Landgericht Braunschweig
Urt. v. 28.10.2003, Az.: 10 O 254/03 (031)

Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auf Basis einer Transfervereinbarung; Kriterien für die Annahme eines Verstoßes der Transfervereinbarung gegen die guten Sitten; Versprechen finnazieller Leistungen für einen bestimmten Ausgang sportlicher Wettkämpfe; Voraussetzungen für die Annahme eines die Sittenwidrigkeit begründenden Anscheins

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
28.10.2003
Aktenzeichen
10 O 254/03 (031)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2003:1028.10O254.03.031.0A

Fundstelle

  • SpuRt 2004, 69-73

In dem Rechtsstreit
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx,
die Richterin am Landgericht xxx und
die Richterin xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Erfüllung einer sogenannten "Transfervereinbarung".

2

Die Parteien unterhalten jeweils eine Fußballmannschaft, die in der Saison 2001/2002 am Spielbetrieb der xxx teilnahm. Die Saison endete mit dem letzten Spiel am 18.05.2002. Nach dem vorletzten Spiel, also nach dem 11.05.2002, stellte sich die Situation so dar, dass die Fußballmannschaft des Beklagten den zweiten Tabellenplatz mit einem Punkt Vorsprung vor der Mannschaft von xxx belegte. Am 18.05.2002 erwartete die Fußballmannschaft des Beklagten die Fußballmannschaft des Klägers in xxx. xxx musste in xxx gegen die Mannschaft von xxx antreten. Der Erhalt des zweiten Tabellenplatzes für die Mannschaft des Beklagten und damit der Aufstieg in die zweite Bundesliga setzte voraus, dass die Fußballmannschaft des Beklagten das Spiel gegen die Fußballmannschaft des Klägers am 18.05.2002 gewann. Insoweit konnte sie also den Aufstieg noch aus eigener Kraft schaffen. Bei einem anderen Ergebnis war der Aufstieg eher unsicher. Er hing dann von dem Ergebnis des Spiels xxx gegen xxx ab.

3

Der Kläger hatte zur damaligen Zeit den Zeugen Xxxx als Vertragsamateur unter Vertrag. Der Vertrag lief bis zum 30.06.2004. Der Vertrag enthielt eine Klausel dahingehend, dass der Verein den Fußballspieler Xxxx "freigeben", also vorzeitig aus dem Vertrag entlassen würde, wenn ein Verein der zweiten Bundesliga für den Zeugen Xxxx eine sogenannte "Ablöse" von 500.000,00 DM (entspricht 250.000,00 EUR) bot.

4

Etwa von Januar 2002 an erörterte der Zeuge Xxxx mit seinem Trainer die Möglichkeit eines Wechsels zu einem anderen Fußballverein. Seine Wechselwünsche und die "Ablöse" von 250.000,00 EUR fanden Erwähnung in einem Zeitungsbericht. Auf Grund des Zeitungsberichts meldeten sich dann mehrere interessierte Vereine, so auch xxx und xxx, beim Zeugen sowie einige sog. "Berater". Bis zum Mai 2002 kam es aber zu keiner Wechsel-Vereinbarung des Zeugen Xxxx.

5

In einer "Transfervereinbarung", die das Datum vom 02.05.2002 trägt, vereinbarten der Beklagte, damals vertreten durch den damaligen Manager xxx, und der Kläger, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn xxx, den Wechsel des Zeugen Xxxx nach xxx. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Beklagte, für die vorzeitige Freigabe des Zeugen Xxxx einen Betrag von 250.000,00 EUR am 10.07.2002 an den Kläger zu zahlen. Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird abhängig gemacht vom Abschluss eines Vertrages zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Xxxx sowie dem Aufstieg der Fußballmannschaft des Beklagten in die zweite Bundesliga. Der genaue Wortlaut der "Transfervereinbarung" ergibt sich aus der Anlage zum Urteil. Durch eine weitere "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 modifizierten die Parteien die zuvor getroffene "Transfervereinbarung": Es verblieb bei der ursprünglich vereinbarten Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Die Bedingung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Xxxx entfiel dagegen. Die andere Bedingung ( Aufstieg ) blieb im Vertrag erhalten. In einer - neuen -Präambel erläutern die Parteien die mit der "Transfervereinbarung" verfolgten Absichten. In Nr. 1 des Vertrages regeln sie die Übertragung der "Transferrechte" am Zeugen Xxxx. In einer - neuen - Nummer 2 erläutern sie ihr Verständnis von den "Transferrechten" . Der genaue Wortlaut ergibt sich aus der Anlage zum Urteil.

