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§ 87 Nds. SVVollzG - Vollzug der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 4 und 5

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Während der Absonderung und der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ruhen die Befugnisse der oder des Sicherungsverwahrten aus den §§ 20, 22, 23, 25 Abs. 1, §§ 26, 38 und 66 bis 68. 2Soweit das Ruhen zur Erreichung des Zwecks der Absonderung nicht erforderlich ist, ist etwas Abweichendes anzuordnen.