Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 29.10.2003, Az.: 9 O 1358/03
Bestreiten des Namensrechts; Domainbezeichnung; Internetadresse; Namensleugnung; Namensrecht
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 29.10.2003
- Aktenzeichen
- 9 O 1358/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 12 S 1 Alt 1 BGB
- § 12 S 2 BGB
Tenor:
Der Antrag des Beklagten vom 30.7.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 12 BGB. Als juristischer Person öffentlichen Rechts steht der Klägerin ein Namensrecht gem. § 12 BGB zu (OLG Karlsruhe NJW 1991, 1487-1489 [OLG Karlsruhe 28.09.1990 - 10 U 274/89]).
1. Die Reservierung der Domain „fh-wf.de“ bei der D. durch den Beklagten stellt eine Namensleugnung dar und ist somit ein Bestreiten des Namensrechts im Sinne des § 12 BGB. Es ist unstreitig, dass der Beklagte die Domainbezeichnung nicht gewählt hat, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass er die Internetadresse eingerichtet habe, um damit einen Erfahrungsaustausch zwischen den Studenten der Fachhochschule zu ermöglichen.
Daher handelt es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht um eine Namensanmaßung, sondern um eine Namensleugnung, die auch von dem Schutz des § 12 BGB erfasst wird. Denn durch die Reservierung der Internetdomain für den Beklagten wird der Klägerin das Recht streitig gemacht, diese Abkürzung namensmäßig als Internetadresse zu nutzen.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die als Internetdomain gewählte Abkürzung „fh-wf“ auch Namensfunktion. Grundsätzlich erstreckt sich der Namensschutz auch auf Bestandteile oder Abkürzungen, wenn diese selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheinen, sich im Verkehr als ein schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 1999 S. 626, 627 [OLG Düsseldorf 17.11.1998 - 20 U 162/97]; BGH NJW 1997, 1928 [BGH 21.11.1996 - I ZR 149/94]). Diese Voraussetzungen werden bei der Abkürzung fh-wf erfüllt. Die Abkürzung FH wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Kurzbezeichnung für den Begriff Fachhochschule verwandt. Die Benutzung der Abkürzung ist allgemein üblich, um kenntlich zu machen, dass die Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert worden ist. Die Berufsbezeichnung wird in diesen Fällen mit dem Zusatz FH versehen, beispielsweise Betriebswirt (FH). Ferner wird die Verwendung der Abkürzung FH für Fachhochschulen im Verkehr belegt durch die unstreitige Tatsache, dass andere Fachhochschulen unter dieser Abkürzung im Internet auftreten.
Die Abkürzung WF, die aus dem Autokennzeichen abgeleitet ist, ist eine gebräuchliche Abkürzung zur Bezeichnung des Ortes Wolfenbüttel. Die Kombination der beiden Abkürzungen bezeichnet nach der überwiegenden Auffassung des Verkehrs die Fachhochschule Wolfenbüttel. Der Vortrag der Klägerin, die Abkürzung fh-wf werde beispielsweise bei Vermerken oder Tabellen im Innenverkehr oder im Außenverkehr von Behörden oder dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur benutzt, bei Statistiken, Rundschreiben etc., ist ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass der Verkehr mit der Kombination der Abkürzungen fh-wf die Fachhochschule Wolfenbüttel verbindet. Dass die Kombination der Abkürzung FH in Verbindung mit der Abkürzung eines Städtenamens in Form eines Autokennzeichens gebräuchlich ist für die Bezeichnung der Fachhochschule in der jeweiligen Stadt, wird auch belegt durch den unbestrittenen Vortrag der Klägerin, dass andere Fachhochschulen wie z.B. die Fachhochschule Karlsruhe (fh-ka) und die Fachhochschule Osnabrück (fh-os) diese Abkürzungen als Internetadressen benutzen.
Der Einwand des Beklagten, die Abkürzung FH werde auch für Bezeichnungen wie Finanzhof oder Familienhilfe verwendet, geht fehl. Entscheidend ist zum einen nicht nur, wofür die einzelne Abkürzung steht, sondern die Bedeutung der Abkürzung in Kombination mit der weiteren Abkürzung (fh-wf) im Verkehr. Zum anderen hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Abkürzung FH in Verkehrskreisen für die Bezeichnungen Finanzhof oder Familienhilfe stehe. Etwas anderes könnte es sein, wenn es um die Abkürzung BFH für Bundesfinanzhof geht. Diese Abkürzung steht im vorliegenden Fall jedoch nicht in Frage.
3. Der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Unterlassungsanspruch und der gem. Antrag zu 2. begehrte Beseitigungsanspruch ( Verzicht auf den Domain-Namen „fh-wf.de“) setzt neben der bereits festgestellten Namensleugnung keine besondere Interessenverletzung auf Seiten der Klägerin voraus (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 626,628 [OLG Düsseldorf 17.11.1998 - 20 U 162/97]). Insofern kann die Frage einer Interessenverletzung auf Seiten der Klägerin - die im Übrigen wegen der Behinderung der Darstellung der Klägerin im Internet und damit in der Öffentlichkeit unzweifelhaft vorliegen dürfte - offenbleiben. Unerheblich für die Frage des Bestehens des Anspruchs auf Unterlassung und Beseitigung sind folglich auch die vermeintlichen Interessen des Beklagten an der Inhaberschaft der Internetdomain.