Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 66 VV-BBauG - Anwendungsbereich der §§ 29 bis 37

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

66.1
Die Anwendung der §§ 30 bis 37 setzt voraus, daß ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt hat, einer bauaufsichtlichen Genehmigung (§ 68 NBauO), Zustimmung (§ 82 NBauO) oder einer Anzeige (§ 3 BaufreistellungsV) bedarf.

Der Begriff der baulichen Anlagen in § 29 ist städtebaurechtlicher Natur und daher nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich mit dem Begriff der baulichen Anlage in § 2 Abs. 1 NBauO.

66.2
Die §§ 30 bis 37 finden entsprechende Anwendung für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie für Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen. Sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Ablagerungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig, so sind die §§ 30 ff. nach § 29 Satz 1 unmittelbar anzuwenden.

Einen Anhalt für die Beurteilung, von welcher Größenordnung an Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vorliegen, geben § 69 Abs. 1 Nr. 2 NBauO und § 5 Abs. 1 Nr. 45 BaufreistellungsV.

Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen, die der Genehmigung nach §§ 17 ff. NNatG unterliegen, sind Vorhaben im Sinne des § 29.

Für Aufschüttungen, Abgrabungen usw., die der Bergaufsicht unterliegen, ist § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde) nicht anzuwenden (§ 29 Satz 4); die Beteiligung der Gemeinde nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

66.3
Die Vorschriften der §§ 29 bis 37 regeln nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Unberührt bleiben daher Vorschriften des übrigen öffentlichen Baurechts (§ 2 Abs. 8 NBauO), die aus anderen als städtebaulichen Gründen Anforderungen an bauliche Anlagen bzw. Vorhaben stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln (§ 29 Satz 5). Ein Vorhaben kann daher planungsrechtlich zulässig, aus anderen Rechtsgründen dagegen unzulässig sein und umgekehrt.

Gemäß § 29 Satz 5 sind insbesondere folgende Vorschriften neben den §§ 30 bis 37 zu beachten:

  1. a)
    das Bauordnungsrecht, insbesondere die NBauO und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. b)
    Niedersächsisches Gesetz über Spielplätze,
  3. c)
  4. d)
    Niedersächsisches Naturschutzgesetz,
  5. e)
    Flurbereinigungsgesetz, insbesondere § 34,
  6. f)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz,
  7. g)
    Bundesfernstraßengesetz, insbesondere §§ 9 ff.,
  8. h)
  9. i)
    Luftverkehrsgesetz, insbesondere §§ 12 ff.,
  10. j)
    Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,
  11. k)
    Bundeswasserstraßengesetz, insbesondere §§ 31 ff.,
  12. l)
  13. m)
  14. n)
    Bundesberggesetz,
  15. o)
    Zollgesetz, insbesondere § 69.

66.4
Die Vorschriften der §§ 29 bis 37 sind nicht anwendbar bei Verfahren nach den in § 38 genannten Gesetzen und Rechtsbereichen.

Planfeststellungsbeschlüsse ersetzen in der Regel alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder ähnliche Entscheidungen (vgl. § 75 VwVfG); damit ist auch eine besondere Baugenehmigung nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen der §§ 30 bis 37 sind nicht zu prüfen, soweit die in § 38 genannten Vorschriften zur Anwendung kommen. Vorhaben nach Planfeststellungsverfahren, deren Rechtsgrundlage nicht in § 38 genannt ist, müssen dagegen auch den Anforderungen der §§ 30 bis 37 genügen.

66.5
Die folgenden Nrn. 67 bis 74 betreffen die materielle Zulässigkeit von Vorhaben. Hierfür maßgebende Verfahrensvorschriften enthält Nr. 75.