6

Das Spiel zwischen den beiden Fußballmannschaften am 18.05.2002 gewann die Fußballmannschaft des Beklagten mit 2:1 durch ein Tor in der letzten Spielminute. Dieser Sieg bedeutete den Aufstieg für die Fußballmannschaft des Beklagten in die zweite Bundesliga.

7

Der Beklagte weigert sich, die "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 durch Zahlung der dort ausgewiesenen Summe zu erfüllen.

8

Die Parteien streiten mit unterschiedlichen rechtlichen Argumenten über die Wirksamkeit der Vereinbarung. Auf die dazu gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

9

Nach dem der Kläger ursprünglich 290.000,00 EUR (250.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer) verlangt hat, ist der Zeuge Xxxx zum Regionalligaverein Xxxx gewechselt. Der Kläger hat dafür eine Ablösesumme von 11.600,00 EUR erhalten. Insoweit hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

10

Der Kläger beantragt,

Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 278.400,00 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2002 auf 290.000,00 EUR für die Zeit vom 16.09.2002 bis zum 21.07.2003 und im Übrigen auf 278.400,00 EUR ab dem 22.07.2003 zu zahlen;

11

im Übrigen beantragt der Kläger,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte hält den Vertrag unter mehreren Gesichtspunkten für unwirksam und verweist auf die Regelwerke der verschiedenen Fußballvereinigungen. Im übrigen ficht er die Vereinbarung auch noch an.

14

Das Gericht hat die Beteiligten angehört und den Zeugen Xxxx vernommen. Auf die Protokolle wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist nicht begründet.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung aus der "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002. Diese Vereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Vereinbarung ist sittenwidrig. Diese Sittenwidrigkeit ergibt sich daraus, dass sie für einen objektiven Beobachter, der alle Umstände des Vertragsabschlusses und die sportlichen Hintergründe der xxx im Mai 2002 kennt, den nachhaltigen Eindruck erweckt, als wollten die Vertragsparteien mit dieser Vereinbarung Einfluss nehmen auf den Ausgang des Spiels zwischen den Fußballmannschaften der Parteien am 18.05.2002. Dieser Anschein reicht aus, die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB festzustellen.

17

Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass eine direkte Absprache über einen Spielausgang als sittenwidrig anzusehen ist. Das Ergebnis sportlicher Wettkämpfe darf nicht durch außersportliche - insbesondere finanzielle - Anreize beeinflußt werden. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich.

18

Die Kammer vertritt aber auch die Ansicht, dass ein Vertrag dann sittenwidrig ist, wenn er auf Grund objektiver Fakten den Anschein erweckt, dass eine derartige ergebnisbeeinflussende Absprache getroffen wird. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

