TSchAKRdErl,NI - TierschutzRdErl. Aujeszkysche Krankheit

Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

RdErl. d. ML v. 5. 3. 1998 - 107-42242/1-13 -

Vom 5. März 1998 (Nds. MBl. S. 608)

Geändert durch RdErl. vom 28. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 199)

- VORIS 78510 00 00 41 006 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 28. 3. 1995 (Nds. MBl. S. 574)
  2. b)
    RdErl. v. 11. 8. 1995 (Nds. MBl. S. 1146)
    - VORIS 78510 00 00 41 005 -

Zur Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit i. d. F. vom 10. 11. 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 S. 90) mit den späteren Änderungen werden folgende Ausführungshinweise gegeben.

Absch. 1 - 14, I.

Abschnitt 1 TSchAKRdErl - Zu § 1:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

1.
Die klinischen Erscheinungen der Aujeszkyschen Krankheit sind, insbesondere in Impfbeständen, zu unspezifisch, um darauf eine Aussage zum Aujeszky-Status eines Einzeltieres stützen zu können. Die klinische Untersuchung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 ist deshalb immer als Bestandsuntersuchung unter Berücksichtigung der Tierverluste in den zurückliegenden vier Monaten und in Sauenbeständen zusätzlich der produktionsbiologischen Bestandsdaten durchzuführen. Analog ist bei der klinischen Untersuchung nach § 14 sowie bei der klinischen Bewertung der Tiere gemäß Abschnitt I Nr. 1 der Anlage zu verfahren.

2.
Klinische Erscheinungen können als für Aujeszkysche Krankheit verdächtige Krankheitserscheinungen gewertet werden, wenn

  • in Mastbeständen mehr als 15 v. H. der Tiere des Bestandes fieberhaft erkrankt sind und insbesondere Symptome einer Atemwegserkrankung oder ZNS-Erkrankung zeigen,
  • in Aufzuchtbeständen die Tierverluste innerhalb der letzten vier Monate für einen Zeitraum von etwa vier Wochen über 15 v. H. liegen oder
  • in Sauenbeständen die Zahl der Aborte und der massiven Saugferkelverluste auf über 2,5 v. H. und/oder die Saugferkelverluste auf über 15 v. H. ansteigen.

Im übrigen wird auf die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften von Geißler/Rojahn/Stein veröffentlichten "Allgemeinverbindlichen Erläuterungen" zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen (Abschnitt B 1.1 a Nr. 5) verwiesen.

3.
Alle gemäß Absatz 2 von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestände sind von den Landkreisen oder kreisfreien Städten in einem Register zu erfassen, an Hand dessen die zeitgerechte Durchführung der Nachuntersuchungen gemäß Abschnitt II der Anlage kontrolliert wird. Betriebe, die die zeitgerechte Nachuntersuchung nicht durchführen lassen, verlieren die Anerkennung als von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand und müssen zur erneuten Anerkennung die Untersuchungen gemäß Abschnitt I Nr. 1 der Anlage durchführen lassen. In diesen Fällen ist die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen.

Abschnitt 2 TSchAKRdErl - Zu § 3:

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Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

Für die Durchführung von Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sind folgende Vorgaben zu beachten:

1.
Amtlich angeordnete Impfungen

1.1
Bei amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit oder des Verdachts auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit ist die sofortige Impfung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes amtlich anzuordnen. Die Impfung ist mit Lebendvakzine durchzuführen.

1.2
Flächenschutzimpfungen dürfen nur mit Zustimmung der BezReg und nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der epidemiologischen Situation für das vorgesehene Impfgebiet mit der Einschleppung und Ausbreitung des Aujeszky-Virus gerechnet werden muss.

2.
Genehmigte Impfungen

Anträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern auf Impfung ihrer Schweinebestände sind im Regelfall zu genehmigen. Die Impfung sollte mit inaktivierten Vakzinen durchgeführt werden.

3.
Amtliche Empfehlung von Impfungen

In den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß Anlage 1 bis Ende des Jahres 2000 amtlich angeordnete Flächenschutzimpfungen durchgeführt worden sind, ist allen Schweinehalterinnen und Schweinehaltern die Fortsetzung der Impfung ihrer Bestände zu empfehlen.

4.
Für die Durchführung von Impfungen sind folgende Auflagen zu erteilen:

4.1
Die Besitzerin oder der Besitzer der Tiere hat alle Impfungen mit Angabe des Datums der Impfung, der Anzahl der geimpften Tiere und des Namens der Impftierärztin oder des Impftierarztes zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt auf Verlangen vorzulegen.

4.2
Sämtliche impffähigen Schweine, die in den Bestand neu eingestellt werden, sind für den Zeitraum, für den die Impfung angeordnet oder genehmigt worden ist, innerhalb von drei Tagen gegen die Aujeszkysche Krankheit zu impfen.

5.
Von der Ermächtigung des § 3 Abs. 5 darf nur in Abstimmung mit der BezReg Gebrauch gemacht werden. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt legt dazu einen epidemiologischen Bericht vor, in dem die Notwendigkeit der Untersuchung begründet wird.

Abschnitt 3 TSchAKRdErl - Zu § 3 a (und Anlage 1):

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Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
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Normgeber
Niedersachsen
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78510000041006

1.
Die Untersuchungen der Schweinebestände auf Antikörperträger gegen das g I Glykoprotein gemäß § 3 a i.V.m. Anlage 1 Kapitel II (Kontrolluntersuchungen) werden in Niedersachsen ab 1.1.2001 im Abstand von zwölf Monaten durchgeführt. In den Landkreisen Ammerland, Diepholz, Hannover, Nienburg, Rotenburg, (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Verden, Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Oldenburg, Osnabrück und Vechta sind die Betriebe einer Ortschaft/Gemeinde über das ganze Jahr verteilt zu untersuchen, um die eventuelle Einschleppung des Aujeszky-Virus in die Gemeinde frühzeitig erkennen zu können.

2.
Mastbestände, aus denen Schweine ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind in die Untersuchung nur einzubeziehen, wenn es zu einer Einschleppung des Aujeszky-Virus in das untersuchte Gebiet gekommen ist.

3.
In gemischten Beständen (Zucht/Mast) sind Nutzschweine in die Bestandsschutzuntersuchung zur Aufrechterhaltung als von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand gemäß Abschnitt II der Anlage einzubeziehen.

4.
In den in Anlage 3 aufgeführten Landkreisen ist zusätzlich zu und hinsichtlich der Probeentnahme in Abstimmung mit der nach Nr. 1 durchzuführenden Untersuchung aller Schweinebestände eine Monitoringuntersuchung gemäß der Anlage 3 vorzunehmen.