Landgericht Braunschweig
Urt. v. 06.10.2003, Az.: 2 O 950/03 (101)
Rechtmittel gegen die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis; Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses; Nichtigkeit eines persönlichen Schuldanerkenntnisses wegen Fehlens einer Vertretungsbefugnis; Wirksamkeit eines dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegenden Treuhändervertrages bei einer weitreichenden Verlagerung der Rechte und Pflichten auf den Treuhänder; Voraussetzungen für eine hinreichende Erlaubnis bzw. Berechtigung zur Rechtsberatung ; Kriterien für die Annahme einer wirksamen Unterwerfungserklärung; Auswirkungen der Nichtigkeit einer Willenserklärungen auf eine prozessuale Vollmacht
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 06.10.2003
- Aktenzeichen
- 2 O 950/03 (101)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2003:1006.2O950.03.101.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
- Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 RBerV
- § 3 RBerV
- § 10 Abs. 1 RBerV
- § 134 BGB
- § 139 BGB
- §§ 78 ff. ZPO
- § 89 Abs. 2 ZPO
- § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Fundstelle
- BKR 2003, 984-987 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit ...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2003
durch
die Richterin .... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. .... in München vom 10.12.1991, UR-Nr. R 2160/1991, wird für unzulässig erklärt.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleitsleistung in Höhe von 24.158,54 EUR (47.250,00 DM), im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Wertstufe bis 25.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.
Am 05.11.1990 unterzeichneten die Kläger eine Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 50.000,00 DM (netto). Das zur Beteiligung einzusetzende Kapital sollte in Höhe von 85% (= 42.500,00 DM) fremdfinanziert werden. Die formularmäßige Beitrittserklärung enthielt folgende Passage:
"Ich/Wir nachstehend Auftraggeber/Gesellschafter genannt beauftrage/n hiermit den Treuhänder, die Firma ......, für mich/uns den wirtschaftlichen Beitritt zur vorbezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu bewirken und biete/n den Abschluss des mir/uns im einzelnen bekannten und dem Prospekt als Teil B beigefügten Treuhandvertrages an ..."
In diesem Zusammenhang gaben die Kläger am 26.11.1990 ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages gegenüber der Firma .... ab. Dieses, seitens der GmbH vorgefertigte Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages enthielt unter Ziffer 2.5. folgende "Aufgaben und Vollmachten des Treuhänders":
Der Treuhänder wird für den Treugeber folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, zu deren Durchführung ihn der Treugeber hiermit bevollmächtigt und beauftragt:
a)
Durchfüh rung aller zum wirtschaftlichen Erwerb und zur Abwicklung der Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Maßnahmen gemäß Gesellschaftsvertrag (insbesondere § 4);b)
Vornahme der erforderlichen Tätigkeiten für Direktgesellschafter, soweit eine entsprechende Vollmacht vorliegt.c)
Wirtscha ftlicher Beitritt zur Gesellschaft und Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des Treugebers, insbesondere Ausübung des Stimmrechts und der Auskunfts- und Überwachungsrechte gemäß HGB sowie Wahrnehmung der durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechte im Interesse des Treugebers.d)
Regelung des Zahlungsverkehrs in Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und dessen Durchführung. Hierzu wird der Treuhänder ein Anderkonto zwecks treuhänderischer Verwaltung der ihm vom Treugeber zur Verfügung zu stellenden Eigenmittel einrichten. Der Treuhänder wird diese Mittel der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 2 Abs. 3) und gemäß Ziffer 4 dieses Vertrages zur Verfügung stellen.e)
Kontroll e der Mittelverwendung der Gesellschaft in der Weise, dass über die liquiden Mittel der Gesellschaft in der Investitionsphase nur der Treuhänder verfügen kann. Das Recht und die Pflicht des Geschäftsführer zur alleinverantwortlichen Geschäftsführung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages bleiben hierdurch unberührt. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien, die Angemessenheit von Grundstückskosten, Baukosten, Honoraren usw. zu überprüfen; vielmehr wird er die bereits gefällte Investitionsentscheidung des Treugebers durchführen und abwickeln.f)
Auszahlu ng von verauslagten Zinsen und Gebühren an den Initiator, soweit dadurch der Gesamtaufwand nicht überschritten wird...".
Vorgenanntes Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages wurde von der Fa. .... mit Schreiben vom 04.12.1990 angenommen.
Zur Umsetzung des Treuhandvertrages erteilten die Kläger der Firma ... am 17.12.1990 eine umfassende Vollmacht, die eine Vertretung durch die GmbH bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweck erforderlich oder zweckmäßig waren, beinhaltete. Hiervon umfasst waren insbesondere die Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten, die Einräumung entsprechender Kreditsicherungen, um den Beitritt zum Gesellschaftsvermögen der GbR zu bewirken sowie darüber hinaus die Befugnis, Konten bei Banken zu eröffnen und darüber die Eigen- und Fremdmittel des Gesellschafters abzuwickeln, im Namen des Gesellschafters bzw. Vollmachtgebers persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben und die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung bis zur Höhe der Zeichnungssumme zzgl. bis zu 10% Damnum zu erklären. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die im Anlagenband befindliche Erklärung "Vollmachten und Angebote auf Abschluss eines Treuhandvertrages" Bezug genommen.
Zur Finanzierung des Beteiligungskapitals nahmen die Kläger bei der ... ein Darlehen in Höhe von 47.300,00 DM auf. Der Darlehnsvertrag wurde am 23.12.1991 geschlossen, wobei die Kläger durch die Firma ..., diese wiederum durch ihren Geschäftsführer Rechtsanwalt und Steuerberater ... vertreten wurden.
Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Beteiligungskapitals gaben die Kläger ein persönliches Schuldanerkenntnis in der notariellen Urkunde des Notars ..., UR-Nr. R 2160/1991 vom 10.12.1991 hinsichtlich der Forderung der ... in Höhe von 47.250,00 DM ab und unterwarfen sich in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bei Abgabe der Erklärungen wurden die Kläger wiederum durch die Firma ... vertreten. Für die GmbH handelte Rechtsanwalt ... aufgrund entsprechender Handlungsvollmacht.
Nachdem die Beklagte aufgrund von Zahlungsrückständen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in das Vermögen der Kläger betreibt, wenden sich diese nunmehr gegen die Zwangsvollstreckung.
Die Kläger sind der Ansicht, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 10.12.1991 sei unzulässig. Die von der bevollmächtigten Firma ... abgegebene Willenserklärung sei unwirksam, da die bevollmächtigte Firma ... - was unstreitig ist - über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte.
Die Zulassung zur Rechtsberatung des für die Firma ... handelnden Rechtsanwalt Müller sei nicht genügend. Entsprechendes gelte für den Darlehnsvertrag, der an demselben Nichtigkeitsgrund kranke. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die §§ 171 ff. BGB oder einen Rechtsschein berufen, da die Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darlehnsvertrages nicht im Original bzw. eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht vorgelegt worden sei.
Nachdem die Kläger ihren Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2003 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr noch
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. Werner Reiß in München - UR-Nr. 2160/1991 - vom 10.12.1991 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Es sei nicht entscheidend, dass die Firma ... keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz habe. Dem Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetz sei damit genüge getan, dass die jeweils handelnden Personen (Rechtsanwalt und Steuerberater ... sowie Rechtsanwalt ...) über eine entsprechende Befugnis verfügt haben. Selbst wenn wegen eines Vertoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz von einer Nichtigkeit auszugehen sei, wären sowohl das persönliche Schuldanerkenntnis als auch der Darlehnsvertrag wirksam, da die Grundsätze der §§ 172 ff. BGB sowie Rechtscheinsgesichtspunkte Anwendung fänden. Insoweit behauptet die Beklagte, bei Abschluss des Darlehnsvertrages am 23.12.1991 sei die "Vollmacht und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages" vom 17.12.1990 in Urschrift einem Mitarbeiter der Beklagten vorgelegt worden. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, im Falle eines vollmachtlosen Handelns hätten die Kläger aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit (Teilzahlungen auf den Kreditbetrag sowie Vereinbarungen über die Rückführung des Darlehns) ein vollmachtloses Handeln jedenfalls genehmigt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 04.04.2003 sowie die Schriftsätze der Kläger vom 30.06.2003, 16.07.2003 sowie 28.08.2003 und die Schriftsätze der Beklagten vom 02.06.2003, 18.08.2003 sowie 12.09.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Braunschweig ist gemäß § 797 Abs. 5 ZPO zuständig, da die Kläger als Vollstreckungsschuldner im hiesigen Gerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben. Die Vollstreckungsabwehrklage ist darüber hinaus auch statthaft, auch soweit sich die Kläger im Schriftsatz vom 28.08.2003 erstmals gegen die Vollstreckbarkeit der Urkunde wenden. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch zulässig, wenn die Unterwerfungserklärung aus materiell rechtlichen Gründen unwirksam ist, sofern die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notariell beurkundete Unterwerfungserklärung nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet und mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist (NJW 1992, S. 2160 ff. und NJW-RR 1999, S. 1080).
2.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet, da die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10.12.1991 unwirksam ist.
a)
Das persönliche Schuldanerkenntnis ist nichtig, da die Firma ... die Kläger bei Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht wirksam vertreten konnte, Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (im folgenden: RBerG) i.V.m. § 134 BGB.
Insoweit kann dahinstehen, wann die Kläger diese Einwendung erstmals hätten vorbringen können. Der Einwendungsauschluss des § 767 Abs. 2 ZPO findet wegen § 797 Abs. 4 ZPO keine Anwendung, da der Erteilung des Titels kein Erkenntnisverfahren vorausgegangen ist.
b)
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung dahingehend, ob das in der notariellen Urkunde als persönliches Schuldanerkenntnis bezeichnete Schuldanerkenntnis als deklaratorisches oder konstitutives zu qualifizieren ist, da jedenfalls die auf den Abschluss des einseitig verpflichtenden Vertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung der Kläger unwirksam ist.
Die Kläger haben mit der Firma ... einen umfassenden Treuhandvertrag am 26.11./14.12.1990 geschlossen, durch den die Firma ... weitreichende Befugnisse zur Vornahme und zur Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Beitritt der Kläger zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (HAT-Gewerbefond Nr. 39) eingeräumt wurden. Die ... war nicht nur zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Kläger berufen, sondern erhielt für alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweck erforderlich und zweckmäßig waren, umfassende Befugnisse, wie sich aus Ziffer 2.5. des Treuhandvertrages in Verbindung mit der Vollmacht vom 17.12.1990 ergibt. Die ... hatte keine kaufmännischen (Hilfs-)Tätigkeiten vorzunehmen, sondern in weitreichendem Umfang fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Fa. ... nicht verpflichtet war, die Bonität der Vertragsparteien, die Angemessenheit von Grundstückskosten, Baukosten, Honoraren usw. zu prüfen, sondern sich an die Investitionsentscheidung der Kläger gebunden fühlte. Dieser Bindung einerseits standen weitreichende Befugnisse in rechtlicher Hinsicht (umfassende Vertretung zur wirtschaftlichen Realisierung des Beitritts) gegenüber.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die derart weitreichende Verlagerung von Rechten und Pflichten auf einen Treuhänder im Rahmen eines Treuhandvertrages auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG gerichtet (vgl. NJW 2000 S. 3774 - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond - und NJW 2001, S. 70, BRV 2001, S. 143 sowie NJW 2002, S. 66 jeweils für Bauträgerverträge).
c)
Da die ... über keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetz verfügte, ist der Treuhandvertrag gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit erfasst auch die am 17.12.1990 erteilte notarielle Vollmacht zugunsten der Firma ..., durch die diese zur Abgabe des persönlichen Schuldanerkenntnisses bevollmächtigt wurde. Insoweit ist nach dem Willen der Parteien von einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB auszugehen. Zwar ist die Vollmacht nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde mit dem Treuhandvertrag enthalten, jedoch nimmt diese ausdrücklich Bezug auf den Treuhandvertrag vom 26.11./14.12.1990. Darüber hinaus enthält der Treuhandvertrag selbst unter Ziffer 2.5. die Passage: "Der Treuhänder wird für den Treugeber folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, zu deren Durchführung ihn der Treugeber hiermit bevollmächtigt und beauftragt ...". Im Folgenden werden unter den Punkten a) bis f) die einzelnen Befugnisse dargestellt. Die nochmals ausdrückliche Vollmachtserteilung durch Erklärung vom 17.12.1990 steht in einem engen Zusammenhang zu den Regelungen des Treuhandvertrages und wollte von den Parteien offensichtlich als Einheit verstanden werden. Die Vollmacht vom 17.12.1990 gestaltet die im Treuhandvertrag enthaltene Vollmacht lediglich konkret aus und scheint aus Praktikabilitätsgründen errichtet worden zu sein (vgl. NJW 2001, S. 3774 [BGH 18.09.2001 - XI ZR 321/00] und NJW 2002, S. 66).
