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  • ab 30.04.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 TSchAKRdErl - Zu § 6:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

1.
Bei amtlicher Feststellung des Ausbruches oder des Verdachts auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt

  • den Bestand nach Zahl und Art der Schweine sowie nach Betriebsform gemäß Abschnitt I der Anlage 2 zu erfassen,
  • die möglichen Kontaktbestände zu ermitteln (siehe § 11) und
  • hierüber einen epidemiologischen Bericht nach dem Muster des Abschnittes II der Anlage 2 zu fertigen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestandsaufnahme sind von der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt und von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer zu bestätigen. Eine Ablichtung oder eine Durchschrift der Bestandsaufnahme ist der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mit dem Entschädigungsantrag zuzuleiten.

2.
Eine Ablichtung oder eine Durchschrift der Anlage 2 ist innerhalb von zehn Tagen an den Staatlichen Tierseuchenbekämpfungsdienst Niedersachsen, Eintrachtweg 17, 30173 Hannover, weiterzuleiten. Der Staatliche Tierseuchenbekämpfungsdienst Niedersachsen erfaßt die Angaben landesweit und erstattet hierüber dem ML auf Anforderung Bericht.

3.
Für das Verbringen von Schweinen aus einem Bestand, in dem der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt worden ist, sind folgende Auflagen zu machen:

3.1
Schlachtschweine (Absatz 1 Nr. 3 a)

Für die Schlachtung vorgesehene Schweine sind in einer möglichst ortsnah gelegenen Schlachtstätte zu schlachten, die Anlieferung zu der Schlachtstätte muß getrennt von der Anlieferung der sonstigen Schlachtschweine erfolgen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muß dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und ggf. der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nachweisen, daß die Schlachtung erfolgt ist.

3.2
Nutzschweine (Absatz 1 Nr. 3 b)

Die Abgabe von Nutzschweinen (Mastferkel/Mastläufer) darf nur genehmigt werden, wenn eine tierschutzgerechte Haltung dieser Schweine im Herkunftsbestand nicht sichergestellt werden kann. Der aufnehmende Betrieb muß in einer Region liegen, in der Flächenschutzimpfungen durchgeführt werden. Der Betrieb darf nur Mastschweine halten. Das Verbringen der Schweine muß unter amtlicher Kontrolle erfolgen, die Transportfahrzeuge sind nach Entladung in den Mastbestand oder in einer nahegelegenen öffentlich zugänglichen Waschanlage unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren.

4.
Bei dem Transport von zur Ausmästung in einem Mastbestand bestimmten Schweinen ist sicherzustellen, daß diese Tiere nicht mit anderen Schweinen in Berührung kommen und unmittelbar in den Mastbestand verbracht werden. Darüber hinaus gilt, daß sowohl die zu verbringenden Schweine als auch die in dem aufnehmenden Mastbestand vorhandenen Schweine mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind.

5.
Die zum Transport von Schweinen aus einem gesperrten Bestand benutzten Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Die Transportfahrzeuge sind nach Entladen unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

6.
Die Aussage in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b "zweimal gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft" bezieht sich jeweils auf die Schweine, nicht auf die Zahl der Bestandsimpfungen.