Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 21.02.2019, Az.: 8 B 16/19
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 21.02.2019
- Aktenzeichen
- 8 B 16/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
- 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992
- Art 3 MRK
- 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Anhaltspunkte für systemische Mängel im spanischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Dublin-Rückkehrern führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger und reiste am 22. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Eine EURODAC Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits zwei Wochen zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesamt stellte daraufhin gegenüber den spanischen Behörden am 2. Oktober 2018 ein Aufnahmeersuchen, auf welches diese nicht reagierten. Bei seiner Anhörung am 10. Dezember 2018 durch einen Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Antragsteller an, über Marokko nach Spanien und dann über Frankreich und Belgien in die Bundessrepublik eingereist zu sein.
Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 8. Januar 2019 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wird in den Bescheid ausgeführt, dass nach der Dublin III-Verordnung Spanien für den Asylantrag des Antragstellers zuständig sei. Auch bestünden keine Abschiebungsverbote, weil keinerlei Erkenntnisse vorlägen, dass das Asylsystem in Spanien oder die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufwiesen, welche die Vermutung der zuverlässigen Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonven-tion in Spanien widerlegen würden. Soweit der Antragsteller an gesundheitlichen Beschwerden leide, werde davon ausgegangen, dass eine gegebenenfalls erforderliche medizinische Behandlung des Antragstellers in Spanien gewährleistet sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 16. Januar 2019 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Die angekündigte Begründung seines Antrags ist trotz der Aufforderung des Gerichts bislang nicht eingegangen.
II.
Der gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG - durch Bundesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 09.08.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 B 286/10 -, juris Rn. 12; vgl. auch Saarl. VerfGH, Beschl. v. 08.10.2013 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147 [149 f.] m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2018 - OVG 10 S 74.17 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 M 45/15 -, juris Rn. 4). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 13 zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 48) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesamt hat in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aller Voraussicht nach zu Recht die Abschiebung des Antragstellers angeordnet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.d.F.v. 31.07.2016). Hiernach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats (a)) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 - Dublin III-VO -) und (b)) andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrags maßgeblich.
Vorliegend ist nach Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, da der aus einem Drittstaat kommende Antragsteller erstmals in Spanien einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreten und dessen Grenze illegal überschritten hat. Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, wieder entfallen, weil sie nur dann erlischt, wenn der Asylbewerber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts keinen Asylantrag stellt (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 24).
Die Frist für das Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO hat das Bundesamt eingehalten. Da Spanien dem Aufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt hat, ist Spanien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen. Die Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Spanien von sechs Monaten hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11). Dementsprechend scheidet auch ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin aus. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - hier Spanien - an.
Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Denn in Spanien bestehen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen. Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Spanien feststellbar.
Bei der Prüfung, ob Spanien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht oder keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und
C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).
Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).
Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzsuchender ist zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG Saarland, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten des Staates im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Schutzsuchende müssen sich deshalb auf den für alle einheimischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Es ist aber jedenfalls mit den vorgenannten Vorschriften unvereinbar, wenn Schutzsuchende (oder anerkannte Schutzberechtigte) - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit sowie Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, mithin, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können (etwa Fehlen eines Zugangs zum Arbeitsmarkt und staatlicher Unterstützung), kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 10, 11). Die Verpflichtung zur Versorgung mittelloser Schutzsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung kann sich ferner aus europarechtlichen Verpflichtungen wie der Richtlinie 2011/95/EU ergeben. Die Qualifikationsrichtlinie garantiert anerkannten Flüchtlingen den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und - für Minderjährige - zum Bildungssystem zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen des aufnehmenden Staats (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1) sowie (Art. 32 Abs. 1) den Zugang zu Wohnraum zu gleichwertigen Bedingungen wie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (Nds. OVG, Urt. v. 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris Rn. 36; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.05.2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 55, 57).
Nach alledem liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).
Anhaltspunkte für entsprechende Mängel im spanischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach Spanien führen könnten, wurden weder von ihm geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. auch VG Würzburg, Beschl. v. 18.01.2019 - W 8 S 19.50035 -, juris Rn. 15 ff.; VG München, Beschl. v. 17.10.2018 - M 22 S 18.52859 -, Rn. 19, 21; Beschl. d. Gerichts v. 17. 10.2018 - 8 B 141/18 -, und v. 16.10.2018 - 8 B 156/18 -, jeweils n.v.; VG Aachen, Beschl. v. 13.08.2018 - 4 L 1065/18.A -, juris Rn. 17 ff. unter Auswertung weiterer Erkenntnismittel). Dublin-Rückkehrer erhalten neuerlichen Zugang zum Asylsystem und die gleiche Versorgung wie andere Schutzsuchende (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Stand: 06.07.2018, S. 6, 10). Das spanische Recht sieht für sie etwa auch den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung vor wie für spanische Bürger (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Stand: 06.07.2018, S. 12).
Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch sonst keine Abschiebungsverbote
oder Duldungsgründe entgegen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt insoweit auch voraus, dass „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat deshalb in den Fällen, in denen der Schutzsuchende in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse gemeint. Auch hierfür hat der Antragsteller nichts dargelegt. Soweit sich aus den Verwaltungsvorgängen Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Antragstellers ergeben, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese einen für § 60 Abs. 7 AufenthG relevanten Schweregrad erreichen würden und in Spanien nicht ausreichend behandelbar wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.