Hinzukommt, dass die Nichtigkeit - unabhängig von § 139 BGB - auch aufgrund der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetz auf die Vollmacht durchschlagen muss. Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgungen soll in erster Linie die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheit schützen. Mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugt Handelnden Rechtsgeschäfte zu Lasten des geschützten Personenkreises abschließen zu lassen und diesen im Ergebnis auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden zu verweisen (vgl. NJW 2002 S. 66 ff.).
d)
Die von der Firma ... als Bevollmächtigte der Kläger abgegebene Willenserklärung bezüglich des persönlichen Schuldanerkenntnisses ist daher wegen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG nichtig.
Das Gericht vermag auch nicht die Rechtsauffassung der Beklagten zu teilen, wonach es für eine Erlaubnis bzw. Berechtigung zur Rechtsberatung allein auf die Befugnis des konkret handelnden Rechtsanwalts ... ankäme, nicht aber auf eine solche der Steuerberatungsgesellschaft selbst. Nach Ansicht des Gerichts ist von der Zweck- und Zielrichtung des Rechtsberatungsgesetz auszugehen, wonach der Rechtssuchende vor einer unsachgemäßen Erledigung seiner Angelegenheiten geschützt werden soll.
§ 10 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des RBerG (RBerV) ordnet an, dass "... juristischen Personen ... die Erlaubnis nur dann erteilt werden (soll), wenn besondere Umstände für diese Rechtsform der Betriebsführung sprechen ... ". Nach § 3 RBerV ermächtig die einer juristischen Person erteilte Erlaubnis " ... nur zur Berufsausübung durch die in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Personen...". Daraus folgt, dass bei Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis an juristische Personen die gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 RechtsberatungsG vorzunehmende Prüfung auf Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde bezogen auf die juristische Person und zum anderen auf die zur Ausübung im Antrag namentlich benannten Personen zu erstrecken ist. Sofern eine juristische Person ohne eigene Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in der Weise organisieren dürfte, dass sie selbst Verträge oder ähnliches schließt, die Beratung aber förmlich zugelassenen Vertretern bzw. Angestellten überlässt, liefe die vom Gesetzgeber vorgesehene Erlaubniserteilung an juristische Personen leer. Außerdem lässt auch Art. 1 § 6 RechtsberatungsG erkennen, dass " ... Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1, 3 und 5 bezeichnten Art beschäftigt sind ... " im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten nur in demselben Umfang erledigen dürfen, wie es der Dienstherr darf (VGH Kassel AnwBl 1969, S. 408 ff.). Aus dem Rechtsberatungsgesetz und der Ausführungsverordnung (RBerV) ist im Wege der Auslegung demgemäß zu entnehmen, dass eine erlaubnispflichtige "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" auch diejenige juristische Person betreibt, die fachliche Beratung durch ihrerseits zur Rechtsberatung befugte Person organisiert und diese als Erfüllungsgehilfen einsetzt, wobei insoweit unerheblich ist, ob diese weisungsfrei oder weisungsgebunden sind.
Wenn sich Rechtsanwälte einer über ihre eigene Rechtspersönlichkeit hinausgehenden juristischen Personen bedienen wollen, müssen sie nach Auffassung des Gerichts auch dafür sorgen, dass die juristische Person, die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. hierzu Taupitz in NJW 1995, S. 369 ff. [BayObLG 24.11.1994 - 3 Z BR 115/94]).