19

Das Versprechen finanzieller Leistungen für einen bestimmten Ausgang sportlicher Wettkämpfe verstößt gegen das "sittliche Empfinden" der Bevölkerung. Aus diesem Grund können derartige Absprachen von den Sportverbänden auch mit empfindlichen Sanktionen belegt werden, so z.B. geschehen im sog. Bundesligaskandal in den Jahren 1970 - 1972. Das Zivilrecht belegt derartige Absprachen mit dem Verdikt der Sittenwidrigkeit und damit mit der Unwirksamkeit der Verträge ( § 138 BGB ). Dieses allgemeine Unwerturteil in der Öffentlichkeit ist allen am Sportbetrieb Beteiligten bekannt. Das verhindert allerdings - leider - nicht, dass derartige Absprachen dennoch getroffen werden, wobei die Beteiligten dann versuchen, sie zu "tarnen". Vertrauen können sie dabei auf ein stillschweigendes Schweigegebot für alle irgendwie an der Absprache Beteiligten. Denn jeder an einer derartigen Absprachen irgendwie Beteiligte, der wahrheitsgemäße Angaben über diese Absprache macht ("plaudert"), hat mit sozialen, sportlichen und wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Aus diesem Grund findet sich erfahrungsgemäß auch kaum ein unmittelbar an einer derartigen Absprache Beteiligter, der bereit ist, zu einer solchen Absprache wahrheitsgemäß auszusagen. Dies rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer, die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Absprache über den Ausgang eines sportlichen Wettkampf tatsächlich festgestellt werden kann, sondern bereits dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten der Anschein besteht, dass eine derartige Absprache getroffen worden ist. Denn es liegt auf der Hand, dass bereits der Anschein einer Absprache das betreffende sportliche Ereignis in ein trübes Licht taucht. Von diesem Verdacht der außersportlichen Beeinflussung muß der Sport - vor allem im Interesse der Sportler - freigehalten werden. Anderenfalls sähen sich gerade ( unbeteiligte ) Sportler - wie hier die Mitglieder der betreffenden Fußballmannschaften - einer Diskussion ausgesetzt, die ihren persönlichen und sportlichen Leumund erheblich beschädigen könnte. Und nur wenn man bereits den Anschein einer Absprache für die Annahme der Sittenwidrigkeit ausreichen läßt, kann man es den Verantwortlichen in Zukunft erschweren, ergebnisbeeinflussende Vereinbarungen zu treffen, sie aber so zu "verschleiern" oder zu "verstecken", dass vordergründig der Eindruck eines "normalen" Vertrages entsteht, dessen Erfüllung dann auch noch - in Hoffnung auf Unkenntnis des Gerichts - eingeklagt werden kann.

20

Von einem derartigen, die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB begründenden Anschein ist dann zu sprechen, wenn sich bei verständiger Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen der Verdacht aufdrängt, dass auf den Ausgang eines bestimmten sportlichen Ereignisses Einfluss genommen werden soll und andere gleichwertige plausible Erklärungen für den konkreten Vertrag nicht ersichtlich sind. Genau das ist hier der Fall.

21

Die "Transfervereinbarung" der Parteien vom 16.05.2002 erweckt bei einem objektiven Betrachter, der sämtliche Umstände kennt, den nachhaltigen Eindruck, dass hier nicht nur der Transfer eines Spielers geregelt, sondern gleichzeitig auch eine Absprache über den Ausgang des bevorstehenden Spiels zwischen den Fußballmannschaften beider Parteien getroffenen werden soll.

22

Folgende Indizien sprechen für die Einschätzung der Kammer:

23

Bei der von den Parteien zunächst geschlossenen "Transfervereinbarung" (Datum: 02.05.2002) handelt es sich aus Sicht der Kammer um eine mehr oder weniger "normale Transfervereinbarung". Hier wird die Wirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere also die Zahlungspflicht des Beklagten, abhängig gemacht zum einen von dem Abschluss eines Vertrages mit dem Zeugen Xxxx, zum anderen von dem Aufstieg in die zweite Bundesliga. (Warum unter Ziffer 2. gleichzeitig auch von dem Kläger an den Beklagten die "Transferrechte" bezüglich des Spielers Xxxx übertragen werden, erklärt sich nicht ohne weiteres aus dem Vertragszusammenhang). Bei der zweiten "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 dagegen entfällt als Gültigkeitsvoraussetzung der Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Xxxx. Einzige Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages - und damit für die Zahlungspflicht des Beklagten - ist jetzt nur noch der Aufstieg der Fußballmannschaft des Beklagten in die zweite Bundesliga. Und dieser hing - wie im Tatbestand erörtert - vom Ausgang des Spiels gegen die Fußballmannschaft des Klägers zwei Tage nach Abschluss der "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 ab. Hinzu kommt, dass die "Gegenleistung" des Klägers in der "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 wirtschaftlich ohne greifbaren Wert war, wenn man allein auf den Zeitpunkt vom 16.05.2002 abstellt. Als Gegenleistung erhält der Beklagte vom Kläger nämlich lediglich die "Transferrechte", die die Parteien unter Ziffer 2. des Vertrages dahin verstehen, dass der Beklagte den Transfererlös erhält, den der Kläger beim Wechsel des Zeugen Xxxx zu einem anderen Verein erhält. Diese "Gegenleistung" ist deswegen wirtschaftlich ohne großen Wert, weil "Transferrechte" als eigenständige Rechtsfigur nicht vorhanden und damit auch nicht veräußerbar sind. Darauf weist der Beklagte zu Recht hin. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Wenn man den Vertrag dahin versteht, dass hier künftig entstehende Forderungen übertragen oder abgetreten werden sollen (auch das ist nicht eindeutig geregelt!) ist die "Gegenleistung" des Klägers ebenfalls ohne großen Wert. Denn am 16.05.2002 war in keiner Weise abzusehen, ob und für welche Transfersumme der Zeuge Xxxx zu einem anderen Fußballverein hätte wechseln können und wollen. Die Verhandlungen mit den anderen interessierten Vereinen hatten bis zu diesem Zeitpunkt offenbar noch keine konkreten Hinweise auf einen anderweitigen Transfer und die damit zu erzielende "Ablöse" gebracht. Zumindest hat der Kläger dazu nichts vorgetragen.

24

Der ursprünglich angedachte Wechsel des Zeugen Xxxx vom Kläger zum Beklagten spielt in der zweiten "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 nur noch eine untergeordnete Rolle und kommt als Gegenleistung ernsthaft nicht mehr in Betracht. Ziffer 3. des Vertrages enthält nur die Regelung dahin, dass xxx, also der Beklagte, sich verpflichtet, mit dem Zeugen Xxxx einen Vertrag abzuschließen, wenn der Zeuge Xxxx dies wünscht. Am 16.05.2002 stand aber für alle Beteiligten fest, dass der Zeuge Xxxx den Wechsel nach xxx nicht wünschte. Dies hat der Zeuge Xxxx bei seiner Vernehmung zur vollständigen Überzeugung des Gerichts absolut glaubhaft ausgesagt. Diese Aussage ist auch im wesentlichen von keiner Partei während der mündlichen Verhandlung am 9. 10. 2003 in Zweifel gezogen worden. Sie war im übrigen - wie auch die übrige Aussage des Zeugen Xxxx - nach dem Eindruck der Kammer geprägt von dem Bemühen, alle Sachverhalte detailgetreu aber ohne jede Übertreibung zu schildern und dabei trotzdem die Absichten und die Motive der beteiligten Personen deutlich zu machen. So hat der Zeuge Xxxx ausgesagt, er sei erstmals am Dienstag vor dem letzten Spiel, also am 14.05.2002, mit einem Wechsel zur Xxxx konfrontiert worden. Er sei von dem Vorsitzenden des Klägers, Herrn Xxxx, in dessen Büro gebeten worden. Dort habe er ihm den damaligen Manager des Beklagten, Herrn Xxxx, vorgestellt. Beide hätten dann übereinstimmend ihm gegenüber erklärt, man habe sich bereits in einer "Transfervereinbarung" über seinen Wechsel nach Xxxx geeinigt. Der Zeuge Xxxx hat weiter ausgesagt, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser Offenbarung, nach seiner Erinnerung: davor, habe er für den Vorsitzenden des Klägers eine Vollmacht ausgestellt, die Herrn Xxxx die Möglichkeit geben sollte, mit anderen Vereinen über den Wechsel zu verhandeln. In dieser Vollmacht sei allerdings Xxxx nicht erwähnt. Außerdem hat der Zeuge ausgesagt, die plötzliche Offenbarung einer "Transfervereinbarung" von Xxxx nach Xxxx habe ihn überfordert. Er habe nicht sogleich einschätzen können, ob er an diese Vereinbarung gebunden sei und ihr Folge leisten müsse, oder ob er sich eigenständig dagegen entscheiden könne. Denn er persönlich habe keine Meinung gehabt, nach Xxxx zu wechseln. Dies habe sich auch dann nicht geändert, als er bei sich zu Hause im Gespräch mit seiner Familie und Herrn Xxxx Vertragsbedingungen für einen evtl. Arbeitsvertrag bei dem Beklagten durchgesprochen habe. Auch bei diesem Gespräch sei er eher ablehnend gewesen und habe einen Wechsel nach Xxxx nicht ernsthaft ins Auge gefaßt. Nur auf Zureden des Zeugen Xxxx habe er sich dann entschlossen, am nächsten Tag, Mittwoch dem 15. 5. 2002, mit seiner Frau nach Xxxx zu fahren, um sich die Stadt näher anzuschauen. Dies sei auch geschehen. In diesem Zusammenhang sei er dann im Büro des damaligen Trainers des Beklagten, Herrn xxx xxx, von Herrn Xxxx bedrängt worden, den Vertrag zu unterschreiben. Er habe sich sogar regelrecht unter Druck gesetzt gefühlt. Er habe aber deutlich gemacht, dass die Unterschrift für ihn nicht in Frage komme. Bei der Rückfahrt nach Mönchengladbach seien er und seine Ehefrau darüber einig gewesen, dass ein Wechsel nach Xxxx insgesamt nicht in Betracht komme. Das habe er am Donnerstag, dem 16. 5. 2002, morgens auch bei einem Telefongespräch dann nochmals dem Trainer von Xxxx, Herrn Xxxx, gegenüber verdeutlicht. Nach diesen Aussagen ist klar, dass bei Abschluss der "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 beide Vertragschließenden wußten, dass der Zeuge Xxxx "eigentlich"- so die vom Zeugen gemachte Einschränkung - nicht geneigt war, einen Wechsel nach Xxxx vorzunehmen, obwohl ihm dort großzügige Konditionen angeboten wurden. Dieses "eigentlich" hat der Zeuge Xxxx nach seinen Angaben den anderen Beteiligten gegenüber auch immer wieder deutlich gemacht. Dem Gericht gegenüber hat er auf Nachfrage dann erklärt, wie er dieses "eigentlich" verstanden hatte. Er war auch zum Zeitpunkt der Gespräche mit Herrn Xxxx und Herrn Xxxx immer noch unsicher, ob und wie die "Transfervereinbarung" für ihn verpflichtend wäre. Selbst sein Berater, Herr Dr. Xxxx, habe keine eindeutige Auskunft darüber geben können und sei sich unsicher gewesen, welche Wirkungen diese Vereinbarungen entfalteten. Aus dieser Unsicherheit heraus habe er seine Absagen mit dem "eigentlich" eingeschränkt.

25

Somit war den an der "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 beteiligten Personen klar, dass ein Wechsel des Zeugen Xxxx zum Beklagten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommen würde. Damit waren die ursprünglichen Erwartungen enttäuscht, die mit der ersten "Transfervereinbarung" (Datum: 02.05.2002) verbunden waren.

26

Betrachtet man dann die beiden "Transfervereinbarungen" und die dazwischen geschobenen Verhandlungen mit dem Zeugen Xxxx im zeitlichen Zusammenhang, erklärt sich auch, warum die Parteien innerhalb von wenigen Tagen von der ersten "Transfervereinbarung" abgerückt sind und die zweite "Transfervereinbarung" geschlossen haben. Während sie bei Abschluss der ersten "Transfervereinbarung" den Wechsel des Zeugen Xxxx nach Xxxx noch als wahrscheinlich ansehen konnten, mußten sie wenig später einsehen, dass der Wechsel des Zeugen Xxxx nach Xxxx eher unwahrscheinlich sein würde. Also musste die ursprüngliche "Transfervereinbarung" den veränderten Umständen angepaßt werden. Das erklärt, dass in der zweiten "Transfervereinbarung" die Parteien eine ursprünglich vorgesehene Wirksamkeitsvoraussetzung (Bedingung), nämlich den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Xxxx, entfallen ließen und die auf den 10.07.2002 festgelegte Zahlung des Beklagten von 250.000,00 EUR nur noch davon abhängig gemacht haben, dass die Fußballmannschaft des Beklagten in die zweite Bundesliga aufstieg. Wovon das abhängig war ( Sieg der Mannschaft des Beklagten im Spiel am 18. 5. 2002 gegen die Fußballmannschaft des Klägers ), war allen Beteiligten nur zu offenkundig. Dagegen kann nicht argumentiert werden, dass die Fußballmannschaft des Beklagten bei jedem beliebigen Ergebnis am 18.05.2002 hätte aufsteigen können, wenn denn nur Xxxx ein entsprechendes Ergebnis in Xxxx erzielt hätte. Denn gerade wegen der Unwägbarkeiten im Fußballsport - Spiele können noch in der letzten Minute entschieden werden - konnte als gewünschtes Ergebnis des Spiels am 18.05.2002 zwischen den Fußballabteilungen der beiden Parteien nur ein Sieg des Beklagten in Betracht kommen. Nur der sicherte den Aufstieg.

27

Zusammengefaßt stellte sich am 16.05.2002 diese Situation für einen objektiven Beobachter so dar:

28

Der Zeuge Xxxx hat die in ihn gesetzten Erwartungen der Parteien enttäuscht, problemlos einen Wechsel nach Xxxx mitzumachen. Damit war die erste "Transfervereinbarung" weitgehend wertlos, da die Zahlungsverpflichtung des Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wirksam werden würde. Die Vertragsparteien trafen dann eine Vereinbarung, die die ursprüngliche Bedingung der Wirksamkeit - Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Xxxx - entfallen ließ und die Zahlungsvereinbarung nur noch abhängig machte von dem Aufstieg in die Bundesliga, sprich: Von einem Sieg von Xxxx über die Xxxx am 18.05.2002. Selbst wenn die Parteien den Wechsel des Zeugen Xxxx von Xxxx nach Xxxx ernsthaft in Auge gefaßt und angestrebt haben, wovon die Kammer ausgeht, so erweckt diese Vereinbarung vom 16.05.2002 den Anschein, dass - nachdem der Wechsel nicht mehr wahrscheinlich war - die eigentliche Intention der Vertragsbeteiligten eine andere war, nämlich den Ausgang des Spieles am 18.05.2002 durch das Versprechen einer Zahlung zu beeinflussen. Dieser Eindruck wird nicht nur durch den Vertragsinhalt und durch die Aussage des Zeugen Xxxx über die Hintergründe seines "Transfers" hervorgerufen, sondern auch durch die Zeitabläufe. Denn wenn der Kläger tatsächlich "Planungssicherheit" benötigte, wie er stets beteuerte, so hätte es doch möglich sein können und müssen, diesen Vertrag, den die Parteien am 16.05.2002 geschlossen haben, ohne jegliche Bedingung am 18.05.2002 nach dem Spiel der beiden Fußballmannschaften abzuschließen. Denn zu diesem Zeitpunkt war man ohnehin gemeinsam in Xxxx. Es wäre dann auch nicht erforderlich gewesen, das Zahlungsversprechen des Beklagten von irgendeiner Bedingung abhängig zu machen. Denn es hätte dann nach dem Spiel festgestanden, ob die Fußballmannschaft des Beklagten in die zweite Bundesliga aufgestiegen ist oder nicht. Die Kammer hat in der Verhandlung am 09.10.2002 mehrfach nachgefragt, warum denn dieser Vertrag zwischen den Parteien unbedingt noch am 16.05.2002 abgeschlossen werden mußte und nicht am 18.05.2002 nach dem Spiel abgeschlossen werden konnte. Weder der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch sein Vorsitzender, Herr Xxxx, haben darauf eine plausible Antwort gegeben. Eher pauschal wurde geantwortet, dass der Vertrag sicherlich auch zwei Tage später hätte abgeschlossen werden können. Diese Situation nach dem letzten Spiel am Saisonende sei aber immer eine besondere, da die Mannschaft "auseinanderfliege". Das alles begründet aber nicht plausibel, warum die zweite "Transfervereinbarung" der Parteien tatsächlich am 16.05.2002 abgeschlossen werden mußte und nicht noch bis zum 18.05.2002 warten konnte. Wenn man dann - nochmals - berücksichtigt, dass in der zweiten "Transfervereinbarung" die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf den 10.07.2002 festgelegt wurde - einzig abhängig von dem Aufstieg der Fußballmannschaft des Beklagten in die zweite Bundesliga, kann sich kein objektiver Beobachter mehr des Eindrucks erwehren, dass hier nicht mehr der Wechsel des Zeugen Xxxx nach Xxxx Gegenstand des Vertrages war, sondern ein anderer Punkt. Auf der Suche nach der "Gegenleistung" für die auf den 10.07.2002 zugesagte Zahlung von 250.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer stößt der Leser des Vertrages dann zwangsläufig auf das bevorstehende Fußballspiel. Denn die "Transferrechte" an dem Zeugen Xxxx sind - wie erörtert - am 16.05.2002 wirtschaftlich kaum greifbar gewesen. Es fehlt auch jede Vereinbarung darüber, was passieren sollte, wenn ein Wechsel des Zeugen Xxxx - wie geschehen -, sehr spät nach der Vereinbarung stattfände oder auch gar nicht. Nach der zweiten "Transfervereinbarung" war die Situation so, dass der Beklagte nach seinem Aufstieg die 250.000,00 EUR hätte zahlen müssen, unabhängig davon, ob der Zeuge Xxxx zu ihm oder zu irgendeinem anderen Verein wechselt. Wenn der Zeuge Xxxx seinen Vertrag beim Kläger dann noch bis zum 30.06.2004 erfüllt hätte, wäre überhaupt keine Ablösesumme angefallen. Der Beklagte hätte 250.000,00 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) gezahlt und hätte zumindest keinen vertraglich gesicherten Rückzahlungsanspruch, obwohl er die ihm zugesagte "Gegenleistung" nicht erhalten konnte. Das alles zeichnete sich bereits am 16.05.2002 ab. Berücksichtigt man all diese Faktoren bei der Lektüre und der Interpretation der "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 bleibt die Frage, wofür denn eigentlich der Beklagte die Zahlung von 250.000,00 EUR versprach, wenn die "Angelegenheit Xxxx" weder zu einem Wechsel nach Xxxx noch zu einem sonst faßbaren wirtschaftlichen Ertrag führte.

29

Die Kammer hat die Parteien auf diese naheliegende Interpretation der "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 hingewiesen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch in Schriftsätzen genutzt. In der Erörterung am 09.10.2003 hat die Kammer beide Parteien nochmals darauf hingewiesen, dass sie bereits den Anschein einer Absprache für das Spiel am 18.05.2002 als Nichtigkeitsgrund für den Vertrag vom 16.05.2002 ansehen könnte. Die Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Parteien nicht weiter genutzt. Insbesondere sind keine Argumente vorgetragen worden, die eine andere gleichwertige plausible Erklärung für die Vereinbarung gerade am 16. 5. 2002 zulassen. Die vom Kläger ins Feld geführte "Planungssicherheit" erklärt ohne nähere Substantiierung die Vereinbarung ( unter einer Bedingung! ) jedenfalls nicht. Dass die vereinbarte "Gegenleistung" des Klägers kaum einen Gegenwert für 250.000,00 EUR darstellt, wurde ausgeführt.

