. 4; Kammerbeschluss v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.; dazu a)). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Umsetzung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, weil mit ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ihn unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile verbunden wären (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 13; Kammerbeschluss v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.; dazu b)).

a) Die Umsetzung ist nach summarischer Prüfung weder offensichtlich formell noch materiell rechtswidrig, insbesondere nicht willkürlich. Dementsprechend fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch den Antragsteller. Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass die Umsetzungsmaßnahme unterbleibt bzw. dass sie wieder rückgängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris Rn. 3).

aa) Die Umsetzungsmaßnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht wegen einer unterbliebenen Anhörung der Gleichstellungs- und Schwerbehindertenvertretung formal rechtswidrig. Denn eine Beteiligung hat ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Schriftverkehrs stattgefunden.

bb) Eine Rechtswidrigkeit der Umsetzung ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa daraus, dass sein neuer Aufgabenbereich nicht amtsangemessen wäre. Wie oben bereits ausgeführt hat der Antragsteller keine Umstände vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, die den Schluss zuließen, die Aufgaben eines Flexiblen Revierleiters entsprächen nicht der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014 - 2 B 33.14 -, juris Rn. 7, 10, und Beschl. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 -, juris Rn. 7, 11). Im Übrigen könnte selbst eine unterwertige Beschäftigung vorübergehend hinzunehmen sein, ohne dass sich daraus die Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache ergeben würde (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 7).

cc) Die Umsetzung ist auch im Übrigen nicht offensichtlich materiell rechtswidrig, insbesondere willkürlich.

Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein (BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014, a.a.O., Rn. 8, und Beschl. v. 21.6.2012, a.a.O. Rn. 7). Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, mithin seines Dienstpostens (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009, a.a.O., Rn. 10). Dementsprechend hat er, auch bei Berücksichtigung seines Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung, keinen Anspruch auf Übertragung amtsangemessener Aufgaben eines bestimmten Inhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014, a.a.O., Rn. 10). Der dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jeder sachlichen Erwägung ergeben, die sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt, wie etwa eine nach den Umständen des konkreten Falls bereits erfolgte oder zu erwartende Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014, a.a.O., Rn. 10, und Beschl. v 8.2.2007, a.a.O., Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009, a.a.O., Rn. 10). Davon ausgehend hat der Dienstherr bei Vorliegen eines sachlichen Grundes über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihm sind dabei sehr weite Grenzen gesetzt (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009, a.a.O., Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 14, 17; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 24). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie beispielsweise eine Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder etwaiges gesellschaftliches Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 16.7.2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 20 (Versetzung); Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 27; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2019, a.a.O., Rn. 27).

Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009, a.a.O., Rn. 11), mithin die Gründe willkürlich sind (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 27). Ergibt sich weder aus der Begründung der Personalmaßnahme noch aus den gerichtlichen Tatsachenfeststellungen, dass sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, kann die Ermessensausübung nicht wegen Ermessensmissbrauchs als fehlerhaft angesehen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 29).

Allerdings sind die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung aus Fürsorgegründen mit in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung bei der Abwägung berücksichtigen und gewichten. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn ist dabei jedoch auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 -, juris Rn. 4). Diese können sich etwa dann ergeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 12, 14). Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind (BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014, a.a.O., Rn. 8, und Beschl. v. 21.6.2012, a.a.O., Rn. 8 f.). Ist mit der Umsetzung ein Ortswechsel verbunden, können die damit für den Beamten einhergehenden (persönlichen) Konsequenzen bei den im Rahmen der Umsetzungsentscheidung anzustellenden Ermessenserwägungen eine Rolle spielen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.8.2003 - 2 ME 281/03 -, juris Rn. 5). Wird der Beamte an einen Dienstort umgesetzt, der außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen Dienstorts liegt, ist der Fürsorgegrundsatz (§ 45 Satz 1 BeamtStG, Art. 33 Abs. 5 GG) besonders zu beachten (Sächs. OVG, Beschl. v. 9.11.2010 - 2 B 263/10 -, juris Rn. 13). Zwar hindern die mit dem Dienstortwechsel verbundenen persönlichen und familiären Belastungen ebenso wie im Fall der Versetzung grundsätzlich nicht die Umsetzung. Der Dienstherr hat diese Belastungen aber in seine Ermessenserwägungen einzustellen und ihnen nach den gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen wie im Fall der Versetzung (Sächs. OVG, Beschl. v. 9.11.2010, a.a.O., Rn. 13). Für die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung ist daher auch maßgeblich, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2014 - 2 B 33.14 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009 - 5 ME 425/08 -, juris Rn. 11).

Aus privaten Belangen kann sich allerdings nur ganz ausnahmsweise ein Anspruch auf Beibehaltung oder Vergabe eines konkreten Dienstpostens ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 12). Neben Fürsorgeerwägungen kann ein solcher sich auch aus der Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - aufgrund des Entzugs von Leitungsaufgaben ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 27).

Nach summarischer Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung aus sachwidrigen Gründen oder gar willkürlich erfolgte (dazu (1)). Auch liegen auf Seiten des Antragstellers keine Belange vor, die ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände einen Anspruch auf Beibehaltung seines früheren Dienstpostens begründen würden (dazu (2)).

(1) Die Antragsgegnerin wies dem Antragssteller einen anderen Dienstposten zu, weil er nicht, wie von ihr für die Ausübung der Dienstgeschäfte jedoch erforderlich erachtet, in die Werksmietwohnung eingezogen ist und sich über mehrere Jahre hinweg als unzuverlässig hinsichtlich dienstlicher Absprachen erwiesen hat, weshalb es auch zu Betriebsbeeinträchtigungen gekommen ist. Diese Erwägungen wurden mit dem Antragsteller in dem Personalgespräch am 14. März 2018 erörtert, in dem auch sein künftiger Einsatz als Flexibler Revierleiter erwogen sowie die Vereinbarung vom gleichen Tage, auf die die angegriffene Umsetzungsverfügung vom 15. August 2018 Bezug nimmt, geschlossen wurde.

Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass die Begründung der Antragsgegnerin lediglich vorgeschoben wäre und die Umsetzung tatsächlich auf anderen Umständen beruhen würde. Dafür bestehen unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgänge auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat danach die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller immer wieder das Gespräch gesucht und ihm mehrfach Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern und getroffene Zusagen einzuhalten.

Der Antragsteller nimmt zwar die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände, aufgrund derer Bewertung sie zu dem Schluss seiner Unzuverlässigkeit kommt, in Abrede, insoweit folgt die Kammer ihm jedoch nicht.

Der Antragsteller behauptet, am 30. Juni 2018 in die Werksmietwohnung eingezogen zu sein. Dieses Vorbringen vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Trotz seiner eidesstattlichen Versicherung geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon aus, dass sein Vortrag insoweit zutreffend ist. Dies folgt für die Kammer insbesondere aus dem detaillierten Vermerk des Forstamtsleiters über seine Begehung der Werksmietwohnung zusammen mit dem Antragsteller am 5. Juli 2018. Danach sei zwar das Dienstzimmer unter anderem mit einem Schreibtisch, EDV und einem Gewehrschrank eingerichtet und Sofas im Wohnzimmer vorhanden gewesen. Die Küche sei jedoch komplett leer gewesen und an Schlafmöbeln und Bettzeug habe es genauso gefehlt, wie an Hygieneartikeln und Handtüchern sowie etwaiger Benutzungsspuren im Badezimmer. Diese objektiven Umstände lassen ein Bewohnen der Wohnung durch den Antragsteller nicht als wahrscheinlich erscheinen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach dem Vermerk vom 5. Juli 2018 gegenüber dem Forstamtsleiter auch eingeräumt hat, noch nicht eingezogen zu sein. Für die Kammer sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ausführungen in dem Vermerk unzutreffend wären. Vielmehr sprechen auch hier die dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin mehrfach eingeräumten Chancen, sein Verhalten zu ändern und ihr damit verbundenes Entgegenkommen gegen eine (bewusste) falsche Darstellung.

Auch die konkreten Einwände des Antragstellers gegen die Schilderungen in dem Vermerk begründen für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass diese zutreffend sind.

Der Antragsteller hat insoweit ausgeführt, dass er im Wohnzimmer auf einer Schlafcouch genächtigt und sich die Bettwäsche in einem in der Couch befindlichen Bettkasten befunden habe. Unabhängig davon, ob dies angesichts des übrigen Zustands der Werksmietwohnung überhaupt ausreichend wäre, einen Einzug des Antragstellers anzunehmen, hält die Kammer sein Vorbringen nicht für glaubhaft. Zwar hatte er auch bei der Begehung gegenüber dem Forstamtsleiter geäußert, eine Schlafcouch zu benutzen. Er hat ihm aber weder diese noch das angeblich vorhandene Bettzeug gezeigt, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, um seiner Behauptung Nachdruck zu verleihen. Dies gilt auch für das angeblich hinter der Badezimmertür vorhandene Waschzeug, das er gegenüber dem Forstamtsleiter hätte erwähnen können, zumal zwischen ihnen ein eingehendes Gespräch über den Zustand der Wohnung stattgefunden hat. Fotos von der Schlafcouch, des Bettkastens oder des Bettzeugs hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Zudem würde auch ein gelegentliches Schlafen in der Wohnung noch nicht die Annahme eines Einzugs begründen. Die vom Antragsteller als vorhanden behauptete Mikrowelle, der Teppich und der Schrank im Zimmer der Tochter sowie die Esstische und Stühle werden in dem Vermerk nicht erwähnt. Selbst wenn sie da gewesen wären, würde dies aus Sicht der Kammer in Ansehung der Gesamtumstände und des zeitlichen Ablaufs jedoch auch nicht auf ein Bewohnen der Werksmietwohnung hindeuten. Das Vorhandensein einiger Möbel in der Wohnung sowie die Notwendigkeit des Einbaus einer Küche entspricht zudem gerade auch dem in einer an den ehemaligen Forstamtsleiter gerichteten E-Mail vom 4. August 2016 bereits geschilderten Zustand der Wohnung, mit der der Antragsteller seinen endgültigen Einzug für spätestens Ende Oktober 2016 ankündigte und erklärte, dass sich bereits ein Teil seiner Möbel in der Wohnung befände, er jedoch noch Streichen, Boden verlegen und eine Küche beschaffen müsse (vgl. Bl. 25 BA I). Zudem zeigen auch die von ihm behaupteten Möbel im Schuppen und die angeblich im Juli 2018 eingebaute Küche, dass er die Werksmietwohnung nicht wie zugesagt bis Ende Juni 2018 bezogen hatte. Auch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 25. Januar 2019 spricht nicht für, sondern vielmehr gegen seine Behauptung des Einzugs vor dem 30. Juni 2018. Denn darin führt sie zwar aus, dass er zwischen Februar und Juli 2018 an mehreren Tagen in der Werksmietwohnung übernachtet habe. Die Annahme eines Um- bzw. Einzugs des Antragstellers rechtfertigende Umstände werden in der eidesstattlichen Versicherung jedoch gerade nicht geschildert. Darauf, ob er - wie von ihm und seiner Ehefrau behauptet - im Juli 2018 in der Wohnung geschlafen hat und eine Küche eingebaut wurde, kommt es insoweit nicht maßgeblich an.

Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Behauptung der Antragsgegnerin zu seiner mangelnden Erreichbarkeit zu pauschal sei, ergeben sich Beispiele hierfür in ausreichend konkreter Form aus den Verwaltungsvorgängen, auf die die Antragsgegnerin Bezug genommen hat (vgl. Bl. 13, 26, 29, 39, 40, 41, 43 - 46, 48 - 52, 57 - 60 BA I). Aus den dort zu entnehmenden Sachverhalten folgt auch, dass die Probleme bei der Erreichbarkeit nicht allein, wie vom Antragsteller behauptet, auf einen schlechten Mobilfunkempfang zurückzuführen sein können. So werden etwa unterlassene Rückrufe und ein unzureichender Umgang mit dem Anrufbeantworter bzw. der Mailbox geschildert.

Darüber hinaus wendet der Antragsteller gegen die Sachlichkeit des Grundes für die Umsetzung ein, dass ein Einzug in die Werksmietwohnung mit der Qualität seiner Aufgabenerfüllung nichts zu tun habe und der Arbeitsweg auch nicht in jedem Fall kürzer wäre, als von seiner Anschrift in A-Stadt aus. Zum einen verkennt der Antragsteller dabei bereits, dass die Antragsgegnerin die Umsetzung nicht allein auf den unterbliebenen Einzug in die Wohnung stützt, sondern insbesondere auch auf die von ihm über Jahre hinweg gezeigte Unzuverlässigkeit bei betrieblichen Absprachen und die dadurch aufgetretenen Störungen des Betriebsablaufs. Zum anderen hat die Antragsgegnerin auch ausgeführt, dass ein Bezug der Wohnung insbesondere aus Gründen der besseren Erreichbarkeit und schnelleren Verfügbarkeit aus ihrer Sicht erforderlich sei. Insoweit ist auch die im sogenannten Organisationsermessen wurzelnde Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin als Dienstherrin zu berücksichtigen (vgl. Kammerbeschl. v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.). Auch in der Ausschreibung des Dienstpostens war als Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Bewerbung festgelegt, dass der Dienstposteninhaber die in dem Revier vorhandene Werkmietwohnung bezieht, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Zwar beurteilt der Antragsteller die Notwendigkeit eines Einzugs in die Werksmietwohnung anders, dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung zur Umsetzung des Antragstellers die Grenzen des ihr eingeräumten weiten Ermessens überschritten hätte und die Personalmaßnahme willkürlich wäre. Darauf, ob ein Bezug der Werksmietwohnung für eine Ausübung der Dienstgeschäfte unabdingbar ist, kommt es insoweit angesichts des Ermessensspielraums der Antragsgegnerin nicht an. Vielmehr ist ausreichend, dass sie - wie vorliegend - aufgrund sachlicher Erwägungen davon ausgeht, dass sich der Einzug auf die Dienstausübung positiv auswirkt. Dass die Erwägungen der Antragsgegnerin auch nicht nur vorgeschoben sind, zeigt sich für die Kammer bereits durch die bislang aufgetretenen Probleme bei der Erreichbarkeit des Antragstellers und den bisherigen, wenngleich erfolglosen, Bemühungen der Antragsgegnerin, gemeinsam mit ihm eine Lösung zu finden.

(2) Der Antragsteller hat auch keine (persönlichen) Belange glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf Beibehaltung seines früheren Dienstpostens begründen würden.

Der Antragsteller führt hierfür an, dass es durch die Umsetzung zu Problemen bei der Betreuung seiner Tochter kommen könne, weil er hierfür infolge der Änderung seines Aufgabenbereichs nicht mehr mittags zur Verfügung stehen könne. Daraus ergibt sich für die Kammer jedoch keine solche Beeinträchtigung der privaten Belange des Antragstellers, die einen Anspruch auf Beibehaltung seines Dienstpostens begründen würde. Die Beeinträchtigungen sind nicht so schwerwiegend, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht berührt würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, juris Rn. 10 zu § 78 BBG). Dies folgt für die Kammer bereits daraus, dass mit dieser Einschränkung keine größeren Belastungen verbunden sind, als sie sich für jeden anderen vollzeitbeschäftigten Beamten ergeben (vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 25). Der Antragsteller hat kein Recht darauf, dass er örtlich (und zeitlich) so eingesetzt wird, dass er sich im - aufgrund der Schichtarbeit seiner Ehefrau wohl regelmäßigen - Bedarfsfall bereits mittags während der Dienstzeit um seine Tochter kümmern kann. Die Umsetzungsmaßnahme mag insoweit mit Unannehmlichkeiten verbunden sein, einen Anspruch auf Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs folgt hieraus jedoch nicht.

Darüber hinaus würde nach der Auffassung des Antragstellers ein Anspruch auf Beibehaltung seines früheren Dienstpostens auch aus den Folgen seiner früheren P. resultieren, weil er aufgrund seiner dadurch bedingten Harn- und Stuhlinkontinenz auf die Möglichkeit eines regelmäßigen Wechsels von Vorlagen und Kleidung angewiesen sei. Diesen, gegenüber der Antragsgegnerin erstmals mit der Antragsbegründung zur Kenntnis gebrachten Vortrag des Antragstellers hat er nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer hält die von ihm vorgebrachten Umstände, trotz seiner Versicherung an Eides statt, so nicht für wahrscheinlich. Zum einen ist sein Vortrag zu unsubstantiiert. Der Antragsteller legt nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wodurch die von ihm behauptete Inkontinenz bedingt sein, in welcher Ausprägung sie bestehen und weshalb eine Toilette in 15-minütiger Entfernung notwendig sein soll. Auch hat er etwa ein ärztliches Attest nicht vorgelegt. Ebenfalls führt er nicht aus, wie er zu der Einschätzung gelangt, dass ihm an seinen neuen Einsatzorten in den weiteren Revieren ein Toilettengang binnen einer erforderlichen Zeitspanne nicht möglich sein werde. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht insoweit maßgeblich auch, dass er die von ihm behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen bislang gegenüber der Antragsgegnerin trotz der mehrfachen Gespräche und der Erörterung seines künftigen Einsatzes als Flexibler Revierleiter nicht angesprochen hat. Auch hinderten die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen ihn nicht an der Teilnahme an mehrtägigen Wehrübungen im Juni 2015 und im Jahr 2017 (Bl. 233 f, 248, 250 BA II). Zudem hat die Antragsgegnerin, nachdem sie von dem Vortrag des Antragstellers Kenntnis erlangt hat, im gerichtlichen Verfahren erklärt, auch auf solche gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht zu nehmen und ihn etwa nicht in dem am weitesten entfernten Revier einzusetzen und damit ihre Ermessensausübung insoweit ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

b) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Umsetzung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt.

aa) Durch seine Umsetzung vor einer Entscheidung in der Hauptsache droht dem Antragsteller kein endgültiger Rechtsverlust. Denn auch bei der (ohnehin bereits erfolgten kommissarischen) Neubesetzung seines früheren Dienstpostens könnte er im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren seine Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie der Antragsteller einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2019 - 1 B 631/18 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018, a.a.O., Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018, a.a.O., Rn. 4, 6; Kammerbeschluss v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 82a m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 19).

bb) Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, aus denen folgen würde, dass ihm ohne die erstrebte einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen und die Umsetzung deshalb zunächst ausnahmsweise wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Belastungen unterbleiben müsste (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 26).

Wie oben bereits ausgeführt, stellen die durch Umsetzung bedingten Probleme bei der Betreuung seiner Tochter keine dem Antragsteller nicht zuzumutenden Nachteile dar. Die Umsetzungsmaßnahme mag insoweit mit Unannehmlichkeiten verbunden sein, die auch andere vollzeitbeschäftigte Beamte treffen, eine unzumutbare Härte für den Antragsteller folgt hieraus jedoch nicht.

Die für die Unzumutbarkeit seiner Umsetzung von ihm angeführten Folgen seiner früheren P. hat er - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin erklärt, auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht zu nehmen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass er - soweit bei ihm körperliche Einschränkungen bestünden - von der Antragsgegnerin nicht zu für ihn unzumutbaren Bedingungen eingesetzt würde.

Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Umsetzung anführt, dass er hierdurch bei künftigen Bewerbungen Nachteile erfahren würde, ist zum einen die Antragsgegnerin dem substantiiert entgegengetreten. Zum anderen besteht auf die Beibehaltung solcher tatsächlichen Vorteile kein Anspruch und sie sind auch bereits nicht geeignet, das Umsetzungsermessen des Dienstherrn einzuschränken (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 45). Die von ihm behauptete Rufschädigung hat der Antragsteller zum einen nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen würde eine Beeinträchtigung seiner Reputation auch nicht eine solch schwerwiegende Belastung darstellen, die ihm ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsachverfahrens unzumutbar machen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.