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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 NBauVorlVO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Mindestangaben für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht, so haben die Bauaufsichtsbehörden diese als Pflichtangaben beim Anbieten ihrer Verwaltungsleistungen über einen elektronischen Zugang zu berücksichtigen. 2Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Muster für Formulare für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteillungen öffentlich bekannt gemacht, so sind diese bei deren Übersendung als Dokumente in Papierform von den Bauherrinnen und Bauherren oder den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern zu verwenden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, Nachweise und eine visualisierte Darstellung verlangen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises erforderlich ist.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Übermittlung einzelner Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises nicht erforderlich sind.

(4) 1Jede Bauvorlage muss mit dem Familiennamen, den Vornamen und der Anschrift der beruflichen Niederlassung der für den Inhalt der Unterlage verantwortlichen Person versehen sein. 2Jede Seite einer Bauvorlage muss mit einer Kurzbezeichnung der Bauvorlage und dem Familiennamen der für den Inhalt der Bauvorlage verantwortlichen Person versehen sein.

(5) 1Die Genehmigungen, Zulassungen, Bestätigungen und Bescheinigungen und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle als elektronisches Dokument mit der qualifizierten Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Bauaufsichtsbehörde oder in Papierform vorgelegt werden können. 2Bei Baumaßnahmen, die der Bauaufsichtsbehörde nach § 62 NBauO mitgeteilt wurden, müssen die dazu vorgelegte Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können; für die hierzu eingeholten Bestätigungen nach § 62 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 NBauO gilt Satz 1 entsprechend.