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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 NBauVorlVO - Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Zum Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 NBauO sind die in den §§ 5 bis 7 genannten Bauvorlagen zu übermitteln, ausgenommen

  1. 1.

    der Nachweis der Standsicherheit,

  2. 2.

    der Nachweis des Brandschutzes und

  3. 3.

    die Nachweise über die Anwendbarkeit der Bauarten.

2Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 6 NBauO durchgeführt worden, so sind die Bekanntmachung nach § 68 Abs. 6 NBauO und die eingegangenen Einwendungen mit dem Antrag zu übermitteln.