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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NBauVorlVO - Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für Werbeanlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Zum Bauantrag nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  1. 1.

    ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 11 Abs. 1) oder entweder ein einfacher Lageplan, wenn für die Beurteilung von Grenzabständen die Angaben nach § 11 Abs. 3 erforderlich sind, oder ein qualifizierter Lageplan, wenn für die Beurteilung von Grenzabständen die Angaben nach § 11 Abs. 4 erforderlich sind,

  2. 2.

    eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3) der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und

  3. 3.

    der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist.

(2) 1In der Zeichnung ist die Werbeanlage unter Angabe ihrer Maße und ihrer Farbgestaltung darzustellen. 2In der Zeichnung sind auch die Maße, durch die der Standort der Werbeanlage eindeutig bestimmt ist, und die Maße der Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, anzugeben.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage anzugeben sowie die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist.

(4) 1Ist auf dem Baugrundstück, auf dem eine Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits eine Werbeanlage vorhanden, so ist deren Standort in den Bauvorlagen zeichnerisch darzustellen, und zwar in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage. 2Die vorhandene Werbeanlage kann anstelle der zeichnerischen Darstellung auch durch ein Lichtbild dargestellt werden, auf dem die vorhandene Werbeanlage in einem Maßstab abgebildet ist, der dem nach Satz 1 erforderlichen Maßstab ungefähr entspricht.