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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 NBauVorlVO - Bauvorlagen zur Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  1. 1.

    ein einfacher Lageplan (§ 11 Abs. 3), in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt ist, und

  2. 2.

    eine Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.