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  • ab 30.04.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 TSchAKRdErl - Zu § 14:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

Der Nachweis, daß die Voraussetzungen zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 erfüllt werden, ist von der Schweinhalterin oder dem Schweinehalter selbst zu erbringen. Die dafür erforderlichen Blutuntersuchungen sind in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern durchzuführen.