Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.02.2019, Az.: 8 B 37/19

Debilität; Tochter; Visum

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.02.2019
Aktenzeichen
8 B 37/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Die im Jahr 1962 geborene, verheiratete Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihren beiden in den Jahren 1999 und 1986 geborenen Töchtern am 14. August 2018 mit einem durch die niederländischen Behörden ausgestellten, vom 3. bis 17. August gültigen Visums über die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab sie an, dass sie und ihre jüngste Tochter aufeinander angewiesen seien, weil sie krank und ihre Tochter Autistin sei sowie einen Tumor im Kopf habe. Deshalb hätten sie von Anfang an nach Deutschland gewollt. Sie selbst hätte Probleme mit dem Herzen und grauen Star. Ihre andere, im Jahre 1986 geborene Tochter habe sie mitgebracht, weil sie selbst nicht gebildet sei. Ihre behinderte Tochter könne alleine nicht ruhig bleiben. Sie seien ausschließlich wegen ihrer Behandlung hier.

Das Bundesamt stellte daraufhin gegenüber den niederländischen Behörden am 12. November 2018 ein Aufnahmeersuchen, welchem diese am 8. Januar 2019 stattgaben.

Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 9. Januar 2019 den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete ihre Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Zur Begründung wird in den Bescheid ausgeführt, dass nach der Dublin III-Verordnung die Niederlande für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig sei. Auch bestünden keine Abschiebungsverbote, weil in den Niederlanden keine systemischen Mängel vorlägen, welche die Vermutung der zuverlässigen Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention in den Niederlanden widerlegen würden. Hinsichtlich ihrer behinderten Tochter könne kein solches Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden, dass zu einem Abschiebungsverbot führen würde. So soll auch nicht die Antragstellerin, sondern vielmehr ein Dritter für ihre Tochter als Betreuer bestellt werden.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 21. Januar 2019 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass aus der Bestellung einer dritten Person als Betreuer nicht auf ein fehlendes sozial-emotionales Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden könne. Nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Walsrode leide ihre Tochter an Debilität und nach den irakischen Stellungnahmen weise sie psychotische Symptome auf und es sei ein Hirntumor diagnostiziert worden. Für Menschen mit geistiger Behinderung sei der Verlust einer gewohnten Bezugsperson eine erhebliche Belastung und würde vermieden werden sollen, insbesondere wenn eine Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich sei. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei daher ermessenfehlerhaft.

Für die im Jahr 1999 geborene Tochter der Antragstellerin hat das Amtsgericht Walsrode mit Beschluss vom 22. Januar 2019 einen Betreuer für sämtliche Angelegenheiten bestellt, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung an Debilität nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen.

II.

Der gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG - durch Bundesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 09.08.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 B 286/10 -, juris Rn. 12; vgl. auch Saarl. VerfGH, Beschl. v. 08.10.2013 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147 [149 f.] m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2018 - OVG 10 S 74.17 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 M 45/15 -, juris Rn. 4). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da ihre Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 13 zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 48) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Bundesamt hat in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aller Voraussicht nach zu Recht die Abschiebung der Antragstellerin angeordnet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.d.F.v. 31.07.2016). Hiernach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats (a)) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - Dublin III-VO -) und (b)) andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages maßgeblich.

Vorliegend ist nach Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig, da die aus einem Drittstaat kommende Antragstellerin ein durch die Niederlande ausgestelltes Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten seit der Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO) abgelaufen war und aufgrund dem sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates eingereist ist. Auch hatte sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich nicht wieder verlassen.

Die Frist für das Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO hat das Bundesamt eingehalten. Da die Niederlande dem Aufnahmegesuch innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt hat, ist die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, die Antragstellerin aufzunehmen. Die Frist für die Überstellung der Antragstellerin in die Niederlande von sechs Monaten hat nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11). Dementsprechend scheidet auch ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin aus. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - hier die Niederlande - an.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 10, 11 Dublin III-VO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den volljährigen Töchtern der Antragstellerin nicht um Familienangehörige im Sinne dieser Vorschriften handelt (vgl. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO). Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sich die Töchter der Antragstellerin nicht - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Darüber hinaus hält sich auch die weitere erwachsene Tochter der Antragstellerin in Deutschland auf und könnte sich um ihre Schwester kümmern.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Denn in den Niederlanden bestehen für Schutzsuchende in der Situation der Antragstellerin keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, welche die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründeten. Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr der Antragstellerin in die Niederlande feststellbar.

Bei der Prüfung, ob in den Niederlanden hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht oder keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

Anhaltspunkte für entsprechende Mängel im niederländischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr in die Niederlande führen könnten, wurden weder von ihr geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid v. 24.10.2018 - M 1 K 17.51216 -, juris Rn. 15). Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Unabhängig davon, ob sich ein Antragsteller im gerichtlichen Verfahren - wie es die Antragstellerin begehrt - auf eine fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens überhaupt berufen kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 17; VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 09.01.2019 - 34 K 1131.17 A -, juris Rn. 32), ist vorliegend weder die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft noch sind die Voraussetzungen für eine Reduktion des Ermessens zum Selbsteintritt erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die gesundheitlichen Einschränkungen der Tochter der Antragstellerin berücksichtigt, ohne zu dem Ergebnis zu kommen, deshalb selbst den Asylantrag der Antragstellerin zu prüfen. Dass die Antragstellerin insoweit eine andere Auffassung hat, führt nicht zu einer Ermessenfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin. Insbesondere führt eine mögliche Trennung der Antragstellerin von ihrer Tochter nicht zu einer Verpflichtung zum Selbsteinritt. Diese ist zwar gesundheitlich beeinträchtigt, hält sich jedoch auch nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Unabhängig davon, ob es danach noch darauf ankommt, ist sie zudem auch in Begleitung ihrer erwachsenen Schwester.

Der Abschiebung der Antragstellerin stehen auch sonst keine Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe entgegen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt insoweit auch voraus, dass „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat deshalb in den Fällen, in denen der Schutzsuchende in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse gemeint. Auch solche liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat zwar eigene gesundheitliche Einschränkungen behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt, zumal auch nichts dafür ersichtlich ist, dass diese einen für Art. 60 Abs. 7 AufenthG relevanten oder eine Reiseunfähigkeit begründenden Schweregrad erreichen würden.

Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK). Dem steht bereits entgegen, dass sich die Töchter der Antragstellerin nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, so dass auch die gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Tochter eine aller Voraussicht nach lediglich vorübergehende Trennung nicht unzumutbar macht, zumal sich die andere erwachsene Tochter der Antragstellerin ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Konkrete Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten (vgl. dazu auch Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG, § 60a Rn. 17, 19; BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2018, AufenthG, § 60a Rn. 15), hat die Antragstellerin nicht dargelegt und gehen auch sonst nicht aus den Verwaltungsvorgängen hervor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.