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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 NBauVorlVO - Bauzeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Für Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. 2Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, darzustellen:

  1. 1.

    die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der

    1. a)

      Nordrichtung,

    2. b)

      Treppen,

    3. c)

      lichten Öffnungsmaße der Türen sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,

    4. d)

      Feuerstätten,

    5. e)

      Schornsteine,

    6. f)

      Räume für die Brennstofflagerung und Räume mit Behältern für wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, jeweils unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Lagergutes,

    7. g)

      Aufzugsschächte, Aufzüge und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,

    8. h)

      Installationsschächte, Installationskanäle und Lüftungsleitungen, die durch Bauteile hindurchgeführt sind, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,

    9. i)

      Räume für das Aufstellen von Lüftungsanlagen,

    10. j)

      Toiletten, Badewannen und Duschen,

  2. 2.

    die Schnitte, aus denen ersichtlich sind

    1. a)

      die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, die Gründung anderer baulicher Anlagen,

    2. b)

      der Anschnitt der vorhandenen und der künftigen Geländeoberfläche,

    3. c)

      die Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfußbodens,

    4. d)

      die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über der künftigen Geländeoberfläche,

    5. e)

      die lichten Raumhöhen,

    6. f)

      der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis und

    7. g)

      die Dachhöhen und Dachneigungen,

  3. 3.

    bei Gebäuden die Schnitte durch das Gebäude an den Punkten, die für den Grenzabstand des Gebäudes und für die Zulässigkeit von Kellerräumen als Aufenthaltsräume maßgebend sind, mit den jeweiligen Höhenangaben bezogen auf die nach § 5 Abs. 9 NBauO maßgebliche Geländeoberfläche sowie

  4. 4.

    die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und künftigen Geländeoberfläche sowie des Gefälles der anschließenden Verkehrsfläche.

(3) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben:

  1. 1.

    der Maßstab und die Maße,

  2. 2.

    die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,

  3. 3.

    die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen und

  4. 4.

    bei einer Änderung einer baulichen Anlage die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) 1In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden. 2Die Farbe "Grün" ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik vorbehalten.