Abschnitt 87 VV-BBauG - Genehmigung von Anträgen auf Abbruch, Umbau oder Änderung baulicher Anlagen (§ 39h Abs. 3, 4, 5, 7 und 8)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
87.1
Genehmigungsvorbehalt
87.1.1
Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 39h unterliegen der Abbruch, der Umbau und die Änderung baulicher Anlagen. Genehmigungspflichtig sind alle Änderungen, also nicht nur die wesentlichen Änderungen. Auch geringfügige, aber im Hinblick auf den Schutzzweck möglicherweise relevante Maßnahmen sind genehmigungsbedürftig. Der im Gesetz verwandte Begriff des Umbaus ist als Änderung wesentlicher Art zu verstehen. Der Genehmigungsvorbehalt des § 39h erfaßt auch solche Baumaßnahmen, die nach § 69 NBauO keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nach der Baufreistellungsverordnung von der bauaufsichtlichen Genehmigung freigestellt sind.
87.1.2
Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen nicht die Grundstücke der in § 39i Abs. 1 aufgezählten Bedarfsträger. In diesen Fällen ist nach § 39i Abs. 3 zu verfahren.
87.2
Verhältnis zu anderen Vorschriften
87.2.1
Bei der Anwendung des § 39h bleiben insbesondere unberührt
- die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 37),
- die Vorschriften der Nieders. Bauordnung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften des Landes sowie die örtlichen Bauvorschriften,
- die Vorschriften des Nieders. Denkmalschutzgesetzes sowie
- sonstige landesrechtliche Vorschriften (§ 39a Abs. 3).
87.2.2
Ist für die beabsichtigte Baumaßnahme (Abbruch, Umbau oder Änderung) eine Baugenehmigung (§ 75 NBauO) oder eine Zustimmung nach § 82 NBauO erforderlich, so schließt diese die Genehmigung nach § 39h ein (§ 39h Abs. 5 Satz 2). Das gleiche gilt in den Fällen, in denen andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder ähnliche Entscheidungen die Baugenehmigung einschließen (vgl. § 70 Abs. 1 NBauO).
Die Anzeige nach § 3 BaufreistellungsV schließt dagegen die Genehmigung nach § 39h nicht ein.
87.3
Genehmigungsbehörde
87.3.1
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung ist die Baugenehmigungsbehörde (§ 39h Abs. 5 Satz 1). Dies ist die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 65 Abs. 3 NBauO), soweit keine besonderen Verfahren vorgeschrieben sind.
87.3.2
Schließt eine andere öffentlich-rechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder ähnliche Entscheidung die Baugenehmigung ein (§ 70 Abs. 1 NBauO), so ist die hierfür zuständige Behörde abweichend von Nr. 87.3.1 auch für die Genehmigung nach § 39h zuständig (vgl. Nr. 75.6).
87.3.3
In den Fällen des § 82 NBauO ist abweichend von Nr. 87.3.1 die obere Bauaufsichtsbehörde zuständig (vgl. Nr. 75.7).
87.4
Einvernehmen der Gemeinde
Die Genehmigung nach § 39h darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden (§ 39h Abs. 5 Satz 1).
Nrn. 75.2.2 bis 75.2.8 gelten entsprechend.
87.5
Erörterungen und Anhörungen
Soll die Genehmigung ganz oder teilweise versagt werden, so hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen Unterhaltsverpflichteten die nach § 39h Abs. 8 vorgeschriebenen Erörterungen durchzuführen. Die Durchführung der Erörterungen und ihr Ergebnis sollen aktenkundig gemacht werden. Die Anhörung der Beteiligten nach § 39h Abs. 8 Satz 2 kann auch schriftlich oder zur Niederschrift geschehen.
87.6
Entscheidung über den Genehmigungsantrag
87.6.1
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Baumaßnahme (Abbruch, Umbau oder Änderung) den mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets verfolgten Zwecken zuwiderläuft. Ist dies der Fall, so muß die Genehmigung versagt werden. Die Formulierung "darf nur versagt werden" ist, wie an anderen Stellen des Gesetzes (z.B. § 6 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 51 Abs. 3), als Pflicht zur Versagung bei fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen zu verstehen.
87.6.2
Dient die förmliche Festlegung des Erhaltungsgebiets dem Milieuschutz (§ 39h Abs. 3 Nr. 3) oder der Wahrung sozialer Belange bei städtebaulichen Umstrukturierungsmaßnahmen (§ 39h Abs. 4), so ist auch dann, wenn das Vorhaben den in der Satzung verfolgten Zwecken zuwiderläuft, die Genehmigung gleichwohl zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des Gebäudes dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist (§ 39h Abs. 7). Dabei bedeutet Erhaltung soviel wie Erhaltung im bisherigen Zustand. Demgemäß kann sich die Genehmigung nach § 39h Abs. 7 nicht nur bei beabsichtigtem Abbruch, sondern auch bei beabsichtigter Änderung oder einem beabsichtigten Umbau rechtfertigen. Die Genehmigung für den vollständigen Abbruch ist jedoch dann nicht zu erteilen, wenn den wirtschaftlichen Belangen des Eigentümers auch durch eine Änderung oder durch einen Umbau genüge geschehen kann. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne des § 39h Abs. 7 ist sowohl unter objektiven als auch unter subjektiven Gesichtspunkten zu prüfen.
Sowohl aus subjektiver als auch aus objektiver Unzumutbarkeit kann sich mithin ein Genehmigungsanspruch herleiten. In einem derartigen Fall kommt jedoch auch die Möglichkeit der Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht. Erforderlichenfalls kann nach § 109a verfahren werden.