Abschnitt 9 TSchAKRdErl - Zu § 10:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
Im Fall der amtlichen Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit ist ein Sperrbezirk von mindestens 1 km Radius einzurichten. In dem Sperrbezirk sind alle Schweinebestände amtlich auf das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit unter Einschluss von blutserologischen Untersuchungen zu untersuchen. Für die Festlegung der Probenzahl für die Blutuntersuchung ist von einer Prävalenz von 10 v.H. auszugehen. Bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse dürfen aus den Beständen nur Schlachtschweine zu denselben Bedingungen entfernt werden, die für den Seuchenbestand gelten (siehe Ausführungshinweise zu § 6)
Der Sperrbezirk kann aufgehoben werden, wenn die Untersuchungen der Bestände im Sperrbezirk abgeschlossen worden sind und dabei keine Antikörperträger gegen das g I Glykoprotein ermittelt worden sind.