30

Die Kammer sieht sich auch nicht gehindert, die sportliche Situation in der Regionalliga Nord im Mai 2002 bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, obwohl die Parteien - zunächst - nicht dazu vorgetragen haben. Denn bei dieser sportlichen Situation handelt es sich um allgemein bekannte Vorgänge der Geschichte, die notfalls im Archiv einer Zeitung nachgelesen werden können.

31

Hinzuzufügen ist, dass eine Vernehmung der kompletten Fußballmannschaft des Klägers einschließlich des Trainers nicht erforderlich ist. Abgesehen davon, dass Personen, soweit sie an einer derartigen Absprache beteiligt sind, ohnehin kaum wahrheitsgemäß aussagen werden, kommt es auf die Aussagen auch nicht an. Bei ihrer Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung stützt sich die Kammer ausschließlich auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Vereinbarung am 16.05.2002 und nicht etwa auf den Zeitpunkt 2 Tage später. Das tatsächliche Ergebnis des Fußballspiels am 18.05.2002 (2:1 für Xxxx) ist lediglich ein Indiz dafür, dass die "Transfervereinbarung" vom 16.05.2002 tatsächlich so verstanden werden kann, wie die Kammer das auch tut.

32

Zusammengefasst ist festzustellen, dass nach Ansicht der Kammer der Sport nicht nur von ergebnisbeeinflussenden Absprachen freigehalten werden muss, sondern auch von Absprachen, die den bösen Anschein einer derartigen Absprache vermitteln. Denn nur so kann - vielleicht - erreicht werden, dass die am Sport Beteiligten künftig nicht weiter versuchen, ergebnisbeeinflussende Absprachen zu treffen, und sie durch - möglichst geschickte - Vertragsgestaltung zu tarnen.

33

Mit Rücksicht darauf, dass die "Transfervereinbarung" aus den genannten Gründen nach § 138 BGB als nichtig anzusehen ist, kommt es auf die sonstigen von den Parteien erörterten Gründe nicht mehr an.

34

Die zuletzt eingereichten Schriftsätze geben keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

35

Soweit der Beklagte jetzt noch den Aspekt seiner Anfechtung vertieft, kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt.

36

Soweit der Kläger nunmehr - umfangreich - in seinem Schriftsatz vom 22. 10. 2003 versucht, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Xxxx in Zweifel zu ziehen, so rechtfertigt auch das keine neue mündliche Verhandlung. Die Ausführungen dazu müßten gem. § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Denn der Zeuge Xxxx ist auf Antrag des Klägers geladen und vernommen worden. Das Beweisthema war bekannt. Der Kläger hätte in der Verhandlung unmittelbar nach der Zeugenaussage Stellung nehmen können. Diese Gelegenheit hat er auch genutzt. Die jetzigen Argumente sind völlig neu und hätten vom Kläger ebenfalls in der Verhandlung geltend gemacht werden müssen. Außerdem kommt es auf den neuen Vortrag zur Wechselwilligkeit des Zeugen Xxxx nicht an. Was der Zeuge nach dem 18. 5. 2002 geäußert hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Maßgeblich waren seine Intentionen am 14., 15. und 16. 5. 2002. Und dass er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Xxxx wechseln wollte, hat er glaubhaft ausgesagt. Nur diese "Wechselunwilligkeit" erklärt ja auch die Abänderung der ursprünglichen "Tranfervereinbarung". Wäre der Zeuge willens gewesen, nach Xxxx zu wechseln, wäre die zweite "Transfervereinbarung" vom 16. 5. 2002 nicht nötig gewesen. Ob der Zeuge bei der Frage der Vollmacht bei einer relativ unwesentlichen Frage nun eine objektiv falsche Aussage gemacht hat oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Belang. Hierbei handelt es sich um eine "Randbedingung", die die Glaubhaftigkeit seiner Aussage über seine Wechselabsichten für die Zeit 14. 5. - 16. 5. 2002 nicht entscheidend beeinflußt.

37

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.