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  • ab 30.04.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 TSchAKRdErl - Zu § 15:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

1.
Wird das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit bei Rindern amtlich festgestellt, so ist die Tötung und unschädliche Beseitigung der erkrankten Rinder amtlich anzuordnen.

2.
Die Ausführungshinweise zu den §§ 6 und 10 gelten sinngemäß.