Abschnitt 70 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
70.1
Anwendungsbereich des § 33
70.1.1
Die Vorschrift des § 33 gilt sowohl für qualifizierte als auch für einfache (Nr. 67.1) Bebauungspläne.
70.1.2
Die Vorschrift des § 33 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Vorhaben nach §§ 30, 34 oder 35 zulässig ist.
70.1.3
Die Vorschrift bietet keine Grundlage für die Ablehnung eines Vorhabens, das nach den §§ 30, 34 oder 35 zulässig ist. Ein Vorhaben, das den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstehen wird, kann nur unter Anwendung der §§ 14 und 15 (Nrn. 47 und 48) verhindert werden.
70.2
Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 33
70.2.1
Beschluß der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen;
70.2.2
Annahme nach dem Stand der Planungsarbeiten, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen wird (Planreife).
Zur Planreife gehören in der Regel
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5,
- Auslegung des Entwurfs nach § 2a Abs. 6,
- Entscheidung über Anregungen und Bedenken und
- sichere Erwartung der Genehmigung nach § 11.
Planreife kann auch für räumliche oder sachliche Teile eines Bebauungsplanes angenommen werden, wenn der betreffende Teil einer isolierten planungsrechtlichen Beurteilung innerhalb der planerischen Gesamtkonzeption zugänglich ist;
70.2.3
schriftliches Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen für den Antragsteller und seine Rechtsnachfolger (Plananerkenntnis);
70.2.4
Sicherung der Erschließung (hierzu Nr. 67.3).
70.3
§ 33 Satz 2 stellt klar, daß beim Vorgriff auf einen einfachen Bebauungsplan die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 oder § 35 unberührt bleiben.