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  • ab 30.04.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TSchAKRdErl - Zu § 1:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

1.
Die klinischen Erscheinungen der Aujeszkyschen Krankheit sind, insbesondere in Impfbeständen, zu unspezifisch, um darauf eine Aussage zum Aujeszky-Status eines Einzeltieres stützen zu können. Die klinische Untersuchung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 ist deshalb immer als Bestandsuntersuchung unter Berücksichtigung der Tierverluste in den zurückliegenden vier Monaten und in Sauenbeständen zusätzlich der produktionsbiologischen Bestandsdaten durchzuführen. Analog ist bei der klinischen Untersuchung nach § 14 sowie bei der klinischen Bewertung der Tiere gemäß Abschnitt I Nr. 1 der Anlage zu verfahren.

2.
Klinische Erscheinungen können als für Aujeszkysche Krankheit verdächtige Krankheitserscheinungen gewertet werden, wenn

  • in Mastbeständen mehr als 15 v. H. der Tiere des Bestandes fieberhaft erkrankt sind und insbesondere Symptome einer Atemwegserkrankung oder ZNS-Erkrankung zeigen,
  • in Aufzuchtbeständen die Tierverluste innerhalb der letzten vier Monate für einen Zeitraum von etwa vier Wochen über 15 v. H. liegen oder
  • in Sauenbeständen die Zahl der Aborte und der massiven Saugferkelverluste auf über 2,5 v. H. und/oder die Saugferkelverluste auf über 15 v. H. ansteigen.

Im übrigen wird auf die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften von Geißler/Rojahn/Stein veröffentlichten "Allgemeinverbindlichen Erläuterungen" zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen (Abschnitt B 1.1 a Nr. 5) verwiesen.

3.
Alle gemäß Absatz 2 von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestände sind von den Landkreisen oder kreisfreien Städten in einem Register zu erfassen, an Hand dessen die zeitgerechte Durchführung der Nachuntersuchungen gemäß Abschnitt II der Anlage kontrolliert wird. Betriebe, die die zeitgerechte Nachuntersuchung nicht durchführen lassen, verlieren die Anerkennung als von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand und müssen zur erneuten Anerkennung die Untersuchungen gemäß Abschnitt I Nr. 1 der Anlage durchführen lassen. In diesen Fällen ist die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen.