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  • ab 30.04.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 TSchAKRdErl - Zu § 4:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

Zucht- und Nutzschweine dürfen in von der Aujeszkyschen Krankheit freie Bundesländer in Bestände nur verbracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. 12. 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 16 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, genügen und von einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind.

Derzeit sind folgende Bundesländer als Ak-frei anerkannt:

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (Entscheidung 97/835/EG der Kommission vom 3. 12. 1997 über die Änderung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG der Kommission und die Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Deutschland bestimmt sind, ABl. EG Nr. L 345 S. 56).

Für das Verbringen von Schweinen innerhalb Niedersachsens oder zwischen Bundesländern, die nicht in Anhang I der oben zitierten Entscheidung aufgeführt sind, bedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheinigung.