§ 13 NBauVorlVO - Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1In der Baubeschreibung sind die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zu ihrer Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben weder im Lageplan noch in den Bauzeichnungen enthalten sind. 2In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich ist, zudem anzugeben
- 1.
die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NBauO,
- 2.
die anrechenbaren Rohbauwerte oder Herstellungswerte und ihre Ermittlung und
- 3.
die erforderliche, die vorhandene und die geplante Anzahl notwendiger Einstellplätze.
(2) Für gewerbliche und für landwirtschaftliche bauliche Anlagen sind in die Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen:
- 1.
die Bezeichnung der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit,
- 2.
die Art, die Zahl und der Aufstellungsort der Maschinen und Apparate,
- 3.
das Arbeitsverfahren,
- 4.
die Rohstoffe, die verwendet werden,
- 5.
die Erzeugnisse, die hergestellt werden,
- 6.
die Lagerung feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlicher Rohstoffe und Erzeugnisse,
- 7.
etwa entstehende Einwirkungen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft durch Geräusche, Erschütterungen, Lichtstrahlen, Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle nach Art und Ausmaß sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu deren Verminderung oder Beseitigung und
- 8.
die Zahl der Beschäftigten.