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Abschnitt 75 VV-BBauG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

75.1
Baugenehmigungsbehörde

Über die Zulässigkeit von Vorhaben sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entscheidet die "Baugenehmigungsbehörde".

Baugenehmigungsbehörden sind die unteren Bauaufsichtsbehörden (§ 65 Abs. 3 NBauO), soweit keine besonderen Verfahren vorgeschrieben sind (Nrn. 75.6, 75.7 und 75.8).

75.2
Einvernehmen der Gemeinde

75.2.1
Das Einvernehmen mit der Gemeinde ist erforderlich in den Fällen

  • des § 31 Abs. 1 (Ausnahmen),
  • des § 31 Abs. 2 (Befreiungen),
  • des § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung),
  • des § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile),
  • des § 35 (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich).

75.2.2
Die Bindung der Baugenehmigungsbehörde an das Einvernehmen mit der Gemeinde hat den Zweck, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern.

Die Erteilung des Einvernehmens gehört daher zum eigenen Wirkungskreis.

75.2.3
Soweit ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist auch die Gemeinde zur Erteilung ihres Einvernehmens verpflichtet. Eine Entscheidungsfreiheit steht ihr insoweit nicht zu.

75.2.4
Zuständig für die Erteilung des Einvernehmens ist die Gemeinde. Bei Samtgemeinden ist grundsätzlich die Mitgliedsgemeinde zuständig, es sei denn, daß diese Aufgabe nach § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO auf die Samtgemeinde übertragen ist.

75.2.5
Bei der Frage, wer innerhalb der Gemeinde für die Erteilung des Einvernehmens zuständig ist, ist zu unterscheiden

  1. a)
    die interne Zuständigkeit, d.h. die Frage, welches Organ der Gemeinde über die Erteilung des Einvernehmens entscheiden darf;
  2. b)
    die äußere Zuständigkeit, d.h. die Frage, welches Organ der Gemeinde die Erklärung des Einvernehmens mit verbindlicher Wirkung nach außen abgeben kann.

Die interne Zuständigkeit bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 NGO. Hiernach ist der Verwaltungsausschuß zuständig, sofern sich nicht der Rat die Beschlußfassung vorbehalten hat (§ 40 Abs. 2 NGO). Handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, ist der Gemeindedirektor zuständig (§ 62 Abs. 1 Nr. 6 NGO). Die Frage der internen Zuständigkeit kann nicht abstrakt beantwortet werden, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und auf die Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde an.

Die äußere Zuständigkeit richtet sich nach § 63 Abs. 1 NGO. Hiernach wird das Einvernehmen der Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungsbehörde vom Gemeindedirektor erklärt. § 63 Abs. 2 NGO findet keine Anwendung. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, hat die Baugenehmigungsbehörde bei einem vom Gemeindedirektor erklärten Einvernehmen davon auszugehen, daß es auch intern vom zuständigen Organ der Gemeinde erteilt worden ist.

75.2.6
Die Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens ist eine verwaltungsinterne Handlung und daher kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG.

75.2.7
Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen ganz oder teilweise, so ist die Baugenehmigungsbehörde hieran gebunden, selbst wenn sie dies für rechtswidrig halten sollte.

Zur Erteilung des Einvernehmens kann die Gemeinde nur im Wege der Kommunalaufsicht angehalten werden.

75.2.8
Das Einvernehmen braucht nicht besonders erklärt zu werden, wenn die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist.

75.2.9
Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird (§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1).

Eine Verlängerung der Zwei-Monats-Frist ist nicht möglich.

Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nachfragt, ob die Gemeinde das Einvernehmen erteilt. Die Frist wird nicht schon dadurch in Lauf gesetzt, daß der Bauantrag gemäß § 71 Abs. 1 NBauO bei der Gemeinde eingereicht wird.

Ist die Gemeinde Baugenehmigungsbehörde, findet diese Regelung keine Anwendung.

75.3
Zustimmung der Bezirksregierung bzw. des Landkreises

75.3.1
Die Zustimmung ist erforderlich in den Fällen

  1. a)
    des § 31 Abs. 2 (Befreiungen),
  2. b)
    des § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) oder
  3. c)
    des § 35 Abs. 2, 4 und 5 (Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben im Außenbereich).

75.3.2
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Zustimmungsbehörde (Nr. 75.3.3) gemäß § 31 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 Satz 2 für

  • sachlich oder
  • räumlich

genau abgegrenzte Fälle allgemein festgelegt hat, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

Um einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, ist in sachlicher Hinsicht in den in der Anlage 10 genannten Fällen ein Zustimmungsverzicht festzulegen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des MS. Die Befugnis der Zustimmungsbehörden, für räumlich genau abgegrenzte Bereiche auf die Zustimmung zu verzichten, bleibt unberührt.

Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist aufzunehmen.

Mit dem Zustimmungsverzicht ist der Baugenehmigungsbehörde aufzugeben, die hiernach nicht mehr zustimmungsbedürftigen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigungen, Vorbescheide) listenmäßig zu erfassen.

75.3.3
Zustimmungsbehörde

75.3.3.1
In den Fällen des § 31 Abs. 2 ist Zustimmungsbehörde:

  1. a)

    der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 6 DVBBauG).

    Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung ein wirksamer Flächennutzungsplan für den betreffenden Bereich nicht aufgestellt ist.

    Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan, von dessen Festsetzungen befreit werden soll, ganz oder teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich nach dem Städtebauförderungsgesetz liegt.

    Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DVBBauG ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan vom Landkreis ausgearbeitet worden ist. Das gleiche gilt, wenn die Festsetzung, von der befreit werden soll, auf einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes beruht, die vom Landkreis ausgearbeitet worden ist;

  2. b)

    im übrigen die Bezirksregierung.

75.3.3.2
In den Fällen des § 33 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 ist Zustimmungsbehörde:

  1. a)

    der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 7 DVBBauG); maßgebend ist, ob der Landkreis im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung für die Genehmigung des betreffenden Bebauungsplanes zuständig wäre.

    Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung ein wirksamer Flächennutzungsplan für den betreffenden Bereich nicht aufgestellt ist.

    Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung das betreffende Gebiet in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich nach dem Städtebauförderungsgesetz liegt.

    Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DVBBauG ausgeschlossen, wenn der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan vom Landkreis ausgearbeitet worden ist.

    In den Fällen des § 8 Abs. 3 (Parallelverfahren) hat der Landkreis sich mit der Bezirksregierung darüber abzustimmen, ob die nach § 33 erforderliche Planreife (Nr. 70.2.2) gegeben ist;

  2. b)

    im übrigen die Bezirksregierung.

75.3.3.3
In den Fällen des § 35 Abs. 2, 4 und 5 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 ist die Bezirksregierung Zustimmungsbehörde.

75.3.4
In dem Ersuchen auf Zustimmung hat die Baugenehmigungsbehörde darzulegen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung des betreffenden Vorhabens gegeben sind. Dabei ist auch festzustellen, daß die Erschließung gesichert ist.

Dem Ersuchen auf Zustimmung sind beizufügen:

75.3.4.1
in den Fällen des § 31 Abs. 2:

  1. a)
    Bauantrag entsprechend den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung bzw. Bauvoranfrage,
  2. b)
    Antrag auf Befreiung gemäß Nr. 69.5,
  3. c)
    Einvernehmenserklärung der Gemeinde gemäß Nr. 75.2;

75.3.4.2
in den Fällen des § 33:

  1. a)
    Bauantrag entsprechend den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung bzw. Bauvoranfrage,
  2. b)
    die nach § 33 erforderliche Erklärung des Antragstellers für sich und seine Rechtsnachfolger,
  3. c)
    Bebauungsplanentwurf.
    Das durch den Bauantrag bzw. die Bauvoranfrage betroffene Grundstück ist farbig zu kennzeichnen,
  4. d)
    Angaben über den Stand des Planverfahrens,
  5. e)
    Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 5 zum Planentwurf,
  6. f)
    Anregungen und Bedenken gemäß § 2a Abs. 6 zum Planentwurf,
  7. g)
    Entscheidung des Rats über Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 5 und über Anregungen und Bedenken gemäß § 2a Abs. 6;
  8. h)
    Einvernehmenserklärung der Gemeinde gemäß Nr. 75.2.

75.3.4.3
in den Fällen des § 35 Abs. 2, 4 und 5:

  1. a)
    Bauantrag entsprechend den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung bzw. Bauvoranfrage;
  2. b)
    Einvernehmenserklärung der Gemeinde gemäß Nr. 75.2.

75.3.5
Bei der Zustimmung handelt es sich um eine verwaltungsinterne Handlung und nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG.

75.3.6
Die Zustimmung gilt nach § 31 Abs. 3 bzw. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Eine Verlängerung der Zweimonatsfrist ist nicht möglich.

75.3.7
Die Zustimmung braucht nicht besonders erklärt zu werden, wenn die Zustimmungsbehörde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist.

