Abschnitt 5 TSchAKRdErl - Zu § 4:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- Redaktionelle Abkürzung
- TSchAKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000041006
Zucht- und Nutzschweine dürfen in von der Aujeszkyschen Krankheit freie Bundesländer in Bestände nur verbracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. 12. 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 16 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, genügen und von einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind.
Derzeit sind folgende Bundesländer als Ak-frei anerkannt:
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (Entscheidung 97/835/EG der Kommission vom 3. 12. 1997 über die Änderung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG der Kommission und die Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Deutschland bestimmt sind, ABl. EG Nr. L 345 S. 56).
Für das Verbringen von Schweinen innerhalb Niedersachsens oder zwischen Bundesländern, die nicht in Anhang I der oben zitierten Entscheidung aufgeführt sind, bedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheinigung.