Abschnitt 13 TSchAKRdErl - Zu § 15:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
1.
Wird das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit bei Rindern amtlich festgestellt, so ist die Tötung und unschädliche Beseitigung der erkrankten Rinder amtlich anzuordnen.
2.
Die Ausführungshinweise zu den §§ 6 und 10 gelten sinngemäß.