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  • ab 22.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 TSchAKRdErl - Zu § 12:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

Kürzere Güllelagerzeiten gemäß Absatz 2 Satz 4 dürfen bei bodennaher Ausbringung sowie für Bestände zugelassen werden, in denen die Schweine vor der amtlichen Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Verdachts auf Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind.