Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 51 VV-BBauG - Genehmigungsverfahren (§ 19 Abs. 3 Sätze 2 bis 7)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

51.1
Antrag

51.1.1
Die Genehmigungsbehörde wird nur auf Antrag tätig (§ 19 Abs. 3 Satz 3).

51.1.2
Der Antrag ist vom Eigentümer zu stellen. Wird der Eigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist der Antrag auch ohne Nachweis der Vollmacht wirksam gestellt; nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hat der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

In den Fällen des Teilungskaufs ist auch der Käufer berechtigt, die für die Teilung erforderliche Genehmigung zu beantragen. Die Teilungserklärung muß jedoch vom Eigentümer abgegeben worden sein.

51.1.3
Der Antrag muß schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

51.1.4
Der Antrag (einschließlich der ihm beigefügten Unterlagen) muß die Angaben enthalten, welche den Teilungsvorgang und seine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Abs. 1 eindeutig erkennen lassen.

Mindestens sind erforderlich:

  1. a)
    eindeutige Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks;
  2. b)
    eindeutige Angaben über die Art der vorgesehenen Teilung;
  3. c)
    im Falle eines Teilungskaufs bei Antragstellung durch den Käufer:
    Teilungserklärung des Eigentümers im Sinne von Nr. 49.3;
  4. d)
    im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 3:
    Erklärung des Eigentümers, ob das Grundstück bebaut ist, ob seine Bebauung genehmigt ist oder ob die Teilung zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird.

Genügt der Antrag diesen Anforderungen nicht, so ist er nicht genehmigungsfähig (vgl. Nr. 53.1). Auf Nr. 51.2.3 wird hingewiesen.

51.1.5
Dem Antrag soll ein Ausschnitt aus der Flurkarte mit Darstellung der beabsichtigten Teilung und der vorhandenen Bebauung beigefügt werden.

51.1.6
Bestehen beim Antragsteller Zweifel über die Genehmigungsbedürftigkeit des Teilungsvorganges, so ist neben dem Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung zugleich der Hilfsantrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses (Nr. 55) zulässig.

51.2
Genehmigungsfrist

51.2.1
Über den Antrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden (§ 19 Abs. 3 Satz 3).

51.2.2
Die Frist beginnt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 mit dem Eingang des Antrages bei der Genehmigungsbehörde.

Der Zeitpunkt des Eingangs bei der Genehmigungsbehörde ist auch dann maßgebend, wenn der Antrag bei einer anderen Behörde eingereicht wird. Das gleiche gilt, wenn der Antrag bei der Gemeinde eingereicht wird, diese jedoch nicht Genehmigungsbehörde ist; die Einreichung bei der Gemeinde gilt in diesem Fall nicht als bei der zuständigen Behörde vorgenommen.

51.2.3
Die Frist wird nur durch einen nach Nr. 51.1.4 eindeutig bestimmten Antrag in Lauf gesetzt. Verfährt die Genehmigungsbehörde nach Nr. 53.1 Abs. 2, so beginnt die Frist, sobald der Antragsteller seinen Antrag hinreichend bestimmt hat.

51.2.4
Der Gemeinde und der Bezirksregierung ist, wenn ihre Einverständniserklärung oder Zustimmung angefordert wird, das Ende der Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 mitzuteilen.

51.2.5
Die Frist kann durch Zwischenbescheid an den Antragsteller bis zu drei Monaten verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Die Frist muß "vor ihrem Ablauf" verlängert werden. Das bedeutet, daß dem Antragsteller der Zwischenbescheid über die Fristverlängerung vor diesem Zeitpunkt zugegangen sein muß (vgl. § 43 VwVfG). Der Nachweis hierüber läßt sich nur führen, wenn der Zwischenbescheid

  • mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG),
  • gegen Empfangsbestätigung (§ 5 VwZG)
    oder
  • gemäß §§ 14 oder 15 VwZG

zugestellt wird.

51.3
Mitwirkung der Gemeinde und der Bezirksregierung bzw. des Landkreises

51.3.1
Die Teilungsgenehmigung kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden (§ 19 Abs. 3 Satz 1).

Nrn. 75.2.2 bis 75.2.9 gelten entsprechend.

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist abweichend von Nr. 75.2.7 für die Genehmigungsbehörde dann kein Hindernis, wenn die Gemeinde ihr "Einvernehmen" erkennbar aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder anderen, nach § 20 nicht beachtlichen Gründen (Nr. 53.4), versagt hat, denn § 36 garantiert nur eine Mitwirkung bei planungsrechtlichen Fragen.

51.3.2
In den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bedarf es, soweit die Teilung der Vorbereitung eines Vorhabens dient, das entweder im Stadium der Planaufstellung (§ 33) oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 verwirklicht werden soll, der Zustimmung der dafür zuständigen Behörde (Zustimmungsbehörde).

Eine Ermächtigung der Zustimmungsbehörde, für bestimmte Fälle allgemein auf die Zustimmung zu verzichten (vgl. Nr. 75.3.2), ist in § 19 Abs. 3 nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 ist nicht zulässig.

Zustimmungsbehörde ist der Landkreis, wenn die Teilung der Vorbereitung eines Vorhabens dient, das den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplanes entspricht, der die Planreife nach § 33 (vgl. Nr. 70.2.2) besitzt (§ 21a Abs. 2 Nr. 5a DVBBauG). Nicht entscheidend ist, ob auch schon die nach § 33 erforderliche Sicherung der Erschließung gegeben ist.

In den übrigen Fällen ist die Bezirksregierung Zustimmungsbehörde.

Für die Zustimmung gelten Nrn. 75.3.7 und 75.3.8entsprechend.

51.4
Anhörung der Beteiligten

Soll eine Teilungsgenehmigung aus Gründen des § 20 Abs. 2 versagt werden, so ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 20 Abs. 2 Satz 3).