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  • ab 22.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 TSchAKRdErl - Zu § 3 a (und Anlage 1):

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Redaktionelle Abkürzung
TSchAKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000041006

1.
Die Untersuchungen der Schweinebestände auf Antikörperträger gegen das g I Glykoprotein gemäß § 3 a i.V.m. Anlage 1 Kapitel II (Kontrolluntersuchungen) werden in Niedersachsen ab 1.1.2001 im Abstand von zwölf Monaten durchgeführt. In den Landkreisen Ammerland, Diepholz, Hannover, Nienburg, Rotenburg, (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Verden, Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Oldenburg, Osnabrück und Vechta sind die Betriebe einer Ortschaft/Gemeinde über das ganze Jahr verteilt zu untersuchen, um die eventuelle Einschleppung des Aujeszky-Virus in die Gemeinde frühzeitig erkennen zu können.

2.
Mastbestände, aus denen Schweine ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind in die Untersuchung nur einzubeziehen, wenn es zu einer Einschleppung des Aujeszky-Virus in das untersuchte Gebiet gekommen ist.

3.
In gemischten Beständen (Zucht/Mast) sind Nutzschweine in die Bestandsschutzuntersuchung zur Aufrechterhaltung als von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand gemäß Abschnitt II der Anlage einzubeziehen.

4.
In den in Anlage 3 aufgeführten Landkreisen ist zusätzlich zu und hinsichtlich der Probeentnahme in Abstimmung mit der nach Nr. 1 durchzuführenden Untersuchung aller Schweinebestände eine Monitoringuntersuchung gemäß der Anlage 3 vorzunehmen.