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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 NBauVorlVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    Umfang, Inhalt, Form und Einzelheiten zur Übermittlung von baurechtlichen Anträgen, Anzeigen und Mitteilungen und der beizufügenden Bauvorlagen im Sinne des § 2 Abs. 18 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie von anderen baurechtlichen Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen und

  2. 2.

    Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage von Bauanträgen und anderen Anträgen sowie von Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Verwaltungsakten.