Abschnitt 11 TSchAKRdErl - Zu § 12:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
Kürzere Güllelagerzeiten gemäß Absatz 2 Satz 4 dürfen bei bodennaher Ausbringung sowie für Bestände zugelassen werden, in denen die Schweine vor der amtlichen Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Verdachts auf Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind.