Landgericht Braunschweig
Urt. v. 04.03.2003, Az.: 6 S 522/02 (157)

Tragung von Kosten für leerstehende Räume im Rahmen eines Mietverhältnisses; Umlegung von Kosten für leerstehende Räume auf Mieter

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
04.03.2003
Aktenzeichen
6 S 522/02 (157)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2003:0304.6S522.02.157.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 07.08.2002 - AZ: 121 C 418/02

Verfahrensgegenstand

Nebenkostenforderungen

In dem Rechtsstreit ...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom
04.02.03
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 07.08.2002 - 121 C 418/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 260,22 EUR.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch das Amtsgericht zulässig, aber nicht begründet.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht seine Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 zurückgewiesen mit der Begründung, der Anspruch sei nicht fällig, weil leerstehende Wohnungen bei der Abrechnung von Wasser, Abwasser und Allgemeinstrom nicht berücksichtigt seien.

4

Die Berufungskammer schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung im vollen Umfang an und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 2 ZPO).

5

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine Abänderung nicht. Die auf leerstehende Räume entfallenden Kosten hat derjenige zu tragen, der über den Raum verfügen kann.

6

Dabei werden leerstehende Räume bei der Kostenverteilung wie genutzte behandelt. Der auf die unvermieteten Räume entfallende Betrag kann jedoch auf niemanden umgelegt werden und verbleibt somit beim Vermieter.

7

Das ist für Kosten, die unabhängig von der Nutzung der Räume entstehen, unstreitig (Schmid, Miete und Mietprozess, 3. Auflage, 2002, Seite 324 Randziffern 742, 743 und 744).

8

Diese Grundsätze gelten auch für Kosten, deren Entstehung zwar von einem Verbrauch abhängt, die aber nicht verursachungsbezogen abgerechnet werden. Bei dieser verursachungsunabhängigen Kostenverteilung ist es systemimmanent, dass die Mieter der benutzten Räume begünstigt werden. Vielverbraucher haben hier immer gegenüber Wenigverbrauchern Vorteile. Außerdem besteht auch in den leerstehenden Räumen eine Verbrauchsmöglichkeit durch den Verfügungsberechtigten, so wie sie auch von den Beklagten behauptet worden sind.

9

Diese Tatsache durch einen mehr oder weniger willkürlichen Abschlag von 10% der Kosten zu berücksichtigen (so AG Zwickau NZM 2001, 467 [AG Zwickau 20.10.2000 - 2 C 264/00]), kann weder mit einem tatsächlichen Erfahrungssatz noch mit rechtsdogmatischen Erwägungen begründet werden.

10

Die Nebenkostenabrechnung des Klägers berücksichtigt die vorgenannten Umstände nicht, sondern nimmt für die Kostenarten Wasser und Abwasser und Allgemeinstrom eine dem Leerstand entsprechende Verminderung vor. Das ist jedoch nicht zulässig, so dass die Abrechnung in der vorliegenden Form nicht fällig ist.

11

Das Amtsgericht hat daher zu Recht die Klage abgewiesen.

12

Der Kläger trägt wegen des Misserfolges seines Rechtsmittels die dadurch verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

13

Der Streitwert für die Berufung ist festgesetzt entsprechend dem Abänderungsbegehren.