Abschnitt 2 TSchAKRdErl - Zu § 3:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
Für die Durchführung von Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sind folgende Vorgaben zu beachten:
1.
Amtlich angeordnete Impfungen
1.1
Bei amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit oder des Verdachts auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit ist die sofortige Impfung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes amtlich anzuordnen. Die Impfung ist mit Lebendvakzine durchzuführen.
1.2
Flächenschutzimpfungen dürfen nur mit Zustimmung der BezReg und nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der epidemiologischen Situation für das vorgesehene Impfgebiet mit der Einschleppung und Ausbreitung des Aujeszky-Virus gerechnet werden muss.
2.
Genehmigte Impfungen
Anträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern auf Impfung ihrer Schweinebestände sind im Regelfall zu genehmigen. Die Impfung sollte mit inaktivierten Vakzinen durchgeführt werden.
3.
Amtliche Empfehlung von Impfungen
In den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß Anlage 1 bis Ende des Jahres 2000 amtlich angeordnete Flächenschutzimpfungen durchgeführt worden sind, ist allen Schweinehalterinnen und Schweinehaltern die Fortsetzung der Impfung ihrer Bestände zu empfehlen.
4.
Für die Durchführung von Impfungen sind folgende Auflagen zu erteilen:
4.1
Die Besitzerin oder der Besitzer der Tiere hat alle Impfungen mit Angabe des Datums der Impfung, der Anzahl der geimpften Tiere und des Namens der Impftierärztin oder des Impftierarztes zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt auf Verlangen vorzulegen.
4.2
Sämtliche impffähigen Schweine, die in den Bestand neu eingestellt werden, sind für den Zeitraum, für den die Impfung angeordnet oder genehmigt worden ist, innerhalb von drei Tagen gegen die Aujeszkysche Krankheit zu impfen.
5.
Von der Ermächtigung des § 3 Abs. 5 darf nur in Abstimmung mit der BezReg Gebrauch gemacht werden. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt legt dazu einen epidemiologischen Bericht vor, in dem die Notwendigkeit der Untersuchung begründet wird.