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 RBerG vor, da die für die ... Handelnden (Rechtsanwalt Müller sowie Rechtsanwalt und Steuerberater ...) keine flankierenden Rechtsgeschäfte wahrgenommen haben, sondern der Geschäftsgegenstand der GmbH - wie bereits oben ausgeführt - auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet war, § 6 Abs. 2 RBerG.
e)
Auf die §§ 172 ff. BGB kommt es hier nicht an, da zumindest im Rahmen der Abgabe des persönlichen Schuldanerkenntnisses nicht dargetan wurde, dass die Vollmacht vom 17.12.1990 in Urschrift bzw. als Ausfertigung bei notarieller Beglaubigung vorgelegt wurde.
f)
Darüber hinaus kommt es aber schon deshalb nicht auf die Erwägungen unter e) an, da auch die Unterwerfungserklärung, die in der notariellen Urkunde vom 10.12.1991 enthalten ist, unwirksam bzw. nichtig ist.
aa)
Während der BGH im Urteil vom 14.05.1992 - VII ZR 204/90 - (u.a. in NJW 1992, S. 2160) noch festgestellt hat, dass im Rahmen des § 767 ZPO die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung nicht zu prüfen ist, da es sich um einen formellen Einwand handele, geht die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02 -) dahin, im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu § 767 ZPO uneingeschränkt die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung zu prüfen.
bb)
Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist im Hinblick auf die Vollstreckungsunterwerfung der Kläger (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nichtig.
Die Vollstreckungsunterwerfung geht auf eine einseitige Willenserklärung der Firma ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... mit Wirkung für die Kläger zurück. Diese Unterwerfungserklärung unterliegt prozessualen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02 - m.w.N.), d.h. die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht nach denen der §§ 164 ff. BGB. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG i.V.m. § 134 BGB wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus, da anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Nicht hinzunehmen wäre der Umstand, dass die ... die Kläger zwar nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben könnte und auf diese Weise einen Vollstreckungstitel schaffen würde. Die rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB (vgl. BGHZ 139, 387, 392 [BGH 22.10.1998 - VII ZR 99/97] sowie BGH, Urteil vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02 -). Die Wahrnehmung der auf die ..-. übertragenen Aufgaben setzt auch auf prozessualem Gebiet fundierte Rechtserkenntnis voraus, über die im allgemeinen nur Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Person verfügen, denen einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Da die Steuerberatungsgesellschaft mbH die erforderliche Erlaubnis nicht vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam. Hingegen kommt es auf die Zulassung des Rechtsanwalts Müller nicht an. Insoweit gelten die unter Ziffer f) bb) gemachten Ausführungen auch hier entsprechend.
Die §§ 172 ff. BGB bzw. deren Rechtsgedanken finden auf die prozessualen Normen der §§ 78 ff. ZPO keine Anwendung. Die Regelungen der ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiellrechtliche Regelungen können nur dann Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen ( vgl. BGH Urteil vom 18.12.2002 - VIII ZR 72/02 -). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlass, die auf die materiellrechtliche Vollmacht zugeschnittenen Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 80, 88 und 89 eigene Regelungen, die eine Rechtscheinshaftung des Vollmachtgebers allerdings nicht vorsehen.
Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungsmacht seitens der ... bestimmt sich daher allein nach § 89 Abs. 2 ZPO. Eine Genehmigung seitens der Kläger liegt nicht vor. Diese kann auch nicht in der Entgegennahme der Darlehnsvaluta, dem Zins- und/oder Kapitaldienst und in einem möglichen Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile gesehen werden. Eine Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Wille zum Ausdruck kommt, an dem bisher als unverbindlich angesehene Rechtsgeschäft festhalten zu wollen (BGH, Urteil vom 22.10.1996 - IX ZR 249/95 - in WM 1996, 2230). Hierzu ist nichts vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Vollmachtsmangel die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Die Kläger hätten daher neben dem Darlehnsvertrag bzw. dem persönlichen Schuldanerkenntnis auch die Unterwerfungserklärung genehmigen müssen. Das kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der Kreditschuld nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BGH vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02 -).
g)
Nach alledem ist die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars ..., München, vom 10.12.1991 - UR-Nr.: R 2160/1991 - aufgrund unwirksamer Vertretung durch die Firma ... unwirksam.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basieren auf §§ 709 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festgesetzt, da dieser Gegenstand des Verfahrens war.