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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NBauVorlVO - Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Zum Bauantrag nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  1. 1.

    ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1 : 5 000, in der das Baugrundstück gekennzeichnet ist,

  2. 2.

    ein einfacher Lageplan (§ 11 Abs. 3) oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 11 Abs. 4 erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan (§ 11 Abs. 4),

  3. 3.

    Bauzeichnungen (§ 12),

  4. 4.

    eine Baubeschreibung (§ 13 Abs. 1) und bei gewerblichen und bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen zusätzlich eine Betriebsbeschreibung (§ 13 Abs. 2),

  5. 5.

    der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,

  6. 6.

    der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,

  7. 7.

    Angaben über

    1. a)

      die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser, soweit die bauliche Anlage nicht an eine öffentliche Wasser- und Energieversorgung und eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, und

    2. b)

      die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstücks,

  8. 8.

    eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, wenn die bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält,

  9. 9.

    Angaben über die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen der baulichen Anlage sowie

  10. 10.

    eine allgemeine Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 NBauO, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 NBauO oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 16a Abs. 3 NBauO, wenn eine Bauart im Sinne des § 16a Abs. 2 NBauO angewandt werden soll und nach Nummer 5 ein Nachweis der Standsicherheit zu übermitteln ist.

2Die Bauvorlagen nach Satz 1 Nr. 10 sind spätestens bis zur Anwendung der Bauart zu übermitteln.

(2) Bei einer Änderung einer baulichen Anlage, bei der Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich.