Abschnitt 8 TSchAKRdErl - Zu § 7:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
1.
Die amtliche Anordnung der Tötung seuchenkranker und klinisch seuchenverdächtiger Schweine gemäß Absatz 1 ist in einem Zeitraum von zehn Tagen nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit durchzuführen. Die Tötung soll im Regelfall im Bestand durchgeführt werden.
2.
Die amtliche Tötung klinisch gesunder, nur auf Grund einer serologischen Untersuchung als seuchenverdächtig anzusehender Schweine ist stets als Schlachtung vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der serologischen Befundermittlung noch nicht schlachtreife Mastschweine (unter 110 kg Körpergewicht) oder schlachtfähige Sauen (über 90 Tage tragend oder ferkelführend) verbleiben deshalb zunächst im Bestand, die amtliche Tötungsanordnung wird in diesen Fällen erst wirksam, wenn die Schweine schlachtreif oder schlachtfähig sind. Auf meine Ausführungshinweise zu § 6 Nrn. 1.2 und 2 weise ich hin.
3.
Die amtliche Untersuchung zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gemäß § 14 erfolgt in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Hannover und Oldenburg mit Außenstelle Stade sowie dem Tierärztlichen Institut der Universität Göttingen. Es bleibt der Tierhalterin oder dem Tierhalter unbenommen, vor der Aufhebungsuntersuchung auf eigene Kosten eine serologische Untersuchung des Restbestandes zur Ermittlung eventuell weiterer Reagenten durchführen zu lassen.