Abschnitt 6 TSchAKRdErl - Zu § 5 a:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
Der Ausbruch der Seuche ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Auf § 30 des Tierseuchengesetzes wird hingewiesen.