75.3.8
Verweigert die Zustimmungsbehörde die Zustimmung, so ist die Baugenehmigungsbehörde hieran gebunden.

75.4
Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen

Zur Ermittlung des Sachverhalts, soweit er für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit Bedeutung hat, können auch sonstige Behörden und Stellen gemäß § 150 Abs. 1 als Sachverständige beteiligt werden. Eine solche Beteiligung kommt insbesondere in den nachstehenden Fällen in Betracht.

Die Beteiligung von sonstigen Behörden und Stellen aus anderen als städtebaurechtlichen Gründen (z.B. aus Gründen des Denkmalschutzes, des Straßenrechts, des Luftverkehrsrechts, des Eisenbahnrechts) im Baugenehmigungsverfahren bleibt unberührt.

75.4.1
Bei der Zulassung von Vorhaben, deren Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen. Die Beteiligung ist stets erforderlich, wenn eine Anwendung des § 15 BauNVO 1977 in Betracht kommt, sowie in den Fällen der Nrn. 67.2.3.2 und 67.2.3.3.

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt soll in diesen Fällen dazu Stellung nehmen, mit welchen schädlichen Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft des Vorhabens zu rechnen ist und mit welchen Vorkehrungen diesen gegebenenfalls begegnet werden kann.

Sieht sich die Baugenehmigungsbehörde außerstande, der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts zu folgen, so hat sie den Vorgang der Bezirksregierung zur Entscheidung vorzulegen.

75.4.2
Bei der Zulassung von Vorhaben in Bereichen, in denen der Bergbau oder die Untergrundspeicherung umgeht und in Bereichen stillgelegter Bergwerksanlagen wie Schächten, Stollen, Grubenräumen, aufgelassenen Erdöl- und Erdgasfeldern ist das Bergamt zu beteiligen. Das gleiche gilt bei Vorhaben in Bergwerksbetrieben. Das Bergamt hat das Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen, wenn zu erwarten ist, daß sich von dem Vorhaben ausgehende Emissionen gemeinsam mit den Immissionen schon vorhandener Gewerbebetriebe schädlich auf benachbarte Baugebiete auswirken.

Sieht sich die Baugenehmigungsbehörde außerstande, der Stellungnahme des Bergamtes zu folgen, so hat sie den Vorgang der Bezirksregierung vorzulegen. Die Bezirksregierung entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbergamt.

75.4.3
Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einer Landarbeiterstelle dienen, ist eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einzuholen, soweit die Baugenehmigungsbehörde nicht selbst hinreichend sachkundig ist. Bei Vorhaben, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, ist eine Stellungnahme des Beratungsforstamtes (§ 5 LWaldG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle errichtet werden soll. Die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 - insbesondere des Begriffs der Landwirtschaft im Sinne des § 146 - zu prüfen, bleibt unberührt.

75.4.4
Bei Vorhaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist das Amt für Agrarstruktur zu beteiligen.

75.4.5
Bei der Zulassung von Einzelhandels-Großprojekten ist eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer einzuholen.

Die Stellungnahme soll Aussagen zu der zu erwartenden Versorgungsfunktion - gemessen in Einwohnern - des Vorhabens enthalten. Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen:

  • Verkaufsfläche, Sortiment und Umsatzerwartung,
  • räumliche Beziehung des Standortes zu vorhandenen Siedlungsgebieten, Art der Verkehrsanbindung und Anzahl der Kundenparkplätze,
  • einzelhandelsrelevante Kaufkraft der Einwohner des vermutlichen Einzugsbereichs - allgemein für das beabsichtigte Sortiment.

Eine Stellungnahme ist in der Regel nicht erforderlich bei Vorhaben:

  • in Oberzentren,
  • in Mittelzentren bei Verkaufseinrichtungen mit einer möglichen Endausnutzung von weniger als 5.000 m2 Geschoßfläche,
  • in Grundzentren bei Verkaufseinrichtungen mit einer möglichen Endausnutzung von weniger als 1.500 m2 Geschoßfläche,
  • in sonstigen Gemeinden bei Verkaufseinrichtungen mit einer möglichen Endausnutzung von weniger als 800 m2 Geschoßfläche.

75.4.6
In den Fällen des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 (Nr. 73.5.9) ist erforderlichenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer zu der Frage einzuholen, ob die bauliche Erweiterung notwendig ist, um die Fortführung des Betriebes zu sichern.

75.5
Beteiligung der Nachbarn

Soll von planungsrechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 erteilt werden, so soll die Baugenehmigungsbehörde die betroffenen Nachbarn gemäß § 72 Abs. 2 NBauO beteiligen.

75.6
Besondere Vorschriften zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben in anderen Verwaltungsverfahren

75.6.1
Schließt eine andere öffentlich-rechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder ähnliche Entscheidung die Baugenehmigung ein, so ist in diesem (anderen) Verfahren zu prüfen, ob das Vorhaben nach §§ 30 bis 35 zulässig ist, soweit dies nicht durch § 38 (Nr. 66.4) ausdrücklich ausgeschlossen ist.

75.6.2
Eine Prüfung der städtebaulichen Zulässigkeit nach §§ 30 bis 35 ist hiernach insbesondere erforderlich bei der

  1. a)
    Genehmigung im förmlichen Verfahren nach §§ 8 bis 15 BImSchG,
  2. b)
    Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG,
  3. c)
    Genehmigung nach § 17 SprengG,
  4. d)
    Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der AcetV (§ 1 Nr. 3a BaufreistellungsV),
  5. e)
    Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF (§ 1 Nr. 3b BaufreistellungsV),
  6. f)
    Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 DampfkV (§ 1 Nr. 3c BaufreistellungsV),
  7. g)
    Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 DruckbehV (§ 1 Nr. 3d BaufreistellungsV),
  8. h)
    Genehmigung für Anlagen nach § 7 Abs. 2 AbfG (§ 1 Nr. 4 BaufreistellungsV),
  9. i)
    Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 BOStraB zu Baumaßnahmen nach § 28 Abs. 2 PBefG (§ 1 Nr. 5 BaufreistellungsV),
  10. j)
    Genehmigung nach § 17 NNatG (§ 1 Nr. 1 BaufreistellungsV),
  11. k)
    Genehmigung nach § 128 NWG,
  12. l)
    Genehmigung nach § 146 NWG,
  13. m)
    Genehmigung nach § 154 NWG.

75.6.3
Die für das andere Verfahren zuständige Behörde hat, soweit für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Nrn. 75.2 bis 75.5 erforderlich,

  • das Einvernehmen mit der Gemeinde (Nr. 75.2),
  • die Zustimmung der Bezirksregierung bzw. des Landkreises (Nr. 75.3),
  • die Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen (Nr. 75.4)
    oder
  • die Beteiligung der Nachbarn (Nr. 75.5)

herbeizuführen.

75.7
Besondere Vorschriften für das Zustimmungsverfahren nach § 82 NBauO

75.7.1
Bei Baumaßnahmen des Bundes und der Länder tritt unter den Voraussetzungen des § 82 NBauO an die Stelle der Baugenehmigung die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde, soweit nicht Nr. 75.8 zur Anwendung kommt. Die Regelung gilt entsprechend für Baumaßnahmen, bei denen die Bauverwaltung der Klosterkammer mit Beamten, die die Befähigung nach § 64 Abs. 2 NBauO haben, die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht (§ 2 BaufreistellungsV).

75.7.2
Wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 75 NBauO ergibt, ist im Zustimmungsverfahren von der oberen Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben insbesondere nach §§ 30 bis 35 zulässig ist. Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet auch über Befreiungen (§ 82 Abs. 5 NBauO).

75.7.3
Die obere Bauaufsichtsbehörde hat, soweit für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Nrn. 75.2 bis 75.5 erforderlich,

  • das Einvernehmen mit der Gemeinde (Nr. 75.2),
  • die Zustimmung des Landkreises (Nr. 75.3),
  • die Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen (Nr. 75.4) oder
  • die Beteiligung der Nachbarn (Nr. 75.5) herbeizuführen.

75.8
Besondere Vorschriften für das Bauanzeigeverfahren nach § 3 der Baufreistellungsverordnung

75.8.1
Baumaßnahmen, bei denen die Staatshochbauverwaltung des Landes mit Beamten, die die Befähigung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NBauO haben, die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach § 82 NBauO; sie sind der oberen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 3 BaufreistellungsV).

75.8.2
Im Bauanzeigeverfahren werden die Baumaßnahmen von der oberen Bauaufsichtsbehörde auf ihre Übereinstimmung mit dem städtebaulichen Planungsrecht überprüft (§ 3 Abs. 3 BaufreistellungsV). Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet auch über Ausnahmen und Befreiungen, bei Befreiungen durch besonderen Verwaltungsakt (§ 3 Abs. 6 BaufreistellungsV).

75.8.3
(gestrichen)

75.8.4
Die obere Bauaufsichtsbehörde hat, soweit für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Nrn. 75.2 bis 75.5 erforderlich,

  • das Einvernehmen mit der Gemeinde (Nr. 75.2),
  • die Zustimmung des Landkreises (Nr. 75.3),
  • die Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen (Nr. 75.4),
  • die Beteiligung der Nachbarn (Nr. 75.5)

herbeizuführen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Staatshochbauverwaltung entsprechende Erklärungen der betreffenden Stellen oder Nachbarn mit der Bauanzeige vorlegt.