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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 NSpielhG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Spielhallenbetreibende Personen haben den beauftragten Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. 2Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) 1Die beauftragten Personen der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zweck der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der spielhallenbetreibenden Personen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der spielhallenbetreibenden Personen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Spielhalle ohne Erlaubnis betrieben wird.

(4) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Behörde auch Testspiele durchführen, die nicht als Aufsichtsmaßnahmen erkennbar sind. 2Die beauftragten Personen der zuständigen Behörde dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. 3Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden. 4Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden. 5Für die das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel.

(5) In dem Bericht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 10 GlüStV 2021 müssen mindestens folgende Informationen enthalten sein:

  1. 1.

    Anzahl erforderlicher Ansprachen zur Vermeidung problematischen oder pathologischen Spielverhaltens, getrennt nach Geschlecht,

  2. 2.

    Anzahl der Verweigerung des Zutritts zur Spielhalle von alkoholisierten Personen, von gesperrten Personen und von Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres,

  3. 3.

    betriebliche Sperrzeitregelung, wenn von der gesetzlichen Sperrzeitregelung abgewichen wird.