Abschnitt 10 TSchAKRdErl - Zu § 11:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
In den Beständen, die gemäß Satz 1 unter amtliche Beobachtung gestellt werden müssen, ist eine klinische Untersuchung nach den Vorgaben zu § 1 sowie in der Regel eine serologische Untersuchung gemäß Probenschlüssel nach Abschnitt 11 Nr. 4 der Anlage durchzuführen.
Die Tötung von ansteckungsverdächtigen Schweinen in solchen Beständen kann im Einzelfall mit Zustimmung der BezReg angeordnet werden.
Das weitere Vorgehen in diesen Kontaktbeständen ist vom Ergebnis der klinischen und serologischen Untersuchung abhängig zu machen, auf die Ausführungshinweise zu § 3 Nr. 3 und zu § 6 wird verwiesen.