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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 NSpielhG - Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1In Spielhallen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. 2In Spielhallen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. 3Die Geräte sind einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. 4Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(2) Die spielhallenbetreibende Person, in deren Spielhalle das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung im Hinblick auf diese Spielhalle erfüllt sind.

(3) In einer Spielhalle dürfen höchstens drei andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, bei denen der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden.