Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 07.02.2019, Az.: 2 A 80/17

Aufbauplan; Baunutzungsplan; Verordnung über die Baugestaltung vom 10. November 1936; Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.02.2019
Aktenzeichen
2 A 80/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz


1. Ein Aufbauplan, der auf Grundlage der Verordnung über die Baugestaltung (Baugestaltungsverordnung) aus dem Jahr 1936 beschlossen wurde, schuf kein Baurecht, sondern setzte dieses voraus.

2. Ein Baunutzungsplan, der auf Grundlage der Verordnung über die Regelung der Bebauung (Bauregelungsverordnung) aus dem Jahr 1936 beschlossen wurde, hatte grundsätzlich dieselben Wirkungen wie ein Bebauungsplan. Er konnte darum gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet werden und als Bebauungsplan fortgelten.

3. Ein als Bestandteil einer Satzung beschlossener Baunutzungsplan war unwirksam und konnte darum nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet werden. Ein als Bestandteil einer Rechtsverordnung beschlossener Baunutzungsplan wurde zwar gemäß § 173 Abs. 3 BBauG nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zunächst übergeleitet, hat aber aufgrund der beschränkten Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach dem Nds. SOG mittlerweile seine Gültigkeit verloren.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von drei Einzelwohnhäusern, die er auf dem westlichen Teil seines unbebauten Grundstückes Flurstück 64/42, Flur 8, Gemarkung C. (im Folgenden: das Grundstück), errichten möchte.

Das Grundstück ist hervorgegangen aus dem Flurstück 64/36, das in die Flurstücke 64/42 und 64/41 unterteilt wurde. Das Flurstück 64/41 befindet sich auf dem mittleren südwestlichen Teil des ursprünglichen Grundstücks Flurstück 64/36, d. h. östlich der vom Kläger geplanten Einzelhäuser. Dort steht unter der postalischen Adresse D. 22} ein Wohnhaus (im Folgenden: Wohnhaus Nr. 22), das ursprünglich im Jahr 1944 als Ausgleichsheim für Bombengeschädigte genehmigt wurde (Vermerk des Beklagten vom 27.4.2016, VV 001, Bl 21). Im Jahr 1997 wurde dem Kläger für das Wohnhaus Nr. 22 auf Grundlage von § 35 BauGB eine Baugenehmigung zum Neubau und zur Sanierung eines Wohnhauses erteilt. Laut den Bauvorlagen aus dem Jahr 1997 wird das Wohnhaus Nr. 22 über einen 80 m langen Privatweg, der ausgehend von der Straße „E.“ über das Grundstück verläuft, erschlossen. Neben dem Wohnhaus Nr. 22 befindet sich in südöstlicher Richtung ein weiteres, kleineres Gebäude, für das keine Baugenehmigung vorliegt. Nach den Ausführungen des Beklagten in einem behördeninternen Schreiben handelt es sich um einen „Schuppen mit Gartenlaubencharakter“ (VV 002, Bl 85). Im Übrigen ist das Grundstück unbebaut und insbesondere im östlichen Teil mit Bäumen bestanden. Dahinter schließen sich offenbar landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Westen grenzt das Grundstück an mehrere Einzelhäuser, die unmittelbar an der Straße „E.“ liegen. Das Grundstück selbst liegt nicht an einer öffentlichen Straße.

Das Grundstück gehört zu einer Fläche, die im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde A-Stadt als Fläche für Landwirtschaft dargestellt ist. Es liegt überdies im Geltungsbereich des Aufbauplans 60/4 vom 20. März 1960 (im Folgenden: Aufbauplan), den der Rat der Gemeinde C. in seiner Sitzung am 4. Mai 1960 beschloss und der vom damaligen Regierungspräsidenten B-Stadt am 14. Juli 1960 genehmigt wurde. Der Aufbauplan nimmt auf einen „Baunutzungsplan“ Bezug, der auf dem Aufbauplan nachrichtlich dargestellt ist und der die maßgebliche Fläche als Baugebiet ausweist. Nach Auffassung des Beklagten sowie der beigeladenen Gemeinde kommt dem Aufbauplan keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Aus diesem Grund wurde das Wohnhaus Nr. 22 auf Grundlage des § 35 BauGB genehmigt.

Schon im Jahr 2005 hatte der Kläger eine Bauvoranfrage gestellt. Er plante damals die Errichtung von zehn Wohnhäusern auf dem Grundstück. Die beigeladene Gemeinde versagte ihr Einvernehmen. Zur Begründung führte die Beigeladene damals an, die Erschließung sei nicht gesichert; zudem müsse die Rechtswirksamkeit des das Gebiet betreffenden Aufbauplans geprüft werden. Der Beklagte lehnte den damaligen Antrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 7. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, da der Aufbauplan nicht wirksam sei, richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, und beeinträchtige zudem Belange von Natur und Landschaft. Unabhängig davon sei jedenfalls die Erschließung nicht gesichert. Der vom Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2006 hiergegen erhobene Widerspruch wurde nicht beschieden, weil der Kläger nach Verhandlungen mit der beigeladenen Gemeinde seine Bauvoranfrage am 7. August 2009 zurücknahm.

Im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde A-Stadt im Jahr 2011 wurde geprüft, eine Fläche von einer Größe von insgesamt 0,5 ha, zu der auch das Grundstück gehört, als Wohnbaufläche darzustellen; im Ergebnis wurde dies abgelehnt. In der Begründung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans ist hierzu im Rahmen der Landschaftsplanerischen Bewertung ausgeführt, die Fläche sei in umweltfachlicher Hinsicht „bedingt geeignet“. Sie habe eine hohe Bedeutung für Pflanzen und Tiere, da sich auf ihr Garten- und Laubgehölzbestand befinde. Die zu erwartenden Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere seien als „mittel“ einzustufen. Zu erwarten sei ggfs. eine Verringerung der Brutplätze von Gehölzbrütern, „möglicherweise“ gebe es auch Auswirkungen für Reptilien. Im Rahmen der städtebaulichen Bewertung wurde festgestellt, die Fläche weise eine „sehr bewegte Topographie“ auf; eine Bebauung sei daher „vergleichsweise schwierig“. Zudem führe eine Bebauung der Fläche „zu einem unnötigen Eingriff in die vorhandene Gehölzstruktur“.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 beantragte der Kläger beim Bürgermeister der Gemeinde C., sein Grundstück im Wege der Bebauungsplanung bebaubar zu machen. Ausweislich eines vom Kläger erstellten Planentwurfs sollte eine Teilfläche des Grundstücks mit sechs Einzelhäuser bebaut werden. Der Rat der Beigeladenen lehnte dies mit Beschluss vom 22. Mai 2014 ab.

Am 4. Dezember 2014 beantragte der Kläger daraufhin die Erteilung des – hier streitgegenständlichen – Bauvorbescheids; er beabsichtigte nunmehr auf dem westlichen Teil des Grundstücks die Errichtung von drei Einzelwohnhäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten. Die Gebäude sollten mit einem Abstand von ca. 35 m in zweiter Reihe hinter der Straße „E.“ errichtet und wie folgt angeordnet werden (vgl. Anlage zum Bauvorbescheid, VV 001, Bl 111 sowie Vermerk des Bekl. vom 13. April 2016, VV 001, Bl 19):

(Skizze)

Standort 3 sollte südwestlich des bestehenden Wohnhauses Nr. 22 etwa auf einer Höhe wie das westlich gelegene Gebäude auf dem Flurstück 63/4 errichtet werden; die Standorte 2 und 1 entsprechend darüber in nördlicher Richtung. In westlicher Richtung grenzen jeweils die mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke an der Straße „E.“ an. Östlich von den Standorten befindet sich Standort 2 teilweise auf einer Höhe mit dem bestehenden Wohnhaus Nr. 22. Standort 3 liegt südlich davon; Standort 1 nördlich. An Standort 1 grenzt in östlicher Richtung der unbebaute und baumbestandene Grundstücksteil an.

Der Rat der beigeladenen Gemeinde trat dem Bauvorhaben des Klägers entgegen und erneuerte am 29. Januar 2015 seinen Beschluss vom 22. Mai 2014, wonach das Grundstück keiner Bebauung zugeführt werden solle.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 und Stellungnahme durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit Bescheid vom 1. September 2015 ab. Zur Begründung führte er aus: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nicht nach § 30 BauGB. Der Aufbauplan gelte nicht fort, weil die Gemeinde C. keinen Beschluss zur Überleitung des Plans in das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BBauG 1960) gefasst habe. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es eine Lücke oder eine städtebauliche Formation, in die es sich einordnen könne, nicht gebe, denn eine Lücke müsse von drei Seiten bebaut sein. Auch das Wohnhaus Nr. 22 befinde sich im Außenbereich, weil es quasi als vierzeiliges Objekt ohne Bezug zur vorhandenen Bebauung entstanden sei. Das Vorhaben sei nicht privilegiert, öffentliche Belange würden beeinträchtigt; so stehe die geplante Bebauung im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde A-Stadt und beeinträchtige die Belange von Natur und Landschaft. Auch die Erschließung sei nicht gesichert. Zudem befänden sich die Grundstücke innerhalb einer Geländemulde, in der es regelmäßig zu Überschwemmungen komme.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richte. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Aufbauplans, der aufgrund der maßgeblichen Überleitungsvorschriften zumindest als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB anzusehen sei. Bei dem Aufbauplan handele es sich nicht um einen „vorbereitenden städtebaulichen Plan“ im Sinne des § 173 Abs. 2 BBauG 1960, sondern um einen „städtebaulichen Plan“ im Sinne des § 173 Abs. 3 BBauG 1960. Hierfür spreche insbesondere die Planzeichnung des Aufbauplans. Dort sei zum einen ein Übersichtsplan dargestellt, der lediglich zwei Gebietskategorien abbilde, zum anderen der Aufbauplan, der sehr viel detaillierter als der Übersichtsplan sei und ganz konkrete Festsetzungen enthalte. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der „Übersichtsplan“ ein vorbereitender Plan i. S. d. § 173 Abs. 2 BBauG 1960 und der „Aufbauplan“ der „städtebauliche Plan“ i. S. d. § 173 Abs. 3 BbauG 1960 sei. Liege somit ein Fall des § 173 Abs. 3 BBauG 1960 vor, sei der Aufbauplan unmittelbar kraft Gesetzes übergeleitet worden und habe keiner Überleitungsverordnung der Landesregierung bedurft. Der Beklagte gehe in der Annahme fehl, dass das Vorhaben im Außenbereich liege. Die vom Beklagten vertretene These, Innenbereich sei nur anzunehmen bei Vorliegen einer von mindestens drei Seiten bebauten Baulücke, sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gedeckt. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 8. Oktober 2015 (- 4 B 28.15 -) zusammengefassten Maßstäben sei das Vorhaben dem Innenbereich zuzuordnen. Schon das angeblich im Außenbereich liegende Wohnhaus Nr. 22 nehme am Bebauungszusammenhang teil und gehöre zum Innenbereich. Ausgehend davon liege auf der Hand, dass jedenfalls die Standorte 2 und 3 ebenfalls am Bebauungszusammenhang teilnähmen. Der Standort 3 sei außer nach Norden vollständig von Bebauung umgeben; der Standort 2 unterscheide sich davon nur insofern, als auch im Osten die Bebauung fehle. Nichts Anderes gelte schließlich auch für Standort 1. Auch wenn er zusätzlich in südöstlicher Richtung nicht an Bebauung angrenze, sei er doch im Süden, Südwesten, Westen und Norden an vorhandene Bebauung angebunden. Außerdem führe die Topographie zu einer Anbindung des Standorts an den Bebauungszusammenhang; denn die von dem Beklagten erwähnte Geländemulde verlaufe nördlich des Standorts 1, so dass sich dieser auf demselben Geländeniveau wie die umstehenden Gebäude und Häuser befände.

In der Folge versuchten die Beteiligten eine Einigung zu erzielen; wiederholt wurden die Örtlichkeiten besichtigt. Der Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden, scheiterte jedoch. Am 28. Juni 2016 bekräftigte der Rat der beigeladenen Gemeinde einstimmig seine Beschlüsse vom 22. Mai 2014 und 29. Januar 2015, wonach das Grundstück von Bebauung freizuhalten sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Unter Verweis auf einen anlässlich einer Ortsbesichtigung am 26. April 2016 verfassten Vermerk der Bauabteilung des Beklagten sei davon auszugehen, dass sich das Grundstück als – nach von Ost nach West gesehen – leicht konische Fortsetzung der nicht bebauten, überwiegend bewaldeten Fläche darstelle, die im Osten an einer provisorischen Erschließungsstraße beginne und keinerlei Bezug zur geordneten Bebauung besitze. Das Wohnhaus Nr. 22 nehme nicht am Bebauungszusammenhang teil. Der Abstand zwischen diesem Haus und den Wohnhäusern an der Straße „E.“ sei deutlich größer als der Abstand der Wohnhäuser an der Straße „E.“ untereinander. Das Wohnhaus Nr. 22 nehme nicht am Bebauungszusammenhang der Straße „F.“ teil. Das zeige auch die Erschließung des Wohnhauses Nr. 22, die nur für sich alleine stehe und nur in Bezug auf das Wohnhaus Nr. 22 entstanden zu sein scheine. Auch topographisch setze sich die durch das Grundstück gebildete Kuppe von den Wohnbebauungsgrundstücken im Nordosten ab. Auch wenn man der Argumentation des Klägers in seinem Widerspruch folge, gehörten nicht sämtliche Standorte zum Innenbereich. Wo genau die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich zu ziehen sei, könne aber offenbleiben, weil sich die Vorhaben jedenfalls nicht in die vorhandene Bebauung einfügten. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Rahmens, in den sich das Vorhaben einfügen müsse, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets zu fragen, ob sich eine faktische rückwärtige Baugrenze herausgebildet habe. Sofern die rückwärtigen Gebäude(wände) eine unregelmäßig verlaufende Linie aufwiesen, sei zu fragen, ob die Bebauung in einer Art Lücke liege, d. h. ob der Rahmen so gestaltet sei, dass er für die Aufnahme dieses Vorhabens offen sei. In diesem Zusammenhang sei auch von entscheidender Bedeutung, ob in zweiter Reihe schon vorhandene Gebäude den Rahmen bestimmten oder aus der Betrachtung auszuscheiden seien. Die von dem Kläger vorgesehene Bebauung orientiere sich indes nicht an dieser durch das genehmigte Wohnhaus Nr. 22 vorgegebenen rückwärtigen Baugrenze. Denn das Wohnhaus Nr. 22 sei von seinem Gewicht her nicht geeignet, den gesamten Zwischenraum zur Straßenrandbebauung als Grundstücksbereich für Bebauung aufzuspannen. Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen den bestehenden Flächennutzungsplan und stelle einen Eingriff in Landschaft und Natur dar. Schließlich sei auch die Entwässerung auf dem unebenen Geländeverlauf nicht geklärt.

