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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15 NSpielhG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Wird bei einer juristischen Person, die eine Spielhalle betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.