Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.03.2003, Az.: 8 T 292/03

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
28.03.2003
Aktenzeichen
8 T 292/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Braunschweig - 11.11.2003 - AZ: 2 W 107/03

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller wird gegen die Verfügung des Amtsgerichts Helmstedt vom 24.09.2002 - 1210-6  9 AR 17/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 50.000,00 € .

Gründe

I.

Die Antragsteller schlossen am 08.08.2002 vor dem Notar xxx, Helmstedt, UR-Nr. 523/02 einen Ehevertrag. In diesem heißt es unter Ziffer I. :

„Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung und schließen deshalb den gesetzlichen Güterstand aus. Diese Gütertrennung ist dadurch auflösend bedingt, dass ein Ehegatte wegen der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes seine Berufstätigkeit aufgibt oder einschränkt. Diese Bedingung tritt mit dem Monatsersten ein, ab dem der Ehegatte nach Ablauf etwaiger Schutzfristen  und Kindererziehungszeiten wieder arbeiten müßte, aber kindbedingt nicht mehr oder nicht mehr voll arbeitet. Ab diesem Monatsersten gilt dann der gesetzliche Güterstand und wird gegebenenfalls der Zugewinnausgleich berechnet. Bis dahin erworbenes Vermögen ist Anfangsvermögen.“

Wegen der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Ehevertrag vom 08.08.2002 des Notars xxx, Helmstedt, UR-Nr. 523/02 (Bl. 2 - 6 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.08.2002 überreichte der amtlich bestellte Vertreter des Notars xxx die erste Ausfertigung der Verhandlung vom 08.08.2002, Nr. 523 der Urkundenrolle für 2002 des Notars xxx, mit der Bitte um Eintragung in das Güterrechtsregister.

In der Zwischenverfügung vom 24.09.2002 wies die Rechtspflegerin am Amtsgericht Helmstedt darauf hin, dass der Eintragung folgende Hindernisse entgegenstehen, um deren Beseitigung innerhalb von 2 Monaten gebeten wurde:

„1. Es fehlt ein Antrag der Eheleute auf Eintragung ins Güterrechtsregister gem. § 1560     BGB.

2. Die bedingte Gütertrennung ist in der vorliegenden Weise nicht eintragungsfähig.

Wegen der Außenwirkung ist die Vereinbarung nur ohne Bedingung eintragungsfähig. Ein Außenstehender kann nicht einschätzen, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist oder nicht. Wenn eine Eintragung gewünscht wird, wäre der Vertrag zu ändern.“

Unter dem 11.11.2002 beantragten die Antragsteller mit notariellem Antrag des Notars xxx, Helmstedt, UR-Nr. 765/2002 - unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 08.08.2002 Nr. 523 der Urkundenrolle für 2002 des Notars xxx in Helmstedt, gem. § 1560 BGB die Eintragung der auflösend bedingten Gütertrennung.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2002 legte der Notar hinsichtlich Ziff. 2 der Verfügung der Rechtspflegerin vom 24.09.2002 „rein vorsorglich Erinnerung bzw. Beschwerde“ ein. Die Vereinbarung der bedingten Gütertrennung sei eintragungsfähig.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Notars xxx vom 22.11.2002 war als Beschwerde der Antragsteller auszulegen, weil der Notar nicht im eigenen Namen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung erheben kann (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, Band 7, § 1561, Rdn. 7 a. E.).

Die gem. §§ 19 ff FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24.09.2002 ist gem. §§ 19 ff FGG mit der Beschwerde anfechtbar. Die vom Gericht in erster Instanz erlassenen Zwischenverfügungen sind anfechtbar, soweit sie in nicht unerheblicher Weise in die Rechtssphäre Beteiligter eingreifen, so die Anordnung der Ergänzung eines Antrags, die eine Zurückweisung des Antrags in der Art wie er gestellt ist, darstellt (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 15. Auflage, § 19, Rdn. 9). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, wenn den Antragstellern aufgegeben wird, den Ehevertrag zu ändern. Hierin ist die Zurückweisung des Antrags in der Art wie er gestellt ist, zu sehen.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vereinbarte auflösend bedingte Gütertrennung ist nicht eintragungsfähig. Die Eintragung einer auflösend bedingten Gütertrennung widerspräche der umfassenden Publikationsfunktion des Güterrechtsgeister.

Zwar kann der Ausschluss des gesetzliches Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung von Gütertrennung in das Güterrechtsregister eingetragen werden (vergl. grundlegend BGH NJW 1976, 1258 [BGH 14.04.1976 - IV ZB 43/75]), und der Ehevertrag kann unter eine Bedingung oder Befristung gestellt werden (vergl. Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl.,  § 1408 RdNr. 3; Beizke DNotZ 1964, 694). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die auflösend bedingte Gütertrennung eintragungsfähig ist.

Gegen die Eintragungsfähigkeit spricht die umfassende Publizitätsfunktion des Güterrechtsregisters: Das Güterrechtsregister hat neben der Funktion, den Nachweis der güterrechtlichen Verhältnisse im Rechtsverkehr zu erleichtern (Funktion der „Verkehrserleichterung“), den Zweck, gutgläubige Dritte zu schützen (Funktion des „Verkehrsschutzes“) (vgl. Münchener Kommentar, BGB, Bd. 7, 4. Auflage, Vor § 1558, Rdn. 1). Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus gem. § 1412 BGB einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde. Nach § 1412 BGB genießt das Güterrechtsregister nur negative Publizität, d.h. anders als beim Grundbuch wird nicht der gute Glaube an den Registereintrag geschützt, sondern der Dritte darf wie beim Handelsregister nur auf das Schweigen des Registers vertrauen. Der Dritte kann daher im Falle des Schweigens dieses Registers darauf vertrauen, dass zwischen den Eheleuten der gesetzliche Güterstand gilt. Ist aber einmal eine abweichende Vereinbarung eingetragen, so kann er sich zwar nicht auf ihre Wirksamkeit, wenn sie unwirksam ist, wohl aber auf ihr Fortbestehen verlassen, es sei denn, eine wirksame Änderung ist ihm bekannt geworden. (vgl. Erman, BGB, 10. Aufl., Band 2, § 1412 RdNr. 3; Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, Band 7, vor § 1558 RdNr. 2). Mit diesen Grundsätzen wäre die Eintragung einer auflösend bedingten Gütertrennung nicht zu vereinbaren. Angesicht der eingetragenen auflösenden Bedingung dürfte der einsichtnehmende Dritte wohl nicht „blind“ darauf vertrauen, dass die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Dies liefe der „Verkehrschutzfunktion“ des Güterrechtsregisters zuwider.

Die Vereinbarung einer auflösend bedingten Gütertrennung ist daher nicht eintragungsfähig. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO.

Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht dem Interesse der Antragsteller an der Vereinbarung von Gütertrennung bzw. den Ausschluss des Zugewinnausgleichs der nach billigem Ermessen zu schätzen war (vgl. OLG Celle Nds. Rechtspflege 1995, 18).