Abschnitt 12 TSchAKRdErl - Zu § 14:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
Der Nachweis, daß die Voraussetzungen zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 erfüllt werden, ist von der Schweinhalterin oder dem Schweinehalter selbst zu erbringen. Die dafür erforderlichen Blutuntersuchungen sind in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern durchzuführen.