§ 3 NBauVorlVO - Elektronische Kommunikation
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Der Bauantrag, andere Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen sind der Bauaufsichtsbehörde jeweils als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Die elektronischen Dokumente müssen bei der Übermittlung die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen elektronischen Dokumente aus technischen Gründen beschränken.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauvorlagen als Dokument in Papierform mit Unterschrift übermittelt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(4) Die von der Bauaufsichtsbehörde verwendeten IT-Programme für die Durchführung der Verfahren haben dem vom IT-Planungsrat festgelegten Standard "XBau" in der Version 2.0 (veröffentlicht im Internet unter https://www.xrepository.de/details/urn:xoev-de:bmk:standard:xbau_2.0) oder einer aktuelleren Version zu entsprechen.