§ 15 NBauVorlVO - Nachweis des Brandschutzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben:
- 1.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, die für den Brandschutz erforderlich sind, wie Brandwände, Trennwände, Decken, Unterdecken, Installationsschächte, Installationskanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung, sowie die Anforderungen, die von ihnen erfüllt werden müssen,
- 2.
das Brandverhalten der Baustoffe entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 1 NBauO,
- 3.
die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 2 NBauO,
- 4.
die Nutzungseinheiten, die Brandabschnitte und die Rauchabschnitte,
- 5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 NBauO unter Bezeichnung der notwendigen Treppen, notwendigen Treppenräume, Ausgänge, notwendigen Flure sowie der mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 NBauO dienen, einschließlich der Fenster unter Angabe ihrer lichten Maße und Brüstungshöhen,
- 6.
die Flächen, die Zugänge, die Durchgänge, die Zufahrten und die Durchfahrten für die Feuerwehr sowie die Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
- 7.
die für den Brandschutz erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb der baulichen Anlage sowie
- 8.
die Löschwasserversorgung.
(2) 1Für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen sind, soweit es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, zusätzlich anzugeben:
- 1.
die für den Brandschutz erheblichen Einzelheiten der Nutzung wie die Anzahl der die bauliche Anlage nutzenden Personen und die die bauliche Anlage nutzenden Personenkreise, Explosionsgefahren, erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
- 2.
die Breite und Länge der Rettungswege, Einzelheiten der Führung und Ausbildung der Rettungswege einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege,
- 3.
technische Anlagen zum Brandschutz wie Anlagen zur Branderkennung, zur Brandmeldung, zur Alarmierung, zur Brandbekämpfung, zur Rauchableitung und zur Rauchfreihaltung,
- 4.
die Sicherheitsstromversorgung,
- 5.
die Bemessung des Löschwasserbedarfs, die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung, die Einrichtungen zur Löschwasserentnahme und die Löschwasserrückhaltung sowie
- 6.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie einen Feuerwehrplan, eine Brandschutzordnung, die Aufstellung einer Werkfeuerwehr und die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
2Anzugeben ist auch, weshalb es in den Fällen des § 51 Satz 2 NBauO der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
(3) Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes außerhalb der Bauzeichnungen und Baubeschreibungen dargestellt werden.
(4) Wird der Nachweis des Brandschutzes geändert oder ergänzt, so ist ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag zu übermitteln; zusätzlich ist eine aktualisierte Gesamtfassung des Nachweises des Brandschutzes zu übermitteln, in dem die Änderungen kenntlich gemacht sind.