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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 NBauVorlVO - Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Für eine Bauvoranfrage gelten die §§ 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die Bauvorlagen zu übermitteln sind, die zur Beurteilung der durch die Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO gestellten Fragen erforderlich sind.