Am 3. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, das er wie folgt ergänzt und vertieft: Das Vorhaben beurteile sich zumindest auch gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Vorgaben des Aufbauplanes, der gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfacher Bebauungsplan fortgelte. Dieser Plan enthalte ersichtlich verbindliche Regelungen; so stelle er Baulinien, Baugrenzen und Straßenverkehrsflächen dar, was allesamt Inhalt von Regelungen auf Grundlage des § 9 BauGB sein könne. Überdies ergebe sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz 1960 sowie den einschlägigen Kommentierungen, dass u. a. Baunutzungspläne gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet worden seien. Es sei darum davon auszugehen, dass auch der – nicht vorliegende –, auf dem Aufbauplan nachrichtlich dargestellte Baunutzungsplan der Beigeladenen aus den Jahren 1957/1959 übergeleitet worden sei. Aus der nachrichtlichen Darstellung des Baugebiets im Aufbauplan ergebe sich weiter, dass das vorliegend in Rede stehende Flurstück im Geltungsbereich dieses Baunutzungsplans liege. Sofern der Baunutzungsplan übergeleitet worden sei, habe dies ggfs. auch Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan, der den Baunutzungsplan nicht berücksichtige. Insofern müsse der Inhalt des Baunutzungsplans bzw. der Ortssatzung weiter aufgeklärt werden. Jedenfalls befinde sich das Bauvorhaben entgegen der Annahme des Beklagten im Innenbereich und füge sich in die nähere Umgebung ein. Dies könne ohne weiteres im Rahmen einer Ortsbesichtigung geklärt werden. Die Erschließung würde entlang des Weges und der Leitungsanlagen für Ver- und Entsorgung erfolgen, über die bereits das Wohnhaus Nr. 22 erschlossen sei; diese Flächen stünden ebenfalls im Eigentum des Klägers.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2017 zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau von drei Einzelhäusern,

hilfsweise für zwei Einzelhäuser,

weiter hilfsweise für ein Einzelhaus

auf dem Grundstück Flurstück 64/42, Flur 8, Gemarkung C., zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheids ist § 73 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Danach ist für eine Baumaßnahme auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, § 73 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn das Vorhaben bezogen auf die Bauvoranfrage dem öffentlichen Baurecht entspricht, § 73 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 NBauO. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich mangels geeigneter wirksamer, die Bebaubarkeit regelnder planungsrechtlicher Grundlage nicht nach § 30 Abs. 1 bzw. 3 Baugesetzbuch (BauGB) (dazu 1.). Es ist auch nicht auf Grundlage des § 34 BauGB zulässig, denn es befindet sich im Außenbereich (dazu 2.), so dass sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet, der die Errichtung der vom Kläger geplanten Einzelwohnhäuser am vorgesehenen Standort in C. aber nicht erlaubt (dazu 3.).

1. Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Vorhabens nicht aus § 30 Abs. 1 bzw. 3 BauGB in Verbindung mit dem Aufbauplan bzw. dem Baunutzungsplan herleiten.

a) Der Aufbauplan ist für die Beurteilung, ob das Grundstück bebaut werden kann, unmaßgeblich. Denn er regelt die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht, sondern setzt diese voraus.

Der Aufbauplan beruht auf der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Baugestaltungsverordnung 1936). Dies folgt unzweifelhaft aus den Verwaltungsvorgängen. Der Aufbauplan selbst nimmt wiederholt auf die Baugestaltungsverordnung Bezug. So wird durch einen auf den Aufbauplan aufgebrachten Stempel bestätigt, dass der Plan nach § 3 Abs. 1 der Baugestaltungsverordnung 1936 genehmigt sei; ein weiterer Stempelaufdruck kennzeichnet den Aufbauplan als Bestandteil der „Ortssatzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung der Gemeinde C. vom 4. Mai 1960“ (Ortssatzung Baugestaltung), die ausweislich ihrer Präambel ihrerseits auf der Baugestaltungsverordnung 1936 beruht.

Aufgrund der Baugestaltungsverordnung 1936 konnte die Gemeinde jedoch kein Baurecht schaffen. Das folgt aus dem Regelungsgehalt der Baugestaltungsverordnung, die, ihrem Namen entsprechend, lediglich zu baugestaltenden Regelungen ermächtigte. Diese Zweckrichtung der Baugestaltungsverordnung war in § 1 der Baugestaltungsverordnung 1936 niedergelegt, wonach bauliche Anlagen und Änderungen so auszuführen waren, dass sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung waren und sich der Umgebung einwandfrei einfügten. Zu diesem Zweck konnten nach § 2 Abs. 1 Baugestaltungsverordnung 1936 durch Rechtsverordnung oder Ortssatzung für die Errichtung baulicher Anlagen besondere Anforderungen gestellt werden. Die danach möglichen besonderen Anforderungen wurden in Absatz 2 weiter konkretisiert. So konnten sich diese besonderen Anforderungen insbesondere auf die Lage und Stellung der baulichen Anlagen, die Gestaltung des Baukörpers und der von außen sichtbaren Bauteile, besonders des Daches und der Außenwände sowie auf die Gestaltung der Grundstückseinfriedung beziehen. Absatz 3 stellte die Verbindung zu dem auch hier vorliegenden Aufbauplan her: Danach konnten die Anforderungen nämlich innerhalb der Ortssatzung „auch in Form von Plänen (Aufbauplänen)“ gestellt werden. In keiner der Vorschriften der Baugestaltungsverordnung 1936 war aber geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Flächen überhaupt bebaut werden durften. Eine Ermächtigung dazu, Baurecht zu schaffen, enthielt die Baugestaltungsverordnung 1936 nicht. Vielmehr setzte sie voraus, dass es ein anderweitig geschaffenes oder bestehendes Baurecht gab.

