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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 17 NBauVorlVO - Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat

  1. 1.

    die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen,

  2. 2.

    bei sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen (§ 62 NBauO) die Mitteilung und die zugehörigen Bauvorlagen,

  3. 3.

    die Bescheinigungen von Sachverständigen und

  4. 4.

    die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,

zwei Jahre über den Abbruch oder die Beseitigung der baulichen Anlage hinaus aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 2Im Fall des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage hat die Bauherrin oder der Bauherr die bestätigte Anzeige und die zugehörigen Bauvorlagen einschließlich der Bescheinigungen der Sachverständigen zwei Jahre lang nach Abbruch oder Beseitigung aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Bauherrin oder der Bauherr ist verpflichtet, im Fall des Übergangs des Eigentums an der baulichen Anlage die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 an die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger weiterzugeben. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger entsprechend. 5Werden Unterlagen auch für die Aufgabenerledigung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren benötigt, so hat die Bauherrin oder der Bauherr diese Unterlagen auch den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren auf Verlangen zu übermitteln.

(2) Die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten für die Bauaufsichtsbehörde entsprechend.