Entsprechend diesen Vorgaben der Baugestaltungsverordnung 1936 enthielten weder die auf ihrer Grundlage erlassene Ortssatzung noch der Aufbauplan Festsetzungen zu der Frage, ob die betroffenen Flächen überhaupt bebaut werden durften. Der Aufbauplan gibt zwar Baufenster und Baugrenzen vor, innerhalb der nach § 2 der Ortssatzung die baulichen Anlagen anzuordnen sind. Hierdurch wollte der Plangeber aber nicht konstitutiv Baurecht schaffen, abgesehen davon, dass dies auf Grundlage der Baugestaltungsverordnung 1936 auch nicht zulässig gewesen wäre. Dass der Aufbauplan kein Baurecht schaffen wollte, folgt insbesondere daraus, dass er nachrichtlich auf den Baunutzungsplan und die darin festgesetzten Baugebiete verweist. Zudem heißt es im Erläuterungsbericht zum Aufbauplan Jägerberg, das Plangebiet liege „im ausgewiesenen Baugebiet des vereinfachten Baunutzungsplans“. Der Aufbauplan knüpft somit – entsprechend der verordnungsrechtlichen Ermächtigung sowie nach dem Willen des Plangebers – auf das durch einen anderen Plan – den Baunutzungsplan – geschaffene Baurecht an, schafft es aber nicht selbst.

Der Aufbauplan enthält somit lediglich Vorgaben, die das schon vorhandene Baurecht beschränken. Er sieht vor, dass das Baurecht nicht im gesamten durch den Baunutzungsplan geschaffenen Baugebiet gilt, sondern beschränkt es auf einzelne Baufenster. Vor diesem Hintergrund ist es für die in diesem Verfahren zu entscheidende Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks irrelevant, ob die Vorgaben des vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 (BBauG 1960) beschlossenen Aufbauplans gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 nach dessen Inkrafttreten fortgelten oder nicht, solange das Baurecht nicht aus anderen Gründen besteht. Auf die – beschränkenden – Vorgaben käme es vielmehr nur an, wenn eine Bebauung grundsätzlich zulässig wäre.

b) Die Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich allerdings auch nicht aufgrund des – dem Gericht nicht vorliegenden – Baunutzungsplans begründen. Das Gericht kann dabei darauf verzichten, weitere Nachforschungen zum Verbleib des Baunutzungsplans anzustellen. Denn der Kläger kann hieraus in jedem denkbaren Fall kein Baurecht für sich herleiten. Der Baunutzungsplan war entweder von Anfang unwirksam und konnte deshalb nicht nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet werden, oder er hat seine Gültigkeit mittlerweile verloren.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Grundstück ursprünglich im Geltungsbereich eines Baunutzungsplan lag, der es auf Grundlage der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (Bauregelungsverordnung 1936) als Baugebiet auswies. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, die wiederholt auf den Baunutzungsplan sowie die Bauregelungsverordnung als dessen Rechtsgrundlage Bezug nehmen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass Baunutzungspläne nach der Bauregelungsverordnung nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 weiterhin wirksam waren. Gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 wurden nämlich bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne übergeleitet, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthielten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sprach den auf Grundlage der Bauregelungsverordnung erlassenen Baunutzungsplänen eine Regelungsqualität nach § 9 BBauG 1960 (jetzt im Wesentlichen: § 9 BauGB) zu. Die Ausweisung von Baugebieten auf Grundlage der Bauregelungsverordnung 1936 entspreche nicht der Darstellung (§ 5 BBauG 1960), sondern der Festsetzung (§ 9 BBauG 1960) von Baugebieten. Damit sei ein Baunutzungsplan kein vorbereitender Plan i. S. d. § 173 Abs. 2 BBauG, sondern enthalte verbindliche Regelungen, die gemäß § 173 Abs. 3 BBauG kraft Gesetzes übergeleitet worden seien (grundlegend: Nds. OVG Urt. v. 26.2.1962 - I OVG A 54/61 -, OVGE 18, 321 -; Nds. OVG, Urt. v. 18.12.1984 - 6 OVG A 115/83 -, OVGE 38, 376; Nds. OVG, Urt. v. 14.11.1997 - 6 K 6014/96 -, juris Rn. 9, 28; vgl. auch Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, Stand: August 1986, § 173 Rn. 65 unter Verweis auf den Erlass vom 8.1.1965 /Nds. MBl. S. 77). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 wurden indes nur solche Pläne übergeleitet, die beim Inkrafttreten des BBauG 1960 gültig waren; denn von dieser Vorschrift wurden nur „bestehende“ Vorschriften und „festgestellte“ Pläne erfasst (Nds. OVG, Urt. v. 18.12.1984 - 6 OVG A 115/83 -, OVGE 38, 376 (377)).

Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der hier relevante Baunutzungsplan im Zeitpunkt des BBauG 1960 wirksam war. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Baunutzungsplan Bestandteil einer Ortssatzung war. Nach § 1 Abs. 1 Bauregelungsverordnung 1936 konnten Baugebiete jedoch nur durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden.

Zwar galten nach § 4 der Bauregelungsverordnung für die Zuständigkeit und das Verfahren die landesrechtlichen Vorschriften. Daraus wurde in den 50er Jahren teilweise geschlossen, dass solche landesrechtlichen Vorschriften die Regelungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung seien, wonach die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bei den Gemeinden liege, die diese Angelegenheiten durch Satzung zu regeln hätten. Die zuständigen Ministerien führten darum im Jahr 1957 in einem Runderlass aus, die Ausweisung von Baugebieten sei eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und demnach durch Ortssatzung zu regeln (zur Historie siehe umfassend Nds. OVG Urt. v. 28.4.1960 - I OVG A 112/59 -, OVGE 15, 344 (435 f.); Nds. MBl 1958, 6). Das veranlasste z. B. die Stadt Hannover, ihren schon nach § 7 A Bauordnung – einer Rechtsverordnung – erlassenen Baunutzungsplan zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Ortssatzung zu erklären (siehe dazu den Tatbestand in Nds. OVG, Urt. v. 14.11.1997 - 6 K 6014/96 -, juris Rn. 5).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte jedoch mit Urteil vom 28.4.1960 (- I OVG A 112/59 -, OVGE 15, 433) klar, dass die Vorschriften der Gemeindeordnung nur im Rahmen der Gesetze gälten und somit auch den Vorgaben der Bauregelungsverordnung 1936 genügen müssten. Der Reichsverordnungsgeber habe im Jahr 1936 nicht beabsichtigt, die Gemeinden die Ausweisung der Baugebiete im Rahmen der Selbstverwaltung durchführen zu lassen, sondern habe dies grundsätzlich als staatliche Auftragsangelegenheit erachtet. Die – allgemeinen – Vorschriften der Gemeindeordnung seien allein keine ausreichende Grundlage für Maßnahmen nach der Bauregelungsverordnung 1936. Dementsprechend seien Baugebiete grundsätzlich durch Rechtsverordnung auszuweisen. Aus dieser Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, folgt, dass auf Grundlage der Bauregelungsverordnung 1936 erlassene Ortssatzungen unwirksam waren. Die zugehörigen Baunutzungspläne waren von dieser Nichtigkeitsfolge allerdings nur erfasst, wenn sie in so enger Verbindung zu der nichtigen Ortssatzung standen, dass die Satzung nicht ohne den Baunutzungsplan aufgehoben werden konnte. Ein solcherart enge Verbindung verneinte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in den Fällen, in denen Baunutzungspläne als wesentlicher Bestandteil einer Rechtsverordnung angesehen werden konnten, etwa weil die geltende Bauordnung auf den Baunutzungsplan Bezug nehme (vgl. die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Nds. OVG v. 14.11.1997 - 6 K 6014/96 -, juris Rn. 5).

Vorliegend kann die Verwaltungshistorie insoweit nicht abschließend aufgeklärt werden. Es kann darum nicht abschließend festgestellt werden, ob der Baunutzungsplan nach diesen Vorgaben als wesentlicher Bestandteil der Ortssatzung von Anfang an unwirksam war oder als Bestandteil einer den Vorgaben des § 1 Bauregelungsverordnung genügenden Rechtsverordnung – zunächst – durch Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungsplan fortgalt.

Diese Fragen können hier jedoch dahinstehen, da der Baunutzungsplan selbst dann, wenn er zunächst – als wirksamer Bestandteil einer Rechtsverordnung – übergeleitet worden wäre, seine Wirksamkeit mittlerweile verloren hätte. Dies folgt aus der Vorschrift des § 23 Abs. 3 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes a. F. (Nds. SOG a. F.), die dann, wenn der Baunutzungsplan Teil einer Rechtsverordnung gewesen und deshalb nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden wäre, Anwendung finden würde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.11.1997 - 6 K 6014/96 -, juris Rn. 28). Nach dieser Vorschrift traten Rechtsverordnungen nach spätestens 30 Jahren außer Kraft; nach heutigem Recht beträgt die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen 20 Jahre (§ 61 Nds. SOG). Die beschränkte Geltungsdauer galt auch für Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet wurden und fortgalten. Denn die Überleitung bezweckte die Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschriften, nicht aber einen Inhaltswandel, wie er in der Vornahme einer „Entfristung“ gelegen hätte (BVerwG, Urt. v. 12.1.1968 - 4 C 175.65 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 14.11.1997 - 6 K 6014/96 -, juris Rn. 28). Da davon auszugehen ist, dass die zum Baunutzungsplan gehörende Rechtsverordnung, sollte es sie geben, vor 1960 in Kraft getreten wäre, wäre sie mitsamt dem zugehörigen Baunutzungsplan jedenfalls mittlerweile unwirksam geworden.

2. Mangels die Bebaubarkeit des Grundstücks regelnder wirksamer planungsrechtlicher Grundlagen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Denn das Baugrundstück befindet sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 34 BauGB ist somit, dass ein Ortsteil vorliegt und die zu bebauende Fläche in einem Bebauungszusammenhang mit dem jeweiligen Ortsteil steht.

Zwar liegt hier in räumlicher Nähe zum Grundstück ohne Zweifel ein Ortsteil vor, der sich im Wesentlichen in Form eines „C“ entlang des „F. s“, der Straße „E. s“ sowie der Straße „G.“ erstreckt. Die für das streitige Vorhaben vorgesehenen Standorte stehen jedoch nicht in einem Bebauungszusammenhang mit diesem Ortsteil. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 5-6 m. w. Nachw. zur Rechtsprechung des BVerwG).

Nach diesen Vorgaben liegen alle drei für das Vorhaben des Klägers vorgesehenen Standorte im Außenbereich. Denn wie regelmäßig endet auch hier der Bebauungszusammenhang jeweils am letzten Baukörper, d. h. hier hinter den Gebäuden entlang der Straße „E.“ bzw. der Gebäude in der dritten Reihe des „F. s“. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Bebauungszusammenhang die Vorhabenstandorte einschließen sollte.

Der Bebauungszusammenhang wird nicht durch das Wohnhaus Nr. 22 vermittelt. Zwar können unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn sie eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes darstellen, das heißt ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13; Hamb. OVG, Urt. v. 3.12.2018 - 2 Bf 161/15 -, juris Rn. 31). Eine solche Baulücke liegt hier aber nicht vor. Die Vorhabenstandorte, einschließlich des Standorts 3, befinden sich nicht in einer „Baulücke“ zwischen der Bebauung an der Straße „E.“, der dritten Reihe am „F.“ sowie dem Wohnhaus Nr. 22; denn das Wohnhaus Nr. 22 nimmt seinerseits nicht am Bebauungszusammenhang teil und liegt im Außenbereich.

„Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 -, juris Rn. 6). Letztmaßgeblich bleibt danach, ob die Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 21). Dabei ist zu beachten, dass ein Grundstück nicht bereits deshalb zum Innenbereich gehört, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (Hamb. OVG, Urt. v. 3.12.2018 - 2 Bf 161/15 -, juris Rn. 30 f.). Dabei sind die Merkmale der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zwar nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen (BVerwG, Beschl. v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 -, juris Rn. 7). Jedoch ist bei der Prüfung der Sinn und Zweck von § 34 BauGB zu berücksichtigen. Dieser liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des „Ortsteils“ anklingende Ziel einer „organischen Siedlungsstruktur“ zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 21).

Nach diesen Vorgaben nimmt das Wohnhaus Nr. 22 nicht am Bebauungszusammenhang teil. Es stellt keine angemessene Fortentwicklung der Bebauung entlang der Straße „E.“ sowie des „F. s“ dar und nimmt nicht an dem von diesem Ortsteil vermittelten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil verläuft im Wesentlichen in Form des Buchstaben „C“ – im Wesentlichen dreireihig – entlang des „F. s“, einreihig entlang der Straße „E.“ und wiederum einreihig entlang der nördlich gelegenen Straße „G.“. Diese c-förmige-Bebauung bildet eine einheitliche rückwärtige Baugrenze, aus der das Wohnhaus Nr. 22 als einziges Gebäude ausschert. Dies wird anschaulich, wenn man sich das Wohnhaus Nr. 22 wegdenkt und das Grundstück in unbebautem Zustand vorstellt. In diesem Fall bestünde kein Zweifel, dass die Fläche, auf der das Wohnhaus Nr. 22 errichtet ist, nicht mehr zum Bebauungszusammenhang gehört. Allein der Umstand, dass das Grundstück bebaut ist und Bebauung in der Nachbarschaft vorhanden ist, führt aber nicht dazu, dass die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Bebauung am benachbarten Bebauungszusammenhang ihrerseits teilnimmt; vielmehr muss die rein tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein, d. h. den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 3.12.2018 - 2 Bf 161/15 -, juris Rn. 30 f.), woran es hier fehlt. Das Wohnhaus Nr. 22 steht und wirkt solitär, was sich auch an seiner Erschließung zeigt. Die einzeilige Bebauung an der Straße „E.“ wird unmittelbar über diese Straße erschlossen; die Häuser am „F.“ werden über vom „F.“ abgehende Stichstraßen erreicht. Das Wohnhaus Nr. 22 wird hingegen von der anderen rückwärtigen Seite über eine quer über das Grundstück des Klägers verlaufende Zuwegung erschlossen. Das ist nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, sondern zeigt, dass das Wohnhaus Nr. 22 ein Solitär im Außenbereich ist. Nimmt aber das Wohnhaus Nr. 22 nicht am Bebauungszusammenhang teil, ist es auch nicht möglich, das Baugrundstück als „Baulücke“ aufzufassen. Das gilt für den Standort 3 und erst recht für die Standorte 1 und 2.

Die topographischen Gegebenheiten führen ebenfalls nicht dazu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen noch dem Bebauungszusammenhang und damit dem Innenbereich zugerechnet werden könnten. Zwar können es, wie bereits ausgeführt, örtliche Besonderheiten rechtfertigen, dem Innenbereich noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschritt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. Ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6). Derartige örtliche Besonderheiten sind hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere sind weder der Wald noch die von den Beteiligten beschriebene Geländemulde derartige topographische Gegebenheiten. Die Geländemulde kann zur Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich nicht herangezogen werden, weil die schon vorhandene Bebauung entlang der Straße „E.“, die unstreitig einen Ortsteil darstellt, ohne jede Beziehung zu dieser Geländemulde verläuft. Insbesondere bewirkt die Geländemulde nicht, dass sich die Vorhabenstandorte gewissermaßen auf einem dem Bebauungszusammenhang zuzuordnenden „Plateau“ befinden und deshalb zum Innenbereich gehören würden. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten befindet sich das Haus Nr. 20, das nördlich an einen von der Straße „E.“ abgehenden Stichweg grenzt, ebenfalls in der Geländemulde und liegt deutlich tiefer als die angrenzenden Gebäude. Das zeigt, dass sich die Bebauung des Ortsteils nicht an der Geländemulde orientiert. Die Geländemulde kann darum auch nicht zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden. Auch der auf dem Grundstück vorhandene Baumbewuchs bzw. Wald führen nicht dazu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Standorte noch zum Innenbereich gehören würden. Das gilt schon deshalb, weil jedenfalls auf den im Sommer angefertigten Luftbildern deutlich wird (s. VV Bd. 002, Bl 79), dass auch die Vorhabenstandorte baumbestanden sind. Insofern stellen sich diese Flächen gerade als Bestandteil des überwiegend bewaldeten Grundstücksteils, nicht hingegen als organische Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs dar, was ihre Außenbereichsqualität unterstreicht.

3. Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens richtet sich daher nach § 35 BauGB. Weil zugunsten des Klägers eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB offensichtlich nicht eingreift, ist das Vorhaben planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach können nicht privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Einzelne öffentliche Belange sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgeführt. Eine abschließende Definition des Begriffs der öffentlichen Belange enthält die Vorschrift jedoch nicht, so dass die Zulässigkeit eines Vorhabens auch an anderen öffentlichen Belangen scheitern kann, die nicht zu den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausdrücklich aufgeführten Belangen gehören, sofern es sich um bodenrechtliche Gesichtspunkte handelt, die für das Bauen im Außenbereich in irgendeiner Weise rechtserheblich sein können (Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 107). Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt zugleich mehrere im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfende öffentliche Belange.

So steht das Vorhaben des Klägers im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtigt damit den explizit benannten öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde A-Stadt stellt das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft dar. Diese Darstellung würde durch das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt, obwohl der Flächennutzungsplan mit dieser Darstellung keine qualifizierte Standortzuweisung vornimmt, sondern dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweist, der Land- und Forstwirtschaft – und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung – zu dienen (BVerwG, Urt. v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 -, juris Rn. 45). Zwar könnte sich ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben gegen eine derartige Darstellung im Flächennutzungsplan durchsetzen, weil der Gesetzgeber das privilegierte Vorhaben durch § 35 Abs. 1 BauGB ebenfalls planähnlich dem Außenbereich zugewiesen hat und insoweit nur die Frage des konkreten Standorts im Außenbereich nicht entschieden ist; ein Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans besteht bei privilegierten Vorhaben darum grundsätzlich nur, wenn der Flächennutzungsplan anderslautende konkret standortbezogene Aussagen trifft (z. B. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 15). Für nicht privilegierte, gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall im Außenbereich zulässige Vorhaben gilt dies indes nicht, da es an einer dem § 35 Abs. 1 BauGB entsprechenden gesetzlichen Zuweisung dieser Vorhaben zum Außenbereich gerade fehlt. Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich setzt sich die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan deshalb in der Regel durch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft haben kann (BVerwG, Beschl. v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.4.2009 - OVG 11 S 59/08 -, juris Rn. 21). Das ist auch hier so. Für das Vorliegen besonderer Umstände ist nichts ersichtlich. Die hier relevanten Umstände sprechen vielmehr für den Vorrang der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Denn die Samtgemeinde A-Stadt hatte im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans geprüft, ob eine Fläche, zu der auch das Grundstück gehört, als Wohnbaufläche dargestellt werden soll, dies im Ergebnis aber verworfen, weil eine Bebauung zu einem landwirtschaftlichen Konflikt durch erforderliche Eingriffe in den Gehölzbestand führen würde und Auswirkungen auf die Tiergruppen Vögel (Gehölzbrüter) und möglicherweise Reptilien hätte (s. Begründung – Samtgemeinde A-Stadt Flächennutzungsplan 17. Änderung – Gemeinde C. S. 17 f., sowie detailliert auf den Gebietsblättern im Anhang der Begründung). Auch vor diesem Hintergrund vermag sich das nicht privilegierte Vorhaben des Klägers gegenüber den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht durchzusetzen.

Weiter werden durch das Vorhaben öffentliche Belange insofern beeinträchtigt, als zu befürchten ist, dass das klägerische Vorhaben als Vorbild für andere gleichartige Vorhaben dient und der vorhandene Ortsteil auf diese Weise über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich ausgeweitet wird. Diese Befürchtung besteht insbesondere im Hinblick auf die sich nördlich anschließenden Flächen in zweiter Reihe der Bebauung an der Straße „E.“. Insoweit ist zwar nicht die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Diese Regelung steht jedoch nur beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, BauGB, § 35 Rn. 150). Die Verhinderung der Zersiedelung des Außenbereichs ist darum ebenfalls ein öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der durch das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt würde. Überdies würde durch das Vorhaben des Klägers die bislang für die Häuser entlang der Straße „E.“ bestehende rückwärtige Ruhezone erheblich eingeschränkt, so dass auch das Rücksichtnahmegebot als weiterer öffentlicher, in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht explizit benannter Belang gegen das Vorhaben angeführt werden muss. Vor diesem Hintergrund besteht schließlich auch ein Planungsbedürfnis, denn angesichts der beschriebenen negativen Vorbildwirkung sowie der Beeinträchtigung nachbarlicher Interesse werden öffentliche und private Belange in einer Weise berührt, die einen – im Rahmen des § 35 BauGB nicht möglichen – planerischen Ausgleich erfordern. Dies ist ebenfalls ein nicht aufgeführter öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, zu dem das – nicht privilegierte – Vorhaben des Klägers in Widerspruch steht (vgl. dazu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, BauGB, § 35 Rn. 161